Die für die Wahl nöthigen Stimmzettel werden den Wahlberechtigten von den vorbezeichneten Behörden ausge¬ folgt werden Das vom hohen k. k. Ministerium des Innern als Sammelstelle bestimmte Departement für Arbeiterversicherung im k. k. Ministerium des Innern wird durch einen von ihm zu bestimmenden Beamten und unter Zuziehung zweier Versicherter das Scrutinium der ihm seitens der k. k. poli¬ tischen Landesbehörden übermittelten Stimmzettel vornehmen und die Wahlacten sammt dem Wahlprotokolle, welches auch die Bemerkung zu enthalten hat, ob die Gewählten die passive Wahlfähigkeit besitzen, und welches von den bei dem Scrutinium intervenierenden Personen zu fertigen ist, verschlossen an den gefertigten Vorstand einsenden Derselbe wird in einer hiezu einberufenen Sitzung den Bericht eröffnen und das Resultat der Wahl protokollarisch constatieren. Als gewählt sind diejenigen passiv Wahlberechtigten anzusehen, welche relativ die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmen, welche auf nicht wählbare Personen fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Wien, am 22. December 1900. Berufsgenossenschaftliche Unfall-Versicherungs-Anstalt der österreichischen Eisenbahnen. Z. 543. Steyr, am 18. Jänner 1901 Kundmachung des k. u. k. Reichskriegs=Ministeriums „Marine¬ Section betreffend Erleichterung des wechselseitigen Privattelegramm¬ Verkehrs zwischen den Bemannungen der k. u. k. Escadre in Ostasien und den Angehörigen in der Heimat. Die den telegraphischen Verkehr mit Ostasien vermitteln¬ den Telegraphen=Gesellschaften haben behufs Verbilligung des wechselseitigen telegraphischen Privatverkehres zwischen den Bemannungen der in Ostasien befindlichen Kriegsschiffe und den Angehörigen in der Heimat für sogenannte Sammel¬ telegramme eine 50%ige Tarifermäßigung in beiden Verkehrsrichtungen eingeräumt. Um die Ausnützung dieser Begünstigung seitens der Personen der Bemannungen der k. u. k. Escadre in Ostasien und den Angehörigen in der Heimat zu ermöglichen, wird das k. u. k. Reichskriegsministerium „Marine=Section“, diesen Sammelverkehr, sobald die hiezu nöthigen Behelfe vom k. u. k. Escadre=Commando in Ostasien eingelangt sein werden, in beiden Verkehrsrichtungen vermitteln und dementsprechend seinerzeit den Zeitpunkt der Einführung desselben in derselben Weise und an derselben Stelle wie vorliegende Kundmachung publicieren. Erwähnter Sammeltelegramm=Verkehr besteht darin, dass die zu diesem Behufe beim k. u. k. Reichskriegsmini¬ sterium „Marine=Section“ einlangenden Einzelnachrichten von dieser Behörde zum Sammeltelegramm zusammengestellt und abgesendet werden und ebenso das vom k. u. k. Escadre Commando aus Ostasien einlangende Sammeltelegramm bei der Marine=Centralstelle in die Einzelnachrichten zerlegt wird, welche kostenfrei den betreffenden Adressaten telegraphisch übermittelt werden. Die Bedingungen, deren genaue Ein¬ haltung absolut erforderlich ist, damit eine Einzelnachricht ins Sammeltelegramm aufgenommen werden könne, sowie die einschlägigen Detailbestimmungen sind nachfolgende: 1. Der Inhalt der in das Sammeltelegramm aufzu¬ nehmenden Einzelnachricht ist auf telegraphischem Wege dem k. u. k. Reichskriegsministerium, „Marine=Section unter der Adresse: Adtif Marinecommando Wien zukommen zu lassen. Die in das Sammeltelegramm aufzunehmende Einzelnachricht muss Wort für Wort präcise angeführt und in „offener“. Sprache verfasst sein; jede Art von Chiffrierung ist daher unzulässig. 3. Die Adresse sowohl des Absenders wie des Adressaten muss klar und deutlich angegeben sein und muss letztere folgende Daten enthalten: a) Vor= und Zuname, b) Charge und Specialität, c) Name des Schiffes, auf welchem Adressat einge¬ schifft ist. 4. Der für die Expedition einer Einzelnachricht ent¬ fallende ermäßigte Worttarif beträgt gegenwärtig 3 K 50 h, und ist sofort bei der Aufgabe des Telegrammes zu entrichten; die Ermittlung des für die Einzelnachricht zu entrichtenden Gesammt=Tarifbetrages geschieht in der Weise, dass für jedes Wort des Textes der Einzelnach¬ richt die entsprechende (ermäßigte) Worttaxe zu entrichten ist, wogegen für die Adresse der Einzelnachricht stets nur die (ermäßigte) Taxe für ein Wort — ungeachtet der Wort¬ anzahl der Adresse¬ entfällt. 5. Einzelnachrichten, deren Adressaten bei der Marine¬ Centralstelle aus den zu diesem Behufe aufgestellten Listen nicht festzustellen sind, werden der Expedition durch das Sammeltelegramm auf Gefahr des Absenders hin zugeführt. Z. 16.462. Steyr, 30. Jänner 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und die nach dem Kranken-Versicherungs-Gesetz eingerichteten Cassen. Im Grunde des Statthalterei=Erlasses vom 26. Novem¬ ber 1900 Z. 19.605/VIII, wird bekanntgegeben, dass bei Vorlage der statistischen Nachweisungen der Krankenkassen der Anschluss eines Berichtes über die Einrichtung des ärztlichen Dienstes bis auf weiteres entfallen kann. Z. 1317. Steyr, 30. Jänner 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Führung der Journale über eingezahlte Jagd¬ kartentaxen. Bei der Einsichtnahme in die Protokolle über einge¬ zahlte Jagdkartentaxen wurde die Wahrnehmung gemacht dass nur einige Gemeinden die mit Gesetz vom 13. Juli
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