Z. 13871. Steyr, 30. Jänner 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Der oberösterr. Schutzverein für Jagd und Fischerei in Linz hat im Selbstverlage eine neue „Instruction für den Jagdschutzdienst in Oberösterreich“ herausgegeben, da die im Jahre 1889 verfasste Dienst=Instruction durch das neuen Erscheinen des Jagdgesetzes veraltert war. Kurz und bündig, leicht fasslich, in sehr bequemem Formate, durch ein Schiebtäschchen vor Abnützung geschützt ist es ein Jägertaschenbuch im besten Sinne des Wortes Bei dem geringen Preis von 24 h per Stück ist die Anschaffung auch dem Berufsjäger ein leichtes. Zum oben angegebenen Selbstkostenpreise von 24 h und Vergütung der Postspesen per 3 h ist dieses Büchlein jederzeit beim Secretariate des „Oberösterr. Schutzvereines für Jagd und Fischerei in Linz“, Promenade Nr. 9, zu beziehen Ueber Ersuchen des genannten Vereines werden die Gemeinde=Vorstehungen auf dieses Büchlein mit der Ein¬ ladung aufmerksam gemacht, dasselbe in den Kreisen der Jagdbesitzer und Berufsjäger zu empfehlen Z. 1314. Steyr, 31. Jänner 1901 An alle Schubstations-Gemeindevorstehungen. Weiterbeförderung von Schüblingen von Budapest. Zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 19. Jänner 1901 Z. 261, hat demselben das königl. ung. Ministerium des Innern laut Zuschrift vom 28. Decem¬ ber 1900 Z. 119.055, in Angelegenheit der Weiterbeförderung von Schüblingen nach den im Reichsrathe vertretenen König¬ reichen und Ländern und nach dem Auslande Nachstehendes bekanntgegeben: Vom 1. Februar 1901 angefangen, werden bis zu der vom genannten königl.=ungar. Ministerium in Aussicht ge¬ nommenen endgiltigen Regelung dieser Angelegenheit die von Budapest aus zu instradierenden Schüblinge per Eisenbahn befördert werden. Dieselben werden durch Budapester Poli¬ zisten nicht nur bis zur nächsten, sondern bis zur letzten Schubstation begleitet werden. Die die Schüblinge begleiten¬ den Polizisten können auch sowohl auf der Hin= wie auf der Rück¬ fahrt in den am Wege liegenden Schubstationen Schübling behufs Weiterbeförderung übernehmen, wenn dieselben mit vorschriftsmäßigen Schubpässen versehen und in der Weg¬ richtung weiterzubefördern sind. Die Schüblinge werden wie folgt transportiert werden: 1. Auf der Linie Budapest — Bruck a. L. nach Nieder= und Ober=Oesterreich, Böhmen, Salzburg, Steiermark, Tirol, Deutschland, Frankreich, Belgien und der Schweiz jeden Montag mit dem um 6 Uhr 50 Min. früh abgehen¬ den Personenzuge Nr. 10. 2. Auf der Linie Budapest — Marchegg nach Mähren, Schlesien und Preußen mit dem jeden Freitag um 9 Uhr 25 Min. früh abgehenden Personenzug Nr. 116. 3. Auf der Linie Budapest-Ruttka-Oder¬ berg nach Galizien, Preuß.=Schlesien und Russland mit dem jeden Dienstag um 9 Uhr 35 Min. vormittags abgehenden Personenzuge Nr. 306. 4. Auf der Linie Budapest —Lawoczne nach der Bukowina, Galizien und Russland mit dem jeden Sams¬ tag um 8 Uhr 50 Min. früh abgehenden Personenzuge. Hievon werden die Schubstations=Gemeindevorstehungen über Erlass der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 22. Jänner 1901, Z. 1387/II, zur Darnachachtung in die Kenntnis gesetzt. Z. 1462. Steyr, 5. Februar 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Aus Anlass eines speciellen Falles, betreffend die Ab¬ schiebung zweier aus sämmtlichen im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern ausgewiesener russischer Staats¬ angehöriger nach Russland, hat das kais. russische Ministerium des Aeußern im Wege der k. und k. Botschaft in Petersburg das Ersuchen gestellt, es mögen in analogen, sowie in allen Fällen, wo es sich um die Feststellung oder Anerkennung der russischen Staatsangehörigkeit einer Person handelt, nach Thunlichkeit nebst der angeblichen Zuständigkeitsgemeinde stets auch der Bezirk und das bezügliche Gouvernement mitgetheilt werden, da in Russland zahlreiche Ortschaften einen und denselben Namen führen. Diese näheren Bezeichnungen seien aus den Pässen, in denen neben den Ortsnamen, klein geschrieben, stets Bezirk und das Gouvernement angeführt sind, leicht er¬ sichtlich. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden über Erlass der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 23. Jänner 1901, Z. 20.739/II ex 1900 zur Darnachachtung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 2. Februar 1901. Z. 1311. An alle Gemeinde Vorstehungen. Verhinderung der Auswanderung nach Russland. Zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 23. December 1900, Z. 44.675, mussten nach einem an das k. und k. Ministerium des Aeußern erstatteten Be¬ richte des k. und k. österr.=ungarischen Generalconsulates in Moskau in den letzten Monaten häufig vollständig mittellose Angehörige der österr.=ungar. Monarchie, welche in der Hoffnung, in Russland lohnende Beschäftigung zu finden ohne entsprechende Geldmittel die weite Reise dahin ange¬ treten hatten, in ihre Heimat abgeschoben werden. Da unsere heimischen Professionisten infolge der großen Concurrenz in Russland, insbesondere bei Unkenntnis der russischen Sprache, nur ungemein schwer eine ihre Ansprüchen entsprechende Beschäftigung finden, meistens aber entweder dem dortigen österr.=ungarischen Hilfsvereine oder, da der Hilfsverein naturgemäß nur über geringe Mittel verfügt, dem Generalconsulate zur Last fallen, hat dasselbe angeregt, dass in der geeigneten Weise, namentlich bei der Ausstellung von Reisepässen vor dem Zuzuge mittelloser Arbeiter nach Russland gewarnt werde, es sei denn, dass sie sich nicht schon vor Antritt der Reise eine Arbeitsstelle contractlich gesichert haben. Hievon werden die Gemeindevorstehungen zufolge Erlasses der k. k. ob.=öst. Statthalterei von 10. Jänner 1901, Z. 595/II, zur möglichst allgemeinen Verlautbarung in Kenntnis gesetzt.
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