zelnen Gemeinde erfordert nicht nur besondere Genauigkeit, sondern auch Zeitaufwand. Zur Bedeckung der erlaufenden Kosten hat jede der Gemeinden, welche bei der Losung nicht vertreten war, bezw. die Losnummern nicht oder nicht richtig verzeichnet hat und nunmehr auf die Zusendung der er¬ gänzten Stellungsverzeichnisse reflektiert, den Betrag von einer Krone zu Gunsten der betreffenden verwendeten Hilfskraft anher einzusenden. Steyr, 18. Februar 1901. Z. 2246. An alle Gemeinde Vorstehungen. Verfassung und Einsendung der Militärtaxverzeichnisse der für das Jahr 1900 Militärtaxpflichtigen. Demnächst erhalten die Gemeindevorstehungen die nöthigen Drucksorten zur Anlegung der Militärtaxverzeichnisse (in duplo) für das Jahr 1900 mit dem Auftrage, die Verzeichnisse unter Zuhilfenahme der Verzeichnisse pro 1899 anzulegen und dieselben nach genauer Durchsicht bis längstens 10. März l. J. anherzusenden. Zugleich werden die Gemeindevorstehungen aufmerksam gemacht, dass als Zu¬ wachs insbesondere jene Taxpflichtigen aufzunehmen sein werden: a) welche bei der Stellung im Jahre 1899 in der I., II und III. Altersclasse für waffenunfähig erklärt oder ge¬ löscht wurden; jene Personen, welche im Jahre 1899 wegen unbeheb¬ barer Dienstuntauglichkeit vor vollendeter Dienstpflicht aus dem Militärverbande entlassen wurden und bei welchen das die Dienstuntauglichkeit begründende Ge¬ brechen nicht durch die active Militärdienstleistung veranlasst wurde; endlich jene Personen, welche im Laufe des Jahre 1900 die Heimatzuständigkeit zur Gemeinde erlangt haben wenn sie überhaupt militärtaxpflichtig sind, daher ins¬ besondere Beamte, Lehrer und Seelsorger. Als Abgang dagegen werden jene Personen erscheinen: a) welche im Jahre 1900 gestorben sind; b) welche im Jahre 1900 mit Bewilligung ausgewandert sind; c) welche im Jahre 1900 die Heimatzuständigkeit in einer anderen Gemeinde erlangt haben welche bereits durch 12 Jahre der Militärtaxpflicht entsprochen haben. Nach Anlegung der Verzeichnisse, welche in der Reihen¬ folge vom ältesten zum jüngsten Jahrgange zu erfolgen hat haben die Gemeinde=Vorstehungen ohne Verzug die Erhebun¬ gen nach dem Aufenthalte der Taxpflichtigen und nach ihren Erwerbsverhältnissen im Jahre 1900 zu pflegen und das Ergebnis in die betreffenden Rubriken der Militärtax Verzeichnisse einzutragen. Hiebei werden die Gemeinde=Vorstehungen ausdrücklich angewiesen, in dem Falle, wenn ein Taxpflichtiger kein zu seinem Unterhalte ausreichendes Vermögen oder Einkommen besitzt, auch die Rubriken VIII bis XI der Verzeichnisse genau auszufüllen, da in diesem Falle die Militärtax¬ pflicht auf jene Personen übergeht, welche nach bürgerlichen Rechte für seinen Unterhalt zu sorgen haben und somit deren Erwerbs=, Einkommen=, Vermögens= und Familien verhältnisse für die Militärtaxbemessung maßgebend sind. Der Einsetzung der richtigen Steuerdaten welche aus den ämtl. Steuervorschreibungen und bei Parteien, die nicht im Steuer=Bezirke domicilieren, bei den betreffenden Steuerämtern zu erheben sind, ist insbesondere in jenen Fällen besondere Genauigkeit zu widmen, in welchen die Taxbemessung nach der Steuerschuldigkeit stattzufinden hat. Bezüglich der auf Grund des neuen Wehrgesetzes in den Stellungslisten „Gelöschten“ werden die Gemeinde¬ Vorstehungen insbesondere im Sinne des § 5, Punkt 1, des Militärtaxgesetzes vom 13. Juni 1880 R.=G.=Bl. 70, zu erheben und anzugeben haben, ob die Genannten etwa er¬ werbsunfähig sind, und auch kein zu ihrem Unterhalte aus¬ reichendes Vermögen oder Einkommen besitzen. Mit den ordnungsmäßig ausgefüllten Verzeichnissen sind auch die sämmtlichen, dort befindlichen Erhebungsacten termingemäß anher vorzulegen. Z. 1776. Steyr, 18. Februar 1901. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. In Anbetracht der sanitären Gefahren, welche unter Umständen durch den Genuss von unreinem Eis oder durch dessen Verwendung als Beimengung zu Getränken als Kühl¬ mittel hervorgerufen werden können, fand sich die k. k. Statt¬ halterei in Linz laut des Erlasses vom 30. Jänner 1901, Z. 1832/IV, im Ministerialauftrage veranlasst, aufmerksam zu machen, dass bei Gewinnung von Eis aus öffentlichen Gewässern, sowie bei gewerbsmäßiger künstlicher Erzeugung von Eis den politischen Behörden die gesetzliche Handhabe geboten ist, die erforderliche Obsorge zur Hintanhaltung der Gewinnung und des gewerbsmäßigen Vertriebes von gesund¬ heitsschädlichen Speise=Eis eintreten zu lassen. Demgemäß ergeht der Auftrag, der Eisgewinnung das Augenmerk zuzuwenden und in dem Falle, als sich Bedenken gegen die Eisentnahme an bestimmten Stellen, insbesondere wegen augenscheinlicher Gefahr der Verunreinigung ergeber sollten, unter gleichzeitiger Untersagung der Eisgewinnung ohne Verzug anher die Anzeige zu erstatten. In derlei Fällen ist es der politischen Behörde anheim¬ gestellt, durch entsprechende Erhebung an der Entnahmsstelle des zur Eisgewinnung dienenden Wassers unter Intervention des Amtsarztes festzustellen, dass dasselbe weder in physi kalischer Hinsicht grob verunreinigt, noch der Verunreinigung durch Infectionsstoffe oder sonstige gesundheitsschädliche Stoffe ausgesetzt ist. Z. 2135. Steyr, 18. Februar 1901. An alle Gemeinde=Vorstehungen, Genossenschaften, Handels- und Gewerbe-Corporationen. Zufolge Erlasses der k. k. oberösterr. Statthalterei vom 9. Februar 1901, Z. 1856/VIII, ist das vom k. k. Sections¬ ches im k. k. Handelsministerium, Dr. Georg R. v. Thaa, herausgegebene Werk: „Das Maß= und Gewichtswesen und der Aichdienst in Oesterreich“ in zweiter Auflage erschienen. Die Gemeinde Vorstehungen, dann die Genossenschafter und andere Handels= und gewerbliche Corporationen werden
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