für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 29. Steyr, am 18. Juli. 1901. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige geeignete Inserate angenommen werden. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 15. Juli 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen. Hinausgabe der Reichsgesetz=Blätter, Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetz=Blätter Stück XXXVII, XXXVIII. XXXIX und XI. an die Gemeinden des Bezirkes zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. Steyr, 11. Juli 1901. Z. 9174. An alle Gemeinde Vorstehungen und die k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Placatierungs=Bewilligung. Ich habe dem Katholischen Arbeiterverein für Steyr und Umgebung gemäß § 23 des Pressgesetzes die Placa¬ tierung und Vertheilung der Druckschrift: „Einladung zu dem am Sonntag den 28. Juli 1901 in Ehrenhubers Gast¬ garten („Kaiser in der Saaß“) stattfindenden Gründungs¬ feste mit Concert“ nach Inhalt des vorgelegten Schriftsatzes für die politischen Bezirke Steyr Stadt und Land bewilligt Z. 9053. Steyr, 10. Juli 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und Genossenschafts-Vorstehungen. Sonntagsruhe in Bau=Bureaux. Aus Anlass einer vom „Deutschen Verbande der Bau¬ techniker Oesterreichs“ beim k. k. Handelsministerium über reichten Eingabe, in welcher über die mangelhafte Befol¬ gung der Vorschriften über die gewerbliche Sonntags ruhe in den Bau=Bureaux Klage geführt wird, hat das k. k. Handelsministerium nach gepflogenem Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 16. Mai l. J., Z. 22.111, eröffnet, dass in den Bureaux der unter die Gewerbeordnung fallenden Baugewerbsbetriebe die Vorschriften über die gewerbliche Sonntagsruhe mit den für die Comptoirarbeit im allgemeinen geltenden Ausnahmen einzuhalten sind, einerlei, ob die in diesen Bureaux beschäf¬ tigten Personen zu den gewerblichen Hilfsarbeitern im tech¬ nischen Sinne der Gewerbeordnung oder zu den für höher Dienstleistungen bestimmten Angestellten (§ 73, Schlussalinea Gewerbeordnung) zählen, weil das gesetzliche Gebot der ge¬ werblichen Sonntagsruhe den betreffenden Gewerbsbetrieb objectiv als Ganzes und nicht bloß die innerhalb eines Gewerbsbetriebes angestellten gewerblichen Hilfs¬ arbeiter trifft. Hievon werden die zufolge Erlasses der k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz vom 24. Juni 1901, Z. 11.462/VIII, zur Verständigung der Baugewerbetreibenden in die Kenntnis gesetzt. Z. 6233. Steyr, 12. Juli 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen. Registrierte Hilfscassen. Mit dem Erlasse vom 11. December 1892, Z. 2592 M. J., hat das k. k. Ministerium des Innern unter anderen auch bezüglich der Vorlage der Nachweisungen, welche von den auf Grund des Gesetzes vom 16. Juli 1892, Nr 202 R.=G.=Bl., bestehenden registrierten Hilfscassen gemäß § 34 leg. eit. alljährlich zu liefern sind, besondere Weisungen erlassen In Abänderung und Ergänzung dieser Weisungen hat nun das k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 19. April 1901, Z. 14.462, Folgendes angeordnet: Die „Jahresberichte“, sowie die im Sinne des § 10 der Ministerialverordnung vom 1. December 1892, R.=G.=Bl. Nr. 203, nach den dort vorgesehenen Formularien C und D
für jeden der einzelnen Cassezwecke, beziehungsweise Cassefonde zu verfassenden Rechnungsabschlüsse (Einnahmen und Aus¬ gabeverrechnung". Vermögensnachweis) und „statistische Be¬ richte sind in einfacher, authentischer Ausfertigung der k. k. Statthalterei vorzulegen. Hilfscassen, welchen im Sinne des § 7 H.=C.=G. die Berechtigung zur Krankenversicherung nach dem Gesetze vom 30. März 1888, R.=G.=Bl. Nr. 33, zuerkannt worden ist, haben rücksichtlich dieses Versicherungszweiges, be¬ ziehungsw. Fondes, die Rechnungs= und statistischen Ausweise nach Maßgabe der auf Grund des § 72 des letztbezogenen Gesetzes erlassenen einschlägigen Vorschriften zu liefern, wogegen die Vorlage der bezüglichen in der citierten Ministerial¬ verordnung vorgesehenen Ausweise mit Ausnahme des nach dem Formulare D (Schema 1) beizubringenden „statistischen Berichtes“ für diesen Versicherungszweig entfällt Hievon sind die im Bezirke befindlichen registrierten Hilfscassen zu verständigen und anzuweisen, die gemäß § 34 leg. eit zu liefernden Nachweisungen im Sinne der in diesem Paragraphen enthaltenen Vorschrift