Amtsblatt 1901/27 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Steyr, am 4. Juli. 1901. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden — Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 8110. Steyr, 1. Juli 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Hinausgabe der Reichsgesetz=Blätter. Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetz=Blätter Stück XXXI, XXXII, XXXIII, XXXIV, XXX und XXXVI an die Gemeinden des Bezirkes zur Hin ausgabe Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. Z. 4300. Steyr, am 2. Juli 1901. An die Gemeinde Vorstehungen. Vorlage der Nachweisungen über die Hauptergebnisse der Gemeinde=Voranschläge nebst der abschriftliche Gemeinde=Präliminarien pro 1900. Die Gemeinde=Vorstehungen werden hiemit aufge¬ fordert, die Nachweisungen über die Hauptergebnisse der Gemeinde=Voranschläge nebst der abschriftlichen Gemeinde Präliminarien pro 1900 zuverlässig bis 10. October l. J anher vorzulegen Sowohl die Nachweisung als auch die Abschrift des Präliminares sind zu datieren, vom Gemeinde=Vorsteher zu unterfertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen Steyr, 28. Juni 1901 Z. 8592 An alle Gemeinde Vorstehungen. Stempelpflicht der Gesuche um Zusicherung der Auf¬ nahme in den Heimatsverband. Das k. k. Finanzministerium hat mit dem Erlasse vom 4. April 1901, Z. 14548, über eine gestellte Anfrage Nach stehendes eröffnet: Die von Ausländern oder Personen deren Staatsbürgerschaft nicht nachweisbar ist, im Sinn des Paragraphen 5 des Gesetzes vom 5. December 1896 Nr. 222, R.=G.=Bl., zum Behufe der Erlangung der öster reichischen Staatsbürgerschaft überreichten Gesuche um die Zusicherung der Aufnahme in den Heimatsverband einer Gemeinde unterliegen der Stempelgebür von 1 K von jedem Bogen (T. P. 43, lit. a, Z. 2, des Gesetzes vom 13. De¬ cember 1862, Nr. 89, R.=G.=Bl.), dagegen sind die Gesuche, mit welchen die genannten Personen nach erwirkter öster¬ reichischer Staatsbürgerschaft um die Anerkennung der Wirk samkeit der zugesicherten Aufnahme in den Heimatsverband einschreiten, nach § 4 des citierten Gesetzes vom Jahre 1896 gebürenfrei. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge des Erlasses der k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 4. Juni 1901, Z. 10187/IV, in Kenntnis gesetzt. Z. 8432. Steyr, 27. Juni 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen, und an alle Jagdberechtigten. Betreffend die Nachstellung und möglichste Vertilgung der im § 55 des oberösterreichischen Jagdgesetzes aufgezählten Thiere. Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Erkennt¬ nisse vom 28. Februar 1901, Z. 1535, entschieden, dass die Jagdberechtigten nicht verpflichtet sind, den Schaden, der durch Eichhörnchen und andere im § 55 des oberösterreichischen Jagdgesetzes angeführten Thiere angerichtet wird, zu vergüten. Andererseits ist jedoch jeder Eigenjagdbesitzer und Jagdpächter durch § 55 des oberösterreichischen Jagdgesetzes zur Nachstellung und möglichsten Vertilgung dieser Thiere innerhalb seines Jagdgebietes verpflichtet. Zufolge des Erlasses der k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 31. Mai 1901, Z. 9293/I, werden die Gemeinde=Vorstehungen eingeladen, die Jagdberechtigten hievon mit der Aufforderun¬ zu verständigen, dieser ihrer Verpflichtung, also insbesondere auch in Betreff der Vertilgung der Eichhörnchen, ordentlich und eifrig nachzukommen. Im Unterlassungsfalle müsste gegen säumige Jagdberechtigte nach Maßgabe der Bestim¬ mungen des die Uebertretungen der Jagdvorschriften behan¬ delnden V. Abschnittes des oberösterreichischen Jagdgesetzes

