Amtsblatt 1901/6 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Hauszinssteuer am 15. März, 15. Juni, 15. Sep¬ tember, 15. December jeden Jahres; Hausklassensteuer am 15. März, 15. Juni, 15. Sep¬ tember, 15. December jeden Jahres; Fünfpercentige Steuer am 15. März, 15. Juni Z. 1385. Steyr, 31. Jänner 1901 15. September, 15. December jeden Jahres; Erwerbsteuer von den der öffentlichen Rechnungs¬ legung unterworfenen Unternehmungen am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. October jeden Jahres; Allgemeine Erwerbsteuer am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. October jeden Jahres; Rentensteuer: a) die im Wege des Abzuges nach § 133, P.=St.=G.; 1. Vorschusscassen=Vereine bis 31. Mai des dem Geschäftsjahre folgenden Jahres; 2. Sparkassen und Creditvereine bis 14. October, respective 14. April für die im 1. und 2. Halbjahre ausbezahlten, bezw. gutgeschriebenen Zinsen; ferner ist eine à conto=Zahlung im Ausmaße der für das erste Halbjahr abgeführten Rentensteuer bis spätestens 31. December eines jeden Jahres zu leisten; b) die zur Selbsteinzahlung vorgeschriebene Renten¬ steuer am 1. Juni und 1. December jeden Jahres. Personaleinkommensteuer: a) die im Wege des Abzuges binnen 14 Tagen nach Schluss eines jeden Monates; b) die zur Selbsteinzahlung vorgeschriebene Personal¬ einkommensteuer am 1. Juni und 1. December jeden Jahres Besoldungssteuer: a) die im Wege des Abzuges binnen 14 Tagen nach Schluss eines jeden Monates; b) die zur Selbsteinzahlung vorgeschriebene Besoldungs¬ steuer am 1. Juni und 1. December jeden Jahres. Insbesondere wird auf nachstehende Gesetzesbestimmungen aufmerksam gemacht, und zwar: § 1 des Gesetzes vom 9. März 1870. Werden die directen Steuern nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der für jede Steuergattung anbe¬ raumten Einzahlungstermine entrichtet, so tritt die Ver¬ pflichtung zur Bezahlung von Verzugszinsen ein, insoferne die ordentliche Steuergebür sammt Staatszuschlägen für das ganze Jahr 100 Kronen übersteigt. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Das k. k. 14. Ergänzungs=Bezirks=Commando hat mit Zuschrift vom 26. Jänner l. J., Z. 448, anher eröffnet, dass in den Aufenthalts=Veränderungsausweisen der Gemeinde¬ Vorstehungen — besonders in der letzten Zeit — die Namen der nichtactiven Mannschaft oft unrichtig und unleserlich geschrieben werden, sehr oft jedoch die Heimatszuständigkeit, Charge, Standeskörper, Assentjahrgang und Grundbuchs¬ blattnummer falsch, häufig auch gar nicht eingetragen wird Zur Feststellung der Identität, beziehungsweise Richtig¬ stellung der falschen Daten müssen seitens des Ergänzungs¬ Bezirkscommandos die militärischen Legitimationsdocumente der betreffenden Mannschaft eingezogen werden. Durch dieses Einziehen und Wiederausfolgen der Mili¬ tärpässe entstehen sowohl für das Ergänzungs=Bezirks¬ commando als auch für das politische Amt und die be¬ treffenden Gemeinde=Vorstehungen unnöthige Correspondenzen welche durch Behebung des eingangs erwähnten Uebelstandes leicht vermieden werden könnten. Die Gemeinde=Vorstehungen werden daher angewiesen, dass bei der Verfassung der monatlichen Aufenthalts=Ver¬ änderungsausweise der Richtigkeit und Deutlichkeit der einzu¬ tragenden Daten mehr Aufmerksamkeit geschenkt werde. § 3 des Gesetzes vom 23. Jänner 1892, R.=G.=Bl. Nr. 26. Die Verzugszinsen sind für je 200 K und für jeden Tag 26/10 h, von dem auf dem festgesetzten Einhebungs¬ termin nächstfolgenden Tage an, bis zur Abstattung der fälligen Schuldigkeit zu berechnen und mit derselben ein¬ zuheben. §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 9. März 1870, R.=G.=Bl. Nr. 23. Wird die Steuerschuldigkeit binnen 4 Wochen nach dem Einzahlungstermine nicht abgestattet, so ist dieselbe sammt den bis zum Zahlungstage entfallenden Verzugszinsen nach Ablauf dieser Frist sofort mittelst des vorgeschriebenen Zwangsverfahrens einzubringen, wenn nicht ein Gesuch um Steuernachlass oder Nachwartung vorliegt und von der politischen Behörde für gesetzlich begründet er¬ kannt wird. Wenn mit Beginn eines neuen Steuerjahres die Steuer¬ schuldigkeit den einzelnen Steuerpflichtigen für dieses Jahr noch nicht definitiv vorgeschrieben werden konnte, so sind die Steuern nach der Gebür des unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahres auf die Dauer der verfassungsmäßigen Be¬ willigung insolange zu entrichten, bis die neuen Schuldigkeiten vorgeschrieben sind, in welche dann die geleisteten Ein¬ zahlungen eingerechnet werden. Z. 1366. Steyr, 31. Jänner 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Nachstehend wird den Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz von 19. Jänner 1901 Z. 766/V, ein Ausweis über die Verpflegskosten in den öffentlichen Humanitäts=Anstalten Oberösterreichs zur Kenntnis¬ nahme mitgetheilt: Ausweis über die in den allgemeinen öffentlichen Kranken= und Wohlthätigkeitsanstalten Oberösterreichs pro 1901 festgesetzten Verpflegsgebüren per Kopf und Tag. Allgemeine öffentliche Krankenanstalt zu Linz 2 K Ischl 2 K, Sulzbach=Ischl (Kinderhospiz) 1 K 68 h, Schär¬ ding 1 K 60 h, Vöcklabruck 1 K 36 h, Windischgarsten 1 K 20 h, Steyr (St. Anna=Spital) 2 K, Braunau am Inn 1 K 56 h. — Landesgebäranstalt in Linz I. Cl. 4 K II Cl. 3 K, III. Cl. 2 K, Kinder täglich 40 h. Für die aus dem Anstaltsvorrathe den austretenden Müttern mitzu¬ gebende Kindswäsche sind die Gestehungskosten an den oberösterr. Landesfond zu ersetzen. — Landesirrenanstalt zu Niedernhart bei Linz mit Filiale in Gschwendt bei Neuhofen I. Cl. 5 K, II. Cl. 3 K 20 h, III. Cl. 1 K 80 h. Z. 1534. Steyr, am 31. Jänner 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, den Personal=Ausweis über den Stand des Sanitäts=Personales mit 31. December 1900 umgehend anher vorzulegen.

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