längstens bis 31. März eines jeden Jahres für das Vorjahr directe an die k. k. Statthalterei einzusenden. Z. 9051. Steyr, 16. Juli 1901. An die Gemeinde Vorstehungen. Auf den Ersatz von an französische Staatsangehörige gewährte Unterstützungen ist nicht zu rechnen. Aus Anlass eines speciellen Falles, in welchem es sich um die Refundierung einer von einer ungarischen Stadt¬ gemeinde einem französischen Staatsangehörigen verabfolgten Unterstützung handelte, hat die k. und k. Botschaft in Paris dem k. und k. Ministerium des Aeußern berichtet, dass nach der französischen Gesetzgebung weder den staatlichen, noch den communalen Behörden eine Ersatzpflicht für Vorschüsse und Unterstützungen zufällt, die im Auslande französischen Staatsangehörigen verabfolgt werden. Die Refundierung solcher Gelder kann nur von der sustentationspflichtigen Verwandten verlangt werden. aber in den meisten derartigen Fällen das Auffinden der Verwandten der Unterstützten äußerst schwierig ist, und die selben dann fast immer mittellos sind, des weiteren auch keine gesetzlichen Mittel zu Gebote stehen, die Ersatzpflichtigen zu einer Refundierung zu zwingen, so bleiben die Bemühungen der k. u. k. Botschaft in dieser Richtung durchwegs resultatlos Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge des Erlasses der k. k. oberösterr. Statthalterei vom 18. Juni 1901, Z. 11.802/II, zur Darnachachtung in Kenntnis gesetzt Z. 7892. Steyr, 15. Juli 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Laut Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 22. Mai l. J., Z. 9944/V, werden die Gemeinde=Vorste¬ hungen beauftragt, den Herren Aerzten, welche Hausapotheken führen, sowie den Apothekern Nachstehendes zur genauesten Darnachachtung bekanntzugeben: In einer öffentlichen Apotheke Galiziens ist kürzlich infolge verbotwidriger Herstellung eines Infusum sennae cum manua durch Auflösung eines bereit gehaltenen Ex tractum sennae c. manua anstatt durch die verschriebene Infundierung eine Verwechslung mit Extractum opit erfolgt und hiedurch der Tod eines Kindes verursacht worden. Das Ministerium des Innern fand hierüber mit dem Erlasse vom 17. Mai 1901, Z. 12.491, anzuordnen, das¬ dieser Vorfall allen Apothekern und den Hausapotheken führenden Aerzten mitgetheilt und die Ministerialverordnung vom 18. Mai 1898, R.=G.=Bl. Nr. 85, über die Signierung der Standgefäße, sowie der Erlass vom 2. Jänner 1900. Z. 9364 ex 1899, in Erinnerung gebracht werde, nach welchem die Verwendung von pharmaceutischen Präparaten (Extracten) zur Bereitung von Pseudo=Infusen und Pseudo¬ Decocten 2c., sowie jede Substitution von Arzneimitteln und Arzneiherstellungen an Stelle der ärztlich verordneten Dis¬ pensation unbedingt verboten und im Uebertretungsfalle strengstens zu ahnden ist. Z. 9387 Steyr, 13. Juli 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Sammlung für den katholischen Schulverein in Oesterreich. Leopold Hochberger, geboren 1874, Gestalt mittelgroß, Gesicht oval, Augen braun, Haare braun, Gesicht, Nase und Mund proportioniert, Zähne gesund zwei fehlen; trägt kleinen Schnurrbart, wurde von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei am 3. d. mittelst Samm¬ lungs=Certificates ermächtigt, die mit dem Statthalterei=Erlasse vom 4. März d. J., Z. 390 Präs., dem „Katholischen Schul¬ vereine für Oesterreich“ in Wien bewilligte Sammlung milder Gaben in Oberösterreich für katholische Schulen in diesem Lande bei bekannten Gönnern des Vereines mit Ausschluss der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden, in der Zeit vom 3. Juli bis 3. September d. J. durchzuführen. Da die infolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 21. März d. J., Z. 6525, bei der Hof¬ und Staatsdruckerei bestellten Sammlungsbücher damals noch nicht hergestellt waren, konnte dem Genannten nicht ein nach den Vorschriften jenes Erlasses eingerichtetes Samm¬ lungsbuch ausgefertigt werden. Als zweites Organ zur Durchführung der Sammlung in der Zeit vom 11. Juli bis 10. September d. J. wurde Katharina Schwab bestimmt. Der Genannten wurde unterm 11. Juli l. J. bei der k. k. Statthalterei in Linz das vorgeschriebene Sammelbuch ausgefertigt Hievon werden sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen zu¬ folge Erlasses der k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 11. Juli 1901, Z. 1814, in Kenntnis gesetzt.