vorgegangen und erforderlichen Falles die Bestimmung des § 56 des oberösterreichischen Jagdgesetzes, betreffend die Ver¬ tilgung dieser schädlichen Thiere, in Anwendung gebrach werden. Hievon sind auch die Obmänner der Schiedsgerichte für Jagd= und Wildschäden und deren Stellvertreter in Kenntnis zu setzen. Z. 7801. Steyr, 29. Juni 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und die Herren Gemeinde Aerzte. Berichten der Bezirkshauptmannschaften in Innsbruck Brixen und Trient zufolge ist in Wilten, Franzensfeste und Rovere della Luna je ein Blatternfall constatiert worden. Diese Erkrankungen waren gleich einzelnen früheren Blattern fällen durch Infectionen anlässlich der Durchreise Blattern¬ infiscierter italienischer Eisenbahn= und Erd¬ arbeiter verursacht und begründen die Besorgnis, dass vielleicht auch noch weitere, bisher nicht bekannt gewordene Infectionen stattgefunden haben und dass wegen nicht recht¬ zeitiger Feststellung der Diagnose oder wegen Unterlassung der schleunigst zu treffenden Vorkehrungen sich Blatternherde bilden, deren Tilgung dann großen Schwierigkeiten begegnet. Hieraus, sowie mit Rücksicht auf die eben beginnende Saison des Fremdenverkehres ergibt sich die dringende Noth¬ wendigkeit, alle Vorkehrungen zu treffen, um bei auftretenden Blatternerkrankungen eine Weiterverbreitung des Ansteckungs stoffes sicher hintanzuhalten. Es wird vor allem die bestehende gesetzliche Anzeige pflicht den Gemeinden, Aerzten, Todtenbeschauern 2c. in Erinnerung gebracht, und sind diese Factoren verhalten, für entsprechende Absonderung von Blatternkranken und Aus¬ schließung der blatternverdächtigen Personen vom allge¬ meinen Verkehre rechtzeitig Vorsorge zu treffen Da Blatternverschleppungen durch zugereiste italienische Arbeiter in jüngster Zeit mehrfach nachgewiesen sind, ergeht der Auftrag, dem Gesundheitszustande der von auswärts kommenden Arbeiter eine erhöhte Aufmerksamkeit zuzu¬ wenden und beim Auftreten verdächtiger Erkrankungen der¬ selben sofort die vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen An Orten, wo eine größere Zahl fremder Arbeiter sich ansammelt, empfiehlt es sich, auf die Bauunternehmer und Arbeitgeber entsprechend Einfluss zu nehmen, damit nur mit Erfolg geimpfte, beziehungsweise revaccinierte Arbeiter verwendet werden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und Herren Gemeindeärzte zufolge Statthalterei=Erlasses vom 4. Juni 1901 Z. 16.913/V, zur genauen Befolgung in die Kenntnis gesetzt. Z. 8500. Steyr, 26. Juni 1901. Jene Gemeinden, in denen sich Armen= und Versorgungs¬ Häuser befinden, erhalten unter einem eine Drucksorte: „ad K Versorgungs=Anstalten“ in welche die in diesen Anstalten untergebrachten Taubstummen und Cre¬ tinen einzutragen und selbe sodann umgehend anher vorzulegen sind. Z. 8437. Steyr, 26. Juni 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und die k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ueberwachung des Geschäftsbetriebes des „Ersten Mädchen=Ausstattungsvereines in Budapest“ in den im Reichsrathe vertretenen Länder. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 25. Mai 1901, Z. 11.808, hat der Gisela=Verein zur Ausstattung heiratsfähiger Mädchen in Wien unmittelbar bei dem genannten k. k. Ministerium die Anzeige erstattet, dass der Erste Mädchen=Ausstattungs=Verein als Genossenschaft in Budapest in den im Reichsrathe ver¬ tretenen Königreichen und Ländern Versicherungsgeschäfte gewerbsmäßig betreiben soll. Der mehrgenannte Verein hat seinerzeit die durch § 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1878, R.=G.=Bl. Nr. 63, betreffend die Durchführung des Art. XX des Zoll= und Handelsbündnisses mit den Ländern der ungarischen Krone, normierten Voraus¬ setzungen für die Ausdehnung seines Geschäftsbetriebes au das hierseitige Ländergebiet nicht erfüllt, hat aber auch seit dem Beginne der Wirksamkeit der kaiserl. Verordnung vom 21. September 1899, R.=G.