Z. 1256. Steyr, 30. Jänner 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten Commanden zur Kenntnisnahme. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus Oesterreich nach Ungarn. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 19. Jänner 1901, Z. 1868, wird mit Beziehung auf die hierämtliche Kundmachung vom 19. December 1900 Z. 22.891/II, verlautbart, dass das königl.=ungar. Ackerbau¬ Ministerium in Budapest derzeit verboten hat: 1. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus den politischen Bezirken Drohobycz und Sambor in Galizien 2. Wegen des Bestandes der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus den politischen Grenzbezirken Bruck a. d. Leitha, Mödling (Niederösterreich), Nadworna (Galizien), sowie aus der Stadtgemeinde Wiener=Neustadt. Hingegen wurden alle früheren, gegen die Einfuhr von Schweinen aus den hier nicht genannten politischen Be¬ zirken gerichteten Verbote aufgehoben. Linz, den 25. Jänner 1901. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 1365. Steyr, 31. Jänner 1901 An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Z. 1842/II. Zur Kenntnisnahme. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 25. Jänner d. J., Z. 2962, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus nachstehenden, von der Lungenseuche be¬ troffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: Aus den Regierungsbezirken Magdeburg, Merseeburg, Erfurt und Hannover des Königreiches Preußen. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem Erlasse der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 15. Jänner d. J., Z. 929 verfügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung" in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 29. Jänner 1901. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 1415. Steyr, 2. Februar 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen Ausweis in der Berichtsperiode vom 17. Jänner bis 26. Jänner 1901. Schweinepest. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Ottensheim; Gemeinde und Stadt Urfahr. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Lustenau Z. 1416. Steyr, 1. Februar 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und die k. k. Gendarmerieposten Commanden. Zur Kenntnisnahme und Verlautbarung Nr. 1518/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Occupations¬ gebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten officiellen Thierseuchen=Aus¬ weises der Landesregierung in Sarajewo findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 18. Jänner d. J., Z. 2265, unter Auf¬ rechthaltung der mit der Kundmachung der k. k. oberöster¬ reichischen Statthalterei vom 13. Jänner 1900, Z. 510/II. hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und geschlachteten Schweinen aus dem Occupationsgebiete mittels Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Occupationsgebiete, nachstehende Sperrma߬ nahmen zu erlassen, und zwar: Wegen des Bestandes der 1. Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Breka, Gradacac, Prijedor, Prnjovor und Sanskimost; Schafpockenseuche gegen die Einfuhr von Schafen aus den Bezirken Petrovac und Sanskimost. Die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 2. November 1899, Z. 19.709/II über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzertheilten Zustande, sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung ge¬
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