Z. 9182. Steyr, 16. Juli 1901 An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung des Straßenbau=Unternehmers Josef Simat. Laut Zuschrift der k. k. Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 22. Juni 1901, Z. 9982, ist in einer Krankenversiche¬ rungs=Angelegenheit die Einvernahme des italienischen Straßen¬ bau=Unternehmers Josef Simag geboten Die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerieposten¬ Commanden werden angewiesen, über den Aufenthalt des Genannten, welcher kürzlich aus Italien zurückgekehrt sein soll, Erhebungen zu pflegen und ein positives Resultat sofort anher anzuzeigen. Z. 9278. Steyr, 13. Juli 1901. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Widerruf. Laut Erlass der oberösterreichischen Statthalterei vom 23. Juni, Z. 9199/IV, wurde der laut Amtsblatt Nr. 7 vom 14. Februar 1901, Z. 1633, auszuforschende stellungs¬ pflichtige Schuhmachergehilfe Josef Sikora, als in Wien XVII., Hauptstraße Nr. 123, bei seiner Mutter Vincenzig Sikora wohnhaft, eruiert. Z. 9277. Steyr, 13. Juli 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Warnung vor Unterstützungsschwindler. Laut Erlass der k. k. Statthalterei in Linz vom 17 Juni 1901, Z. 11.843, verursacht der in St. Andrä v. H zuständige Paul Kolar, geboren 1865, versehen mit dem von der Heimatgemeinde ausgestellten Arbeitsbuche do. 30. März 1899, Nr. 191, als geprüfter Heizer durch Heraus lockung von Reisevorschüssen und Unterstützungsbeträgen seiner Heimatsgemeinde Auslagen. Hievon werden die Gemeindevorstehungen auf das Vorkommen des Paul Kolar mit der Weisung aufmerksam gemacht, demselben, den Fall dringendster Nothwendigkeit ausgenommen, keinerlei Vorschüsse oder Geldunterstützungen auszufolgen, beziehungsweise den Genannten vor ärztlich sicher gestellter Nothwendigkeit nicht in Spitalspflege aufzu¬ nehmen, vielmehr zu veranlassen, dass derselbe im Betretungs¬ falle der schubpolizeilichen Behandlung unterzogen werde. Z. 803/B.=Sch.=R. Steyr, 12. Juli 1901 An sämmtliche Schulleitungen. Jene Lehrkräfte, welche im Novembertermin l. J. die Lehrbefähigungsprüfung abzulegen beabsichtigen, sind anzu weisen, ihre diesbezüglichen Gesuche im vorschriftsmäßigen Dienstwege bis 20. September l. J. hieramts einzubringen. ad Z. 590 Sch Steyr, 1. Juli 1901 An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Unter den Scheinen, welche behufs Erlangung von Armenexemplaren der Katechismen seitens der Schulleitungen eingesendet wurden, befanden sich auch einzelne Scheine vom „Katholischen Bücherverein Salzburg“, welche vom „Verlag des kathol. Pressvereines Linz=Urfahr“ nicht eingelöst wurden Behufs Vermeidung unnöthiger Arbeit und Verein¬ fachung des Verfahrens werden die Schulleitungen ange¬ wiesen, die Bücherverschleißer zu veranlassen, nur Bücher von einem Verleger auszugeben. Die Schulleitungen werden neuerdings beauftragt, die Scheine behufs Erlangung von Armenexemplaren von Schulbüchern, welche in verschiedenen Verlägen erschienen sind, nicht in einem Berichte cumuliert, sondern mit Separatberichten, entsprechend den verschiedenen Verlagshandlungen, vorzulegen. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter von Pitner. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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