Amtsblatt 1901/10 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 10. Steyr, am 7. März. 1901. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch — Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige geeignete Inserate angenommen werden Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 5. März 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetz=Blätter Stück VI, VII und VIII an die Gemeinden des Bezirke zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. Notiz. (Verordnungsblatt des Ministeriums des Innern.) Wie in dem in der Nummer 22 der „Linzer Zeitung vom 26. Jänner d. J., Seite 95, veröffentlichten Prospecte dargelegt wurde, wird durch das genannte Verordnungs blatt der Bevölkerung in ihren, den Wirkungskreis der poli¬ tischen Behörden berührenden Interessen ein wertvoller Behelf geboten, welcher bei dem äußerst geringen Abonne mentspreise auf die Verbreitung in den weitesten Kreiser der Bevölkerung berechnet ist. Die Abonnemensbedingungen sind folgende: A. Auf das Verordnungsblatt des k. k. Mini¬ steriums des Innern sammt Beiblatt: Für Behörden öffentliche Aemter und deren Beamte jährlich 4 K, für sonstige Abonnenten jährlich 5 K. B. Auf das Beiblatt zu diesem Verordnungsblatte (betreffend Angelegenheiten der staatlichen Veterinärver¬ waltung) für Behörden, öffentliche Aemter und deren Beamte jährlich 3 K, für sonstige Abonnenten jährlich 4 K Abonnements werden beim k. k. Postamte in Wien, bei sämmtlichen k. k. Postämtern und bei den k. k. Bezirkshauptmannschaften entgegengenommen. Einzelne Nummern des Verordnungsblattes sammt Beiblatt sind zum Preise von 40 h, des Beiblattes allein zum Preise von 30 h bei der k. k. Staatsdruckerei in Wien erhältlich Z. 3122. Steyr, 5. März 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und Gemeinde Aerzte. Betreffend die offenkundig untauglichen Stellungs¬ pflichtigen. Mit Rücksicht auf die gemachten Wahrnehmungen wird den Gemeinde=Vorstehungen unter Beziehung auf die h. a Erlässe vom 17. October 1900, Z. 13.840, A.=Bl. Nr. 42, und vom 29. Mai 1895, A.=Bl. Nr. 23, in Betreff der offenkundig untauglichen Stellungspflichtigen folgendes be¬ kanntgegeben. Gemäß § 25:4 und 90:30 der Wehr=Vor¬ schriften I. Th., R.=G.=Bl. Nr. 45 ex 1889, brauchen die offenkundig untauglichen Stellungspflich tigen, das sind jene, welche mit einem der nachbezeichneten Gebrechen behaftet sind: Mangel eines Fußes oder einer Hand; Erblindung beider Augen; Taubstummheit: Cretinis¬ mus; gerichtlich erklärter Irrsinn; Wahnsinn oder Blöd¬ sinn, der Stellungs=Commission nicht vorge führt werden Stellungspflichtige, die an anderen Gebrechen leiden, welche derartig sind, dass solche Stellungspflichtige durch die Vorführung vor die Stellungs=Commission an ihrer Gesund¬ heit geschädigt werden können, sind ebenfalls nicht vorzu¬ führen, da die Fälle der offenkundigen Untang¬ lichkeit nur beispielsweise angeführt sind. Die offenkundig Untauglichen können auf Grund be züglicher, jeden Zweifel ausschließender Erhebungsacten an Beschluss der Stellungs=Commission ohne Vorstellung vor die Commission gelöscht werden. (§ 94:5. Die offenkundige Untauglichkeit kann insbesondere dann als erwiesen angenommen werden, wenn sie durch die übereinstimmenden Aussagen von zwei unter Eid vernom menen, vertrauenswürdigen Zeugen (womöglich Aerzte Geistliche, Dienstgeber) bestätigt sind, oder falls Zeugnisse von Landes= oder größeren öffentlichen Civilkrankenhäusern, beziehungsweise Irrenanstalten vorliegen, in welche das Leiden durch eigene Beobachtung der Anstaltsärzte in be stimmtester Weise constatiert wird Stellungspflichtige, welche an Fallsucht oder Veits tanz leiden, sind im allgemeinen der Stellungscommission