=Bl. Nr. 176, die durch den Art. VIII derselben vorgeschriebene Anzeige von der erwirkten handelsgerichtlichen Eintragung einer h. l. Zweigniederlassung bisher an das Ministerium des Innern nicht erstattet und erscheint somit zur Ausdehnung seines Geschäftsbetriebes auf die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder nicht berechtigt. Ueber Erlass der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 3. Juni 1901, Z. 10.799/II werden die Gemeinde=Vorste¬ hungen und Gendarmerie=Posten=Commanden angewiesen, den unbefugten Geschäftsbetrieb dieses Vereines zu überwachen und über ein positives Resultat sofort zu berichten. Steyr, 27. Juni 1901 Z. 8487. An alle Gemeinde Vorstehungen. Lieferung von Verpflegs=Artikeln. Mit Kundmachung der k. k. Intendanz des 14. Corps in Innsbruck vom 20. Juni l. J., Z. 3197, wurde die Lieferung von Verpflegs=Artikeln für die Periode 1901/1902 an die Truppen im Corps=Bereiche ausgeschrieben. Die Gemeinde=Vorstehungen werden eingeladen, die Aufmerksamkeit geeigneter Personen für die Uebernahme der Militär=Verpflegung auf diese Ausschreibung zu lenken und selbe zur Betheiligung aufzufordern. Die auf die Lieferung von Verpflegs=Artikeln bezug¬ habenden Bedingungen sind in den in der h. a. Amts¬ kanzlei aufliegenden Bedingnishefte enthalten und kann in dasselbe während der Amtsstunden Einsicht genommen werden. Z. 8468. Steyr, 27. Juni 1901. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Aufgefundene Leiche. Am 14. d. M. wurde von dem Jäger Johann Auer bach in Laimgräben Nr. 29, Gemeinde Allhaming, die

Leiche eines unbekannten Mannes im Sipbache nächst der Ortschaft Lindach, circa 200 Schritte vom sogenannten Gaßnerstege, auf der Oberfläche des Wassers schwimmen aufgefunden. Der Leichnam ist 176 Centimeter hoch, starken Körper¬ baues, hat schütteres, dunkelblondes Kopfhaar, hohe Stirne, braune Augenbrauen, braune Augen, breites Gesicht, breiter Mund, vollzählige gute Zähne, aufgeworfene Ober= und Unterlippen, einen struppigen, blonden Schnurr= und Backen¬ bart, rundes Kinn, und ist circa 46 bis 50 Jahre alt Bekleidet war derselbe mit einen grauen, leichten Stoffrock, graubraune, mit schwarzen Streifen versehene Stoff hose, weißem Hemde und weißer Gattie (defect), schwarz¬ ledernen, spitzigen Schuhen (mit englischen Absätzen) und einem breiten Lederriemen mit Doppelschnalle (Hosenriemen) Kopfbedeckung fehlte und konnte bisher nicht aufgefunden werden. Ferners wurde in einer Rocktasche ein Stück Brot und in der Hosentasche ein kurzes Tischmesser, sowie ein blaues mit weißen Tupfen versehenes Taschentuch, letztere sowie Hemd und Gattie ohne Märke, vorgefunden. An den Füßen war er weder mit Socken noch mit Fußlappen ver sehen. Weste trug er keine. Der Verunglückte soll angeblich mit einem gewissen Johann Ernst, Schuhmacher, zuletzt Taglöhner aus ode bei Stockerau in Niederösterreich ident sein. Derselbe hat im Jahre 1899 in Laimgräben, beim Besitzer des Obermair gutes Nr. 9, Josef Neubauer, durch 6 Wochen als Tag löhner gearbeitet Die Leiche wurde photographiert und kann die Photo¬ graphie derselben h. a. eingesehen werden. Ueber die Idendität des Verunglückten sind Nach forschungen einzuleiten und wäre ein positives Ergebnis der selben anher bekanntzugeben. Z. 8706. Steyr, 1. Juli 1901. In sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung. Mord. Laut Zuschrift der k. k. Bezirkshauptmannschaft Per¬ wurde am 29. Juni 1901, vormittags, Therese Hamets¬ dorfer aus Obervormarkt, Gemeinde Perg, am sogenannten Flinslberg bei Lanzenberg ermordet aufgefunden Derselben war der Hals durchschnitten und der Baud aufgeschlitzt Da der Thäter unbekannt ist, sind Nachforschungen nach demselben einzuleiten und Wahrnehmungen, welche zu dessen Eruierung oder Ergreifung führen könnten, sogleich anher oder dem k. k. Landesgerichte Linz bekannt geben zu wollen Bemerkt hiebei wird, dass nähere Anhaltspunkte über den Thäter nicht angegeben werden können. Nach Aussage der Sachverständigen müsse jedoch der Thäter sich bei Ausführung der That stark mit Blut be¬ spritzt haben Infolge Ermächtigung der k. k. o.