vorkommende Fahrlässigkeit hat nicht allein mannigfache Unzukömmlichkeiten in Rücksicht auf die in Seuchenfäller nothwendigen Erhebungen zur Folge, sondern hat auch zur Einleitung von Strafamtshandlungen und Verhängung von empfindlichen Geldstrafen wider die mit der Ausstellung von Viehpässen betrauten Organe geführt Ich fordere demnach die Gemeinde=Vorstehungen unter Hinweis auf die hieramtlichen Erlässe vom 16. Juli 1885 Z. 4954, Amtsblatt Nr. 20 ex 1885, vom 12. März 1887, Z. 2263, Amtsblatt Nr. 8 ex 1887 vom 27. Februar 1890 Z. 2232, Amtsblatt Nr. 9 ex 1890, und vom 27. Juli 1891, Z. 8470, Amtsblatt Nr. 30 ex 1891, mit allen Nachdrucke neuerlich auf, dem Viehbeschaudienste und über¬ haupt dem Viehpasswesen eine besondere Aufmerksamkeit zu schenken und die bestellten Sachverständigen mit aller Strenge aufzufordern, den bestehenden diesbezüglichen Vorschriften genau nachzukommen. Jene Gemeinden, welche eine große territoriale Aus¬ dehnung und zum Viehbeschaudienste nur einen Sachverstän¬ digen bestellt haben, haben daher zur Erleichterung des Dienstes mit Rücksicht auf die Viehbesitzer und auf die zu bestreitenden Kosten mehrere Organe hiezu zu bestellen Die k. k. Gendarmerieposten=Commanden werden be¬ auftragt, die Beobachtung der über die Fleischbeschau erlassenen Bestimmungen zu überwachen, sich von der Durchführung der¬ selben öfters Ueberzeugung zu verschaffen, die Revisionen in den Fleischbeschauprotokollen einzutragen und Uebertreter der Fleischbeschau dem competenten Gerichte, beziehungsweise auch mir, zur Kenntnis zu bringen. Z. 2253. An alle Gemeinde Vorstehungen. Deckzettel bei Verwendung von Privathengsten zum Beschälen. Das in der Durchführungs=Verordnung zum Landes¬ gesetze, betreffend die Verwendung von Privathengsten zum Beschälen festgesetzte Formulare für den „Deckzettel“ erscheint insbesonders in Bezug auf die auf demselben aufgenommene Fohlengeburts=Nachweisung, derzeit nicht mehr allen Anfor¬ derungen entsprechend. Es hat sich nämlich erwiesen, dass eine mangelhafte Ausfüllung der vom Gemeinde=Vorstande zu bestätigenden Nachweisung über das von der betreffenden Stute gefallene Fohlen leicht zu Unterschiebungen oder zu Zweifeln über die Identität eines Fohlens Veranlassung gibt, welche mangel¬ hafte Ausfüllung aber durch eine entsprechende und genauere Formulierung dieser Nachweisung hintangehalten werden kann Mit Rücksicht hierauf hat zufolge Erlasses vom 30. Jänner 1901, Z. 31.509/3600 ex 1900, das k. k. Ackerbau=Ministerium im Einvernehmen mit dem k. Ministerium des Innern die k. k. Statthalterei ermächtigt, die Aenderung der Durchführungsverordnung zum Köhrungs¬ gesetze durch Festsetzung eines neuen Deckzettel=Formulares nach dem untenstehenden Entwurfe vorzunehmen. Unter Bezugnahme auf den Statthalterei=Erlass vom 26. December 1883, Z. 3083, werden hievon die Gemeinde=Vorstehungen zur Verständigung der Besitzer licenzierter Hengste mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt dass in dem Deckzettel die Fohlengeburts=Nachweisungen au der Rückseite desselben aufzunehmen sind. Kundmachung der k. k. Statthalterei für Oberösterreich vom 14. Februar 1901, Z. 2843/II, betreffend die Abänderung der Bestim¬ mungen des § 8 der in der h. a. Kundmachung von 26. December 1883, Z. 3083/P., L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 28. enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich der Feststellung eines anderen Formulares des „Deckzettels“ bei Verwendung von Privathengsten zum Beschälen. Im Grunde der seitens des k. k. Ackerbau=Ministeriums einvernehmlich mit dem k. k. Ministerium des Innern zufolge Erlasses vom 30. Jänner l. J., Z. 31.509/3600 ex 1900, ertheilten Ermächtigung findet die k. k. Statthalterei anzu¬ ordnen, dass in Hinkunft das nach § 8 der Statthalterei¬ Kundmachung vom 26. December 1883, Z. 3083/P., L.=G. u. V.=Bl. Nr. 28, betreffend die Verwendung von Privat¬ hengsten zum Beschälen, normierte Formulare eines Deckzettels zu entfallen hat, hingegen ist der Besitzer des licenzierten Hengstes verpflichtet, dem Eigenthümer der von dem Hengste gedeckten Stuten gleich nach dem ersten Sprunge einen Deckzettel nach dem nachfolgenden neuen Formulare auszu¬ folgen. Dies wird hiemit allgemein zur Kenntnis gebracht Der k. k. Statthalterei=Vicepräsident: Hein m. p. ad Z. 2843/II. Formulare. Land Politischer Bezirk Beschäljahr 19 . . Standort des Hengstes Deckzettel. Der licenzierte Privathengst (Name des Hengstes (Name und Wohnort des Hengstenbesitzers) (Farbe, Abzeichen und Alter hat die Stute „ „ (Name und Wohnort des Stutenbesitzers) gedeckt, und zwar: zum erstenmale am zweiten „ dritten „ vierten „ 19 am . . . Hengstenbesitzer. (Auf der Rückseite des Deckzettels.) Die vorbezeichnete Stute hat im Monate Farbe, mit Ab¬ . . . . Fohlen von .. geworfen. zeichen Gemeinde=Vorstand Anmerkung. Der Stutenbesitzer hat den Geburts¬ monat, das Geschlecht, die Farbe und die eventuellen Ab¬ zeichen des gefallenen Fohlens in der vorstehenden Geburts¬ nachweisung einzusetzen und hiefür bis spätestens vier Monaten nach der Geburt des Fohlens die Bestätigung des betreffenden Gemeinde=Vorstandes (Datum und Unterschrift) einzuholen.
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