vorzuführen, können jedoch in der I. Altersclasse schon waffenunfähig erklärt werden, wenn dieses Leiden in vor¬ stehender Weise constatiert werden kann. Fallsüchtige, welche einen derartigen Nachweis nicht erbringen, müssen, falls sie sonst tauglich sind, assentiert oder falls sie behaupten, fallsüchtig zu sein, in ein Militär¬ spital abgegeben werden. (§ 92:7. Die Entscheidung, ob die offenkundige Untauglichkeit oder Fallsucht nachgewiesen erscheint, obliegt der Stellungs¬ commission, welcher auch das Recht zusteht, weitere Er¬ hebungen zu veranlassen, den Stellungspflichtigen vorführen oder in ein Spital abgeben zu lassen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden aufgefordert, diese Bestimmungen insbesondere in Betreff der Irrsinnigen und Fallsüchtigen genau zu beachten, da durch die Nichtbeachtung dieser Vorschriften es sich ereignet hat, dass Stellungspflichtige, deren Fallsucht jedermann in der Gemeinde bekannt war, assentiert wurden. Die Gemeinde=Vorstehungen haben in allen derartigen Fällen unter Vorlage der Zeugnisse, bezw. unter Bekannt gabe der Namen jener Personen, welche das Leiden unter eidlicher Zeugenaussage bestätigen können, anher über die Nichtvorführung von offenkundig Untauglichen, bezw. über die Vorführung von Fallsüchtigen derart rechtzeitig vor der Stellung zu berichten, dass hieramts etwa nöthige weitere Erhebungen noch veranlasst werden können. Derartige Zeugnisse von Gemeindeärzten wären von denselben unter Berufung auf ihren Diensteid auszufertigen. Die eidliche Zeugenaussage vor der Stellungscommission kann auch durch den Gemeinde=Vorsteher und dem Gemeinde¬ secretär abgegeben werden. Steyr, 2. März 1901 Z. 2461. An alle Gemeinde Vorstehungen. Einholung von Statuten der Krankencassen. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei werden jene Gemeinde=Vorstehungen, an deren Sitz sich nach den Krankenversicherungsgesetze eingerichtete Cassen befinden, auf¬ gefordert, von sämmtlichen im Gemeindegebiete be¬ stehenden Krankencassen ein Exemplar der gegenwärtig geltenden Statuten einzuholen und bis spätestens 15. März l. J. anher vorzulegen. Steyr, 26. Februar 1901 Z. 2633. An sämmtliche Herren Gemeindeärzte. Vor Kurzem ist im Verlage von W. Braumüller in Wien eine vom k. k. o.=ö. Professor der gerichtlichen Medicin an der deutschen Universität in Prag, Dr. Paul Dittrich verfaßte „Praktische Anleitung zur Begutachtung der häufigsten Unfallschäden der Arbeiter“ erschienen, welcher die Absicht zu Grunde liegt, den praktischen Aerzten für ihre Thätigkeit als Sachverständige auf dem Gebiete der Unfall¬ Versicherung der Arbeiter einen Leitfaden zu bieten. Hievon setze ich die Herren Aerzte, insbesonders die Herren Gerichtsärzte, in Kenntnis. Z. 2702. Z. 3774. Steyr, am 28. Februar 1901 Kundmachung. Regelung des Verkehres auf den Donaubrücken zwischen Linz und Urfahr. Es wird hiemit verlautbart, dass vom 15. Februar 1901 an der Viehtrieb und der Transport von Langholz zwischen Linz und Urfahr ausschließich auf der neuen Donaubrücke zu erfolgen hat, dass somit die alte Brücke hiezu nicht mehr benützt werden darf. Weiters wird bezüglich der Lastfuhrwerke, welche mit mehr als 4 Zugthieren bespannt sind, verfügt, dass die¬ selben in der Regel die neue Brücke zu benützen haben jedoch zur Nachtzeit und zwar von 7 Uhr abends bis 7 Uhr früh auch die alte Brücke befahren dürfen. Linz, den 21. Jänner 1901. Für die Stadtgemeinde=Vorstehung Linz: Der Bürgermeister: Gustav Eder. Für die Stadtgemeinde=Vorstehung Urfahr: Der Bürgermeister: Andreas Ferihumer. An alle Gemeinde Vorstehungen. Concurs=Ausschreibung von zwei Carl Treu¬ mann'schen Stiftplätzen. Laut Schreiben des k. und k. 14. Infanterie=Regimentes in Bozen vom 26. Februar 1901, Z. 426/Adst., sind zwei Stiftungsplätze (à 47 K 88 b) der Carl Treumann'schen Stiftung für invalide Mannschaft aus dem Feldzuge 1864 in Schleswig=Holstein in Erledigung gekommen. Gesuche von anspruchsberechtigten Bewerbern sind bis längstens 10. Mai 1901, hieramts einzubringen Die bezüglichen Gesuche sind mit den Entlassungs¬ documenten (Abschied, Entlassungs=Certificat, Patental¬ Urkunde 2c.) und etwaigen Belobungsdecreten zu instruieren Es können nur jene Bewerber berücksichtigt werden welche in dem vorerwähnten Feldzuge verwundet und invalid geworden sind und beim obigen Regimente gedient haben. Hausierverbot. Laut der an das k. k. Ministerium des Innern ge¬ langten Mittheilung des königl. ungarischen Handels¬ ministeriums vom 1. December 1900, Z. 76.070 wurde die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Gemeinde Dunaföldver (Comitat Tolna) unter Aufrecht¬ haltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraph ergänzenden Nachtrags=Ver¬ ordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten.

Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Er¬ lasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 16. Jänner 1901, Z. 442 (Statthalterei=Erlass vom 18. Februar 1901, Z. 1857/VIII), mit Beziehung auf den § 10 des Hausier¬ patentes in Kenntnis gesetzt. Z. 2908. Steyr, 3. März 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen Ausweis in der Berichtsperiode vom 18. Februar bis 25. Februar 1901. 1. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hörsching, Ortschaft Breitbrunn. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde St. Marienkirchen, Ort¬ schaft Unterfraundorf; Gemeinde Heiligenberg, Ortschaften Maiden, Heiligenberg; Gemeinde Waitzenkirchen, Ortschaft Burgstall. Erlöschen der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Eferding; Gemeinde Waizenkirchen, Ortschaft Hueb. Z. 2909. Steyr, 3. März 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und die k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Zur Kenntnisnahme behufs Verlautbarung. Nr. 3769, II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Occupations¬ gebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten officiellen Thierseuchen=Aus¬ weises der Landesregierung in Sarajewo findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 21. Februar 1901, Z. 6402, unter gleich zeitiger Behebung der hierämtlichen Kundmachung vom 28. Jänner 1901, Z. 1518, betreffend den Verkehr aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich nachstehende Sperrmaßnahmen vom 28. Februar 1901 angefangen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweiner aus den Bezirken Gradacac, Bos Novi, Prijedor und Prnjavor; Schafpockenseuche gegen die Einfuhr von Schafen aus den Bezirken Petrovac und Samskimost. Die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 2. November 1899, Z. 19.709/II, über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzertheilten Zustande, so¬ wie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung gesperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchen¬ freien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchen¬ gesetzes und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnung (R.=G.=Bl. Nr. 35 und 36 ex 1880) Anwendung zu finden haben, bestraft. Linz, am 25. Februar 1901. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. 32792. Steyr, 2. März 1901 An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung des am 29. März 1877 geborenen, in Kunowitz, Bezirk Wall.=Meseritsch, heimatberechtigten, stellungspflichtigen Jose Machau, Sohn des Thomas und der Theresia Machau geborenen Oliva. Die bezüglichen Nachforschungen sind insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs (Landsturm)=Pflichtigen einer Gemeinde aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 25. Mai l. J. zu berichten Steyr, 2. März 1901. An sämmtliche Genossenschafts- und Krankenkasse-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. A. Gewerbeanmeldungen pro Februar 1901. 1. Karl Rukowsky, Raseur= und Friseurgewerbe im Markte Weyer Nr. 21. 2. Franz Gritsch, Bäckergewerbe in Sattledt Nr. 33, Gemeinde Land Kremsmünster. 3. Ferdinand Kittinger, Gast= und Schankgewerbe in Großraming Nr. 21 (Berechtigung § 16 lit. b. C, d und g, G.=O. 15. März 1883, R.=G.=Bl. Nr. 39). 4. Franz Gaiblinger, Bäcker¬ gewerbe in Neuschönau Nr. 42, Gemeinde St. Ulrich 5. Johann Bergsleitner, Getreidehandel in Neuhofen Nr. 9 6. Barbara Bogenmayr, Frauenkleidermachergewerbe in Kleinraming Nr. 35, Gemeinde St. Ulrich. 7. Leopold Glack, Hufschmiedgewerbe in Dambach Nr. 22, Gemeinde Neuhofen. 8. Alois Kuchar, Wagnergewerbe in Bäckengraben Nr. 53, Gemeinde Ternberg. 9. Cäcilia Angerer, Hausschuh¬ und Riedeln=Erzeugung in Hausleithen Nr. 3, Gemeinde Gleink. 10. Julian Hauser, Handel mit gebrannten geistigen Getränken in Wartberg Nr. 29. 11. Karl Bachl, Schuh¬ machergewerbe im Markte Kremsmünster Nr. 32. 12. Johann

Eibenberger, Holzhandel in Gaflenz Nr. 7. 13. Franz Lauminger, Handel mit landwirtschaftlichen Producten in Neuhofen Nr. 80. 14. Karl Grillmayr, Holzschuhmacher¬ gewerbe in Garsten Nr. 23. 15. Franz Kremsleithner, Glasergewerbe in Spieldorf Nr. 14, Gemeinde Eberstallzell. 16. Franz Kremsleithner, Tischlergewerbe in Spieldor Nr. 14, Gemeinde Eberstallzell. 17. Franz Fischill, Schuh¬ machergewerbe in Weißkirchen Nr. 30. R. Gewerbelöschungen. 1. Josef Bodingbauer, Wirtsgewerbe in Kematen Nr. 16. 2. Josef Nagenkögl, Klingschmiedgewerbe in Unter¬ wald Nr. 65, Gemeinde St. Ulrich. 3. Josef Michelmair, Schuhmachergewerbe in Neustift Nr. 25, Gemeinde Gleink. 4. Karl Winklmair, Fleischhauergewerbe in Unterhimmel Nr. 30, Gemeinde Garsten. 5. Johann Hopf, Bäckergewerbe in Kematen Nr. 19. 6. Johann Kitzberger, Schneidergewerbe in Hilbern Nr. 59, Gemeinde Thanstetten. 7. Josef Auböck, Gast= und Schankgewerbe in Saaß Nr. 3, Gemeinde Garsten. C. Sonstige Gewerbeveränderungen. 1. Franz Kittinger, Gast= und Schankgewerbe in Losenstein Nr. 18; Fortführung durch die Witwe Josefa Kittinger auf Witwenstandsdauer. 2. Michael Danzinger, Gemischtwarenhandel in Kleinreifling Nr. 75, Landgemeinde Weyer; Filiale Kleinreifling Nr. 35, Gemeinde Land Weyer. 3. Karl Steindlegger, Messerergewerbe in Tratten¬ bach Nr. 20, Gemeinde Ternberg; Fortführung durch die Witwe Ottilie Steindlegger auf Witwenstandsdauer: Geschäfts¬ führer Karl Steindlegger. 4. Ferdinand Döll, Hufschmied gewerbe in Großraming Nr. 51; Fortführung durch die Witwe Francisca Döll auf Witwenstandsdauer: Geschäfts¬ führer Alois Zisch. 5. Leopold Heiler, Hufbeschlags= und Wagenschmiedgewerbe in Bad Hall Nr. 33; Fortführung durch Magdalena Heiler auf Witwenstandsdauer; Geschäfts¬ führer Procop Machutta. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter von Pitner. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr

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