Amtsblatt 1901/10 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

vorzuführen, können jedoch in der I. Altersclasse schon waffenunfähig erklärt werden, wenn dieses Leiden in vor¬ stehender Weise constatiert werden kann. Fallsüchtige, welche einen derartigen Nachweis nicht erbringen, müssen, falls sie sonst tauglich sind, assentiert oder falls sie behaupten, fallsüchtig zu sein, in ein Militär¬ spital abgegeben werden. (§ 92:7. Die Entscheidung, ob die offenkundige Untauglichkeit oder Fallsucht nachgewiesen erscheint, obliegt der Stellungs¬ commission, welcher auch das Recht zusteht, weitere Er¬ hebungen zu veranlassen, den Stellungspflichtigen vorführen oder in ein Spital abgeben zu lassen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden aufgefordert, diese Bestimmungen insbesondere in Betreff der Irrsinnigen und Fallsüchtigen genau zu beachten, da durch die Nichtbeachtung dieser Vorschriften es sich ereignet hat, dass Stellungspflichtige, deren Fallsucht jedermann in der Gemeinde bekannt war, assentiert wurden. Die Gemeinde=Vorstehungen haben in allen derartigen Fällen unter Vorlage der Zeugnisse, bezw. unter Bekannt gabe der Namen jener Personen, welche das Leiden unter eidlicher Zeugenaussage bestätigen können, anher über die Nichtvorführung von offenkundig Untauglichen, bezw. über die Vorführung von Fallsüchtigen derart rechtzeitig vor der Stellung zu berichten, dass hieramts etwa nöthige weitere Erhebungen noch veranlasst werden können. Derartige Zeugnisse von Gemeindeärzten wären von denselben unter Berufung auf ihren Diensteid auszufertigen. Die eidliche Zeugenaussage vor der Stellungscommission kann auch durch den Gemeinde=Vorsteher und dem Gemeinde¬ secretär abgegeben werden. Steyr, 2. März 1901 Z. 2461. An alle Gemeinde Vorstehungen. Einholung von Statuten der Krankencassen. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei werden jene Gemeinde=Vorstehungen, an deren Sitz sich nach den Krankenversicherungsgesetze eingerichtete Cassen befinden, auf¬ gefordert, von sämmtlichen im Gemeindegebiete be¬ stehenden Krankencassen ein Exemplar der gegenwärtig geltenden Statuten einzuholen und bis spätestens 15. März l. J. anher vorzulegen. Steyr, 26. Februar 1901 Z. 2633. An sämmtliche Herren Gemeindeärzte. Vor Kurzem ist im Verlage von W. Braumüller in Wien eine vom k. k. o.=ö. Professor der gerichtlichen Medicin an der deutschen Universität in Prag, Dr. Paul Dittrich verfaßte „Praktische Anleitung zur Begutachtung der häufigsten Unfallschäden der Arbeiter“ erschienen, welcher die Absicht zu Grunde liegt, den praktischen Aerzten für ihre Thätigkeit als Sachverständige auf dem Gebiete der Unfall¬ Versicherung der Arbeiter einen Leitfaden zu bieten. Hievon setze ich die Herren Aerzte, insbesonders die Herren Gerichtsärzte, in Kenntnis. Z. 2702. Z. 3774. Steyr, am 28. Februar 1901 Kundmachung. Regelung des Verkehres auf den Donaubrücken zwischen Linz und Urfahr. Es wird hiemit verlautbart, dass vom 15. Februar 1901 an der Viehtrieb und der Transport von Langholz zwischen Linz und Urfahr ausschließich auf der neuen Donaubrücke zu erfolgen hat, dass somit die alte Brücke hiezu nicht mehr benützt werden darf. Weiters wird bezüglich der Lastfuhrwerke, welche mit mehr als 4 Zugthieren bespannt sind, verfügt, dass die¬ selben in der Regel die neue Brücke zu benützen haben jedoch zur Nachtzeit und zwar von 7 Uhr abends bis 7 Uhr früh auch die alte Brücke befahren dürfen. Linz, den 21. Jänner 1901. Für die Stadtgemeinde=Vorstehung Linz: Der Bürgermeister: Gustav Eder. Für die Stadtgemeinde=Vorstehung Urfahr: Der Bürgermeister: Andreas Ferihumer. An alle Gemeinde Vorstehungen. Concurs=Ausschreibung von zwei Carl Treu¬ mann'schen Stiftplätzen. Laut Schreiben des k. und k. 14. Infanterie=Regimentes in Bozen vom 26. Februar 1901, Z. 426/Adst., sind zwei Stiftungsplätze (à 47 K 88 b) der Carl Treumann'schen Stiftung für invalide Mannschaft aus dem Feldzuge 1864 in Schleswig=Holstein in Erledigung gekommen. Gesuche von anspruchsberechtigten Bewerbern sind bis längstens 10. Mai 1901, hieramts einzubringen Die bezüglichen Gesuche sind mit den Entlassungs¬ documenten (Abschied, Entlassungs=Certificat, Patental¬ Urkunde 2c.) und etwaigen Belobungsdecreten zu instruieren Es können nur jene Bewerber berücksichtigt werden welche in dem vorerwähnten Feldzuge verwundet und invalid geworden sind und beim obigen Regimente gedient haben. Hausierverbot. Laut der an das k. k. Ministerium des Innern ge¬ langten Mittheilung des königl. ungarischen Handels¬ ministeriums vom 1. December 1900, Z. 76.070 wurde die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Gemeinde Dunaföldver (Comitat Tolna) unter Aufrecht¬ haltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraph ergänzenden Nachtrags=Ver¬ ordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten.

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