Amtsblatt 1901/18 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Z. 5793. Steyr, 28. April 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Nr. 7729/II. Kundmachung enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügung in Betreff de Einfuhr von Vieh aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern. Auf Grund der wegen des Bestandes der Schafpocken von der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Zara getroffenen und von der competenten Statthalterei bestätigten Verfügung ist die Einfuhr von Schafen aus dem Grenzbezirke Sen (Zengg) einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Comitat Lika=Krbava) in Croatien=Slavonien nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern verboten. Hingegen werden die gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Bekes, Bekes=Csaba, Ghoma Gyula einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde und Szarvas (Comitat Bekes) in Ungarn, sowie aus den Be¬ zirken Vinkovci, Bukovar und Zupanje (Comitat Syrmien) in Croatien=Slavonien gerichteten Verbote aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Art. 1, Absatz 2, der Ministerial=Verordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum 40. Tage nach Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den durch die Schweinepest verseucht gewesenen Gemeinden Bekes (Stuhlgerichtsbezirk Bekes), Uj=Kigyos (Stuhlgerichtsbezirk Bekes=Csaba), sowie aus der durch Stäbchenrothlauf verseuchten Gemeinde Oecsöd (Stuhlgerichtsbezirk Szarvas) und deren Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung des gegen die genannten Bezirke bestandenen Verbotes nicht berührt. Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 17. April d. J., Z. 13687 im Nachhange zu der hierämtlichen Kundmachung vom 14. April d. J., Z. 7192, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft Linz, den 20. April 1901. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, 27. April 1901 Z. 5832. An alle Gemeinde Vorstehungen. Nachweisung über das Vorkommen des seuchenhaften Verwerfens bei Kühen. Jene Gemeinden, welche über das seuchenhafte Ver¬ werfen der Kühe bis heute keine Nachweisungen vorgelegt haben, beauftrage ich hiermit unter Bezugnahme auf die hierämtlichen Erlässe vom 17. April 1899, Zahl 5261, Amtsblatt Nr. 16, und vom 3. April 1900, Zahl 4915, Amtsblatt Nr. 14, dieselben für das Berichtsjahr 1900, binnen 8 Tagen zuversichtlich anher zu senden. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter von Pitner. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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