=ö. Statthaltere wird verlautbart, dass derjenige, welcher solche Wahrneh¬ mungen zur Kenntnis der Gerichte oder der Sicherheitsbehörden bringt, die zur Ausforschung, bezw. Ergreifung des Thäters führen, auf eine Belohnung von 500 Kronen An¬ spruch zu erheben berechtigt ist. Z. 8591. Steyr, 1. Juli 1901. An alle hochw. Pfarrämter, Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ posten=Commanden. Widerruf. Der im Amtsblatte Nr. 20 ex 1900 zur Aus¬ forschung beschriebene Karl Filipietz wurde eruiert. Z. 8502. Steyr, 27. Juni 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung Nr. 11.887/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten officiellen Thierseuchen=Aus¬ weises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k Statthalterei zufolge des Erlasses des k. k. Ministerums des Innern vom 13. Juni d. J., Z. 22.543, unter Aufrecht¬ haltung der mit der Kundmachung vom 13. Jänner 1900, 510, hinsichtlicht der Einfuhr von lebenden und ge schlachteten Schweinen aus dem Occupationsgebiete mittels Eisenbahn festgesetzen Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Occupationsgebiete nachstehende Sperr¬ maßnahmen zu erlassen, und zwar: Wegen des Bestandes der 1. Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Bos.=Krupa, Bos.=Novi, Prijedor und Sanskimost Schafpockenseuche gegen die Einfuhr von Schafen aus dem Bezirke Sanskimost. Die Bestimmungen der hieramtlichen Kundmachung vom 2. November 1899, Z. 19.709, über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzertheilten Zustande, sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung ge¬ sperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchen¬ freien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche an Stelle der hierortigen Kundmachung vom 27. April d Z. 8212/II, sogleich in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des allge¬ meinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.= Bl. Nr. 35) geahndet Linz, am 22. Juni 1901. Der k. k. Statthalter Puthon m. p. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter von Pitner. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

Behörden, öffentliche Aemter und deren Beamte und von 4 K für sonstige Pränumeranten pro Jahr ungemein leicht zugänglich gemacht sind. Z. 8344. Steyr, 24. Juni 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. Juni bis 17. Juni 1901. 1. Rotz. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde St. Florian, Ort¬ schaft Weiling. 2. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Steinersdorf. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Leonding, Ort¬ schaft Staudach, 3. Bezirk Perg: Gemeinde Puchberg, Ortschaft Hehenberg. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hellmonsödt, Ortschaft Obersonnberg. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 3. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ort¬ schaft Gmunden, Traunstein; Gemeinde und Ortschaft Gschwendt; Gemeinde Laakirchen, Ortschaft Schweigthal; Gemeinde Ohlsdorf, Ortschaft Aurachkirchen, Oberthalham Holzhäuseln, Ohlsdorf, Gemeinde Pinsdorf; Ortschaft Kuf¬ haus, Moos, Pinsdorf. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen, Mengersdorf. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Hellmonsödt. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Piberbach; Gemeinde und Ortschaft Sierning. Z. 8103. Steyr, 19. Juni 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Nr. 11.597/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 11. Juni d. J., Z. 22.194 auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zu¬ gehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892 die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus nachstehenden, von der Lungen¬ seuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, u. zw.: 1. Aus den Regierungsbezirken Magdeburg und Merse¬ burg des Königreiches Preußen und 2. aus dem Herzogthume Sachsen=Weimar. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem Erlass der k. k. oberösterr. Statthalterei vom 20. Mai d. J., Z. 9272 verfügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung im Amtsblatte zur „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51 und des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, den 14. Juni 1901 Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter von Pitner Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2