Amtsblatt 1901/27 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

vorgegangen und erforderlichen Falles die Bestimmung des § 56 des oberösterreichischen Jagdgesetzes, betreffend die Ver¬ tilgung dieser schädlichen Thiere, in Anwendung gebrach werden. Hievon sind auch die Obmänner der Schiedsgerichte für Jagd= und Wildschäden und deren Stellvertreter in Kenntnis zu setzen. Z. 7801. Steyr, 29. Juni 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und die Herren Gemeinde Aerzte. Berichten der Bezirkshauptmannschaften in Innsbruck Brixen und Trient zufolge ist in Wilten, Franzensfeste und Rovere della Luna je ein Blatternfall constatiert worden. Diese Erkrankungen waren gleich einzelnen früheren Blattern fällen durch Infectionen anlässlich der Durchreise Blattern¬ infiscierter italienischer Eisenbahn= und Erd¬ arbeiter verursacht und begründen die Besorgnis, dass vielleicht auch noch weitere, bisher nicht bekannt gewordene Infectionen stattgefunden haben und dass wegen nicht recht¬ zeitiger Feststellung der Diagnose oder wegen Unterlassung der schleunigst zu treffenden Vorkehrungen sich Blatternherde bilden, deren Tilgung dann großen Schwierigkeiten begegnet. Hieraus, sowie mit Rücksicht auf die eben beginnende Saison des Fremdenverkehres ergibt sich die dringende Noth¬ wendigkeit, alle Vorkehrungen zu treffen, um bei auftretenden Blatternerkrankungen eine Weiterverbreitung des Ansteckungs stoffes sicher hintanzuhalten. Es wird vor allem die bestehende gesetzliche Anzeige pflicht den Gemeinden, Aerzten, Todtenbeschauern 2c. in Erinnerung gebracht, und sind diese Factoren verhalten, für entsprechende Absonderung von Blatternkranken und Aus¬ schließung der blatternverdächtigen Personen vom allge¬ meinen Verkehre rechtzeitig Vorsorge zu treffen Da Blatternverschleppungen durch zugereiste italienische Arbeiter in jüngster Zeit mehrfach nachgewiesen sind, ergeht der Auftrag, dem Gesundheitszustande der von auswärts kommenden Arbeiter eine erhöhte Aufmerksamkeit zuzu¬ wenden und beim Auftreten verdächtiger Erkrankungen der¬ selben sofort die vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen An Orten, wo eine größere Zahl fremder Arbeiter sich ansammelt, empfiehlt es sich, auf die Bauunternehmer und Arbeitgeber entsprechend Einfluss zu nehmen, damit nur mit Erfolg geimpfte, beziehungsweise revaccinierte Arbeiter verwendet werden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und Herren Gemeindeärzte zufolge Statthalterei=Erlasses vom 4. Juni 1901 Z. 16.913/V, zur genauen Befolgung in die Kenntnis gesetzt. Z. 8500. Steyr, 26. Juni 1901. Jene Gemeinden, in denen sich Armen= und Versorgungs¬ Häuser befinden, erhalten unter einem eine Drucksorte: „ad K Versorgungs=Anstalten“ in welche die in diesen Anstalten untergebrachten Taubstummen und Cre¬ tinen einzutragen und selbe sodann umgehend anher vorzulegen sind. Z. 8437. Steyr, 26. Juni 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und die k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ueberwachung des Geschäftsbetriebes des „Ersten Mädchen=Ausstattungsvereines in Budapest“ in den im Reichsrathe vertretenen Länder. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 25. Mai 1901, Z. 11.808, hat der Gisela=Verein zur Ausstattung heiratsfähiger Mädchen in Wien unmittelbar bei dem genannten k. k. Ministerium die Anzeige erstattet, dass der Erste Mädchen=Ausstattungs=Verein als Genossenschaft in Budapest in den im Reichsrathe ver¬ tretenen Königreichen und Ländern Versicherungsgeschäfte gewerbsmäßig betreiben soll. Der mehrgenannte Verein hat seinerzeit die durch § 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1878, R.=G.=Bl. Nr. 63, betreffend die Durchführung des Art. XX des Zoll= und Handelsbündnisses mit den Ländern der ungarischen Krone, normierten Voraus¬ setzungen für die Ausdehnung seines Geschäftsbetriebes au das hierseitige Ländergebiet nicht erfüllt, hat aber auch seit dem Beginne der Wirksamkeit der kaiserl. Verordnung vom 21. September 1899, R.=G.=Bl. Nr. 176, die durch den Art. VIII derselben vorgeschriebene Anzeige von der erwirkten handelsgerichtlichen Eintragung einer h. l. Zweigniederlassung bisher an das Ministerium des Innern nicht erstattet und erscheint somit zur Ausdehnung seines Geschäftsbetriebes auf die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder nicht berechtigt. Ueber Erlass der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 3. Juni 1901, Z. 10.799/II werden die Gemeinde=Vorste¬ hungen und Gendarmerie=Posten=Commanden angewiesen, den unbefugten Geschäftsbetrieb dieses Vereines zu überwachen und über ein positives Resultat sofort zu berichten. Steyr, 27. Juni 1901 Z. 8487. An alle Gemeinde Vorstehungen. Lieferung von Verpflegs=Artikeln. Mit Kundmachung der k. k. Intendanz des 14. Corps in Innsbruck vom 20. Juni l. J., Z. 3197, wurde die Lieferung von Verpflegs=Artikeln für die Periode 1901/1902 an die Truppen im Corps=Bereiche ausgeschrieben. Die Gemeinde=Vorstehungen werden eingeladen, die Aufmerksamkeit geeigneter Personen für die Uebernahme der Militär=Verpflegung auf diese Ausschreibung zu lenken und selbe zur Betheiligung aufzufordern. Die auf die Lieferung von Verpflegs=Artikeln bezug¬ habenden Bedingungen sind in den in der h. a. Amts¬ kanzlei aufliegenden Bedingnishefte enthalten und kann in dasselbe während der Amtsstunden Einsicht genommen werden. Z. 8468. Steyr, 27. Juni 1901. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Aufgefundene Leiche. Am 14. d. M. wurde von dem Jäger Johann Auer bach in Laimgräben Nr. 29, Gemeinde Allhaming, die

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