Hiezu wird zufolge Statthalterei=Erlasses von 15. April 1901, Z. 7409/V bemerkt, dass aus den Aus¬ weisen über die Impfung hervorgeht, dass die Betheiligung der Bevölkerung an der Impfung im Bezirke von Jahr zu Jahr eine geringere wird. Um so dringender folgt hieraus die Nothwendigkeit, dass alle dazu berufenen Factoren der Hebung des Impfzustandes der Bevölkerung die kräftigste Unterstützung und Förderung angedeihen lassen. Insbesonders erwarte ich, dass die Gemeinde=Vor¬ stehungen, Pfarrämter, Schulleitungen und Impfärzte mit allem Eifer sich bemühen werden, die Eltern oder Pflege¬ parteien über den großen Nutzen und die vollkommene Unschädlichkeit der mit reinster und unter genauester Con¬ trole dargestellten animalen Lymphe vorgenommenen Impfung aufzuklären. Der Impfausweis B ist bis Ende Juli anher vorzu¬ legen, hingegen das Impfprogramm nach der Festsetzung der Impfstationen und Impftage sofort anher einzusenden. Z. 6360. Steyr, 20. Mai 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Placatierungsbewilligung. Ueber das Ansuchen de präs. 10. Mai 1901 bewillige ich gemäß § 23 des Pressgesetzes die Placatierung und Vertheilung der Druckschrift: Einladung des Arbeiter¬ Sängerbundes Stahlklang“ Steyr zu dem an den Pfingst feiertagen anlässlich des 20jährigen Bestandes des obigen Vereines stattfindenden Festlichkeiten nach Inhalt des vorge¬ legten Schriftsatzes für die politischen Bezirke Steyr Stadt und Land. Z. 6550. Steyr, 15. Mai 1901 Bekanntmachung. In der Nacht vom 10. auf 11. Mai 1901 wurden in München aus einem Goldarbeiterladen an der Herzogspital¬ straße folgende Sachen entwendet: 1. 17 Stück Armbänder mit Brillanten und Farb¬ steinen im Werte von je 30 bis 150 Mk.; 2. 12 Stück goldene Herren=Uhrketten, 333 und 585 gestempelt, im Werte von je 28 bis 120 Mk.; 3. 6 goldene Halsketten, 333 und 585 gestempelt, im Werte von je 8 bis 15 Mk. 4. 80 Stück goldene Ringe mit Brillanten und Farb¬ steinen besetzt, im Werte von je 9 bis 200 Mk.; 5. 2 Paar Perlboutons mit Brillanten und Unter¬ theilperlen im Werte von 200 Mk.; 6. 2 Paar Perlboutons mit je einem Rubin und einer Rosette besetzt, im Werte von je 70 Mk.; 7. 1 Paar Perlboutons mit je einem Saphier besetzt im Werte von 50 Mk. 8. 20 Vorstecknadeln mit Brillanten und echten Steinen aus Opalen, Saphieren und Rubinen, im Werte von 10 bis 100 Mk.; 9. 25 Paar Ohrringe mit je einem Brillant und echtem Farbstein, letztere bestehend aus Saphieren, Türkisen und Opalen im Werte von 20 bis 900 Mk., darunter ein Paar mit 23 Carat und ein Paar mit 3 Carat mit je einem Brillanten in Krappen gefasst; 10. 1 Hemdknopf mit einem Brillanten zum Abschrauben im Werte von 250 Mk.: 11. 1 Vorstecknadel mit einem Brillanten nach alter Art in Krappen gefasst im Werte von 100 Mk. 12. 1 Vorstecknadel mit einem Brillanten in Krappen gefasst im Werte von 80 Mk.; 13. 30 Stück Brochen mit je einem Brillanten und einem Farbstein besetzt (letztere bestehend aus Smaragden, Rubinen, Saphieren und Opalen), im Werte von 10 bis 100 Mk. Vor Ankauf wird gewarnt und wolle Sachdienliches der kgl. Polizeidirection München mitgetheilt werden. Z. 5867 An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Polizeiaufsicht. Aloisia Winkler, geb. 1875 in Sipbachzell, zuständig nach Kematen, Dienstmagd, wird auf Grund des rechts¬ Landesgerichtes Linz vom kräftigen Urtheiles des k. k. 21. Februar 1901, Z. 62/I Vr., womit die Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht ausgesprochen wurde, unter Anweisung der Ortsgemeinde Kematen als Aufenthaltsrayon auf die Dauer von einem Jahr unter Polizeiaufsicht gestellt Derselben werden hiedurch in Anwendung des §. des Gesetzes von 10. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 108, folgende Beschränkungen und Verpflichtungen auferlegt. Darf dieselbe den ihr zugewiesenen Aufenthalts¬ rayon ohne Bewilligung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr nicht verlassen. 2. Dieselbe ist verpflichtet, jeden Wechsel ihrer Wohnung noch am selben Tage der Gemeinde=Vorstehung sowol des früheren als des neuen Aufenthaltsortes behufs sofortiger Anzeige an die k. k. Bezirkshauptmannschaft zu melden. 3. Dieselbe ist verpflichtet, sich am ersten Sonntage eines jeden Monates bei der Gemeinde=Vorstehung ihres jeweiligen Aufenthaltsortes persönlich zu melden und über ihren Unterhalt oder Erwerb auszuweisen. 4. Es kann bei derselben zum Zwecke der polizeilichen Aufsicht jederzeit eine Haus= oder Personsdurchsuchung vor genommen werden. Die Polizeiaufsicht beginnt mit 21. März 1902 als dem Strafende und dauert bis 20. März 1903. Wer unter Polizeiaufsicht gestellt ist und den ihm hiedurch auferlegten Beschränkungen und Verpflichtungen zuwider handelt, wird gemäß § 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 89, von dem Gerichte mit strengem, eventuell auch verschärftem Arrest von acht Tagen bis zu drei Monaten bestraft. Auch kann gemäß § 7 des¬ selben Gesetzes im Urtheile die Zulässigkeit der Abgabe in eine Zwangsarbeitsanstalt ausgesprochen werden. Sollte die Genannte während dieser Zeit außerhalb des ihr zugewiesenen Gebietes ohne schriftliche h. a. Be¬ willigung getroffen werden, so ist dieselbe dem competenten k. k. Bezirksgerichte einzuliefern.
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