Amtsblatt 1901/28 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Gemeinde Ohlstorf, Ortschaft Aurachkirchen, Ohlstorf, Ge¬ meinde Pinsdorf, Ortschaft Moos und Pinsdorf 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Mengersdorf Bezirk Linz (Land): Gemeinde Altenberg Ortschaft Niederbayring: Gemeinde und Ortschaft Hell¬ monsödt. 3. Rotz. Erlöschen der Seuche: Bezirk Linz (Land): Gemeinde St. Florian, Ort¬ schaft Weiling. Z. 8798. Steyr, 7. Juli 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen Nr. 12.683/II. zur Kenntnisnahme. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des deutschen Reiches. Das k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 25. Juni d. J., Z. 24.259, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus nachstehenden von der Lungen¬ seuche betroffenen Sperrgebieten des deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: aus den Regierungsbezirken Magdeburg und Merseburg des König¬ reiches Preußen. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem Erlasse der k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 14. Juni d. J., Z. 11.597, verfügten Verbotes mit dem Tage der Verlaut¬ barung in dem Amtsblatte zur Linzer Zeitung in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestimmungen § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 29. Juni 1901. Der k. k. Statthalter: Puthon m. Z. 8985. Steyr, 7. Juli 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und die k. k. Gendarmerieposten-Commanden Z. 12.814/II. zur Kenntnisnahme. Kundmachung der k. k. oberösterreichischen Statthalterei betreffend das Ver¬ bot der Einfuhr von Schweinen aus Oesterreich nach Ungarn und Croatien=Slavonien. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. Juni l. J., Z. 24.283, wird mit Beziehung auf die hierämtliche Kundmachung vom 7. Juni l. Z. 10.894/II, verlautbart, dass das königlich ungarische Ackerbauministerium in Budapest derzeit verboten hat: wegen des Bestandes des Stäbchenrothlaufes die Einfuhr von Schweinen aus den politischen Bezirken Bruck a. L., Floridsdorf, Wiener=Neustadt (Niederösterreich) Feldbach (Steiermark), Wall.=Meseritsch (Mähren) und Teschen (Schlesien). 2. wegen des Bestandes der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus den politischen Bezirken Bruck a. L., Mistelbach, Mödling, Wiener=Neustadt (Niederösterreich) Volosca (Küstenland) und Turka (Galizien) nach Ungarn. Hingegen wurden alle früheren gegen die Einfuhr von Vieh aus den hier nicht genannten politischen Bezirken ge¬ richteten Verbote aufgehoben. Linz, den 2. Juli 1901. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 8986. Steyr, 6. Juli 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 12.986, II. Kundmachung der k. k. oberösterreichischen Statthalterei, betreffend das Verbot der Einfuhr von Lauferschweinen aus Krain und aus einzelnen Bezirken Kärntens und Steiermarks nach Oberösterreich. Im Hinblicke auf die in der letzten Zeit wiederholt erfolgte Einschleppung der Schweinepest durch Schweine¬ transporte aus Kärnten und Steiermark, sowie mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand dieser Seuche in den genannten Ländern und auf die stärkere Ausbreitung derselben im Herzogthume Krain findet die k. k. Statthalterei zur Ver¬ hinderung weiterer Einschleppungen der Schweinepest aus diesen Ländern die Einfuhr von Lauferschweinen aus dem ganzen Herzogthume Krain, aus dem Herzogthume Steier¬ mark für die Bezirke Graz (Stadt), Bruck a. d. Mur, Gröb¬ ming, Judenburg, Leoben und Marburg (Stadt und Land und aus dem Herzogthume Kärnten für die Bezirke Klagen¬ furt (Stadt und Land), St. Veit und Völkermarkt nach dem Erzherzogthume Oberösterreich bis auf weiteres zu verbieten. Die Einfuhr von zu sofortiger Schlachtung bestimmten Schweinen wird durch diese Verfügungen nicht berührt. Dieses Verbot tritt mit dem 8. Juli l. J. in Wirk¬ samkeit und werden Uebertretungen derselben nach den Be¬ stimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, den 2. Juli 1901. Der k. k. Statthalter Puthon m. p.

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