Einzelne Nummern des Verordnungsblattes sammt Beiblatt sind zum Preise von 40 h, des Beiblattes allein zum Preise von 30 h bei der k. k. Staatsdruckerei erhältlich Z. 1270. Steyr, 29. Jänner 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Betreffend die Verfassung der Orts= und Gemeinde¬ übersicht. Mit Rücksicht auf die bisher gemachten Wahrnehmungen werden die Gemeinde=Vorstehungen nochmals aufgefordert sich mit der Belehrung zur Anfertigung der Ortsübersicht=Formulare XVII genügend ver¬ traut zu machen. Insbesondere werden die Gemeinde=Vorstehungen auf folgende Bestimmungen der Seite 3 verwiesen: „Wenn eine als abwesend eingetragene Person sich in einem anderen Hause derselben Ortschaft be findet, so ist sie zur Vermeidung von Doppelzählungen in dem Hause, von welchem sie abwesend ist, bei Zusammen¬ stellung der Ortsübersicht gar nicht aufzunehmen, indem vor¬ ausgesetzt werden muss, dass dieselbe in dem Hause, wo sie sich thatsächlich aufhält, bereits als anwesend gezählt worden ist Da nach § 14 der Volkszählungsvorschrift von der abwesenden Bevölkerung nur die Einheimischen zu zählen sind, das sind jene Personen, welche in dem im Reichsrathe vertretenen Ländergebiete heimatberechtigt sind, so dürfen die in den Aufnahmsbögen vorkommenden abwesenden Aus¬ länder (mit Einschluss jener aus den Ländern der unga¬ rischen Krone, dann aus Bosnien und der Herzegowina) in die Ortsübersicht nicht übertragen werden. Gemäß Absatz 19 der Belehrung (Formular X) zur lusfüllung der Aufnahmsbögen ist die Umgangssprach¬ nur für die Angehörigen des im Reichsrath vertretenen Ländergebietes einzutragen. Falls trotzdem in Spalte 13 der Aufnahmsbögen die Umgangs¬ sprache der Ausländer aufgenommen sein sollte, so ist eine solche Eintragung in Spalte 13 der Aufnahmsbögen bei Ausfüllung der Spalten 22 bis 27 der Ortsübersicht durch¬ zustreichen, da die auf Seite 4 der Ortsübersicht enthaltene Zusammenstellung der anwesenden, in dem im Reichsrathe vertretenen Ländergebiete zuständigen Bevölkerung nach der Umgangssprache mit der Summe der Spalten 14 bis 21 auf Seite 2 der Ortsübersicht übereinstimmen muss Nach Eintragung der Daten für jedes einzelne Haus in die Ortsübersicht sind immer sofort die Rechnungsproben zu machen, da nur auf diese Weise die Uebereinstimmung aller Summen möglich ist und zeitraubende, zweimalige Arbeiten vermieden werden können. Steyr, 31. Jänner 1901. Z. 1380 An alle Gemeinde Vorstehungen. Hilfsbögen zur Verfassung der Ortsübersichten. In der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr werden Hilfsbögen zur Verfassung der Ortsübersicht, und zwar 1. zur Zählung der anwesenden Bevölkerung nach dem Bildungsgrade und 2. zur Zählung der häuslichen Nutzthiere gedruckt. Auf dem ersten Hilfsbogen ist Platz zur Eintragung der Daten von 52 Häusern, auf dem zweiten Hilfsbogen ist Raum zur Eintragung der Daten von 80 Häusern Die Gemeinde=Vorstehungen werden auf diesen prak¬ tischen Behelf zur Verfassung der Ortsübersicht mit dem Be¬ merken aufmerksam gemacht, dass der Bedarf an Drucksorten direct bei der Haas'schen Buchdruckerei bis spätestens 6. Februar anzusprechen wäre. Z. 505. Steyr, 26. Jänner 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 8. Jänner 1901 Z. 240/VIII, ist die nachstehende Kundmachung, betreffend die Wahl eines Delegierten Ersatzmannes für die General¬ Versammlung der berufsgenossenschaftlichen Unfall=Ver¬ sicherungs=Anstalt, möglich zu verlautbaren. Nr. 816/A, ex 1900. Kundmachung. Zufolge der Bestimmungen der §§ 8 und 9 des Statutes der berufsgenossenschaftlichen Unfall=Versicherungs¬ Anstalt der österr. Eisenbahnen haben die von den dieser Anstalt als Mitglieder angehörenden Eisenbahnverwaltungen gemäß Artikel V des Gesetzes vom 20. Juli 1894, R.=G.=Bl. Nr. 168 betreffend die Ausdehnung der Unfall=Versicherung gegen die Folgen von Betriebsunfällen nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 28. December 1887 R.=G.=Bl. Nr. 1 ex 1888 betreffend die Unfall=Versicherung der Arbeiter, versicherten, dem hohen k. k. Ministerium des Innern unterstehenden Staatsbediensteten, welche nach den Concessions=Bedingungen oder nach sonst bestehenden Vor¬ schriften seitens der vorbezeichneten Eisenbahnen ohne Anspruch auf Entgelt befördert werden müssen, einen Delegierten so¬ wie einen Ersatzmann desselben für die die Gesammtheit der Mitglieder vertretende General=Versammlung der Anstalt zu wählen. Der gefertigte Vorstand beehrt sich sonach in Gemäßheit der Bestimmungen des § 9 des Statutes der Anstalt die Wahl des Delegierten und Ersatzmannes hiemit auszuschreiben und zugleich als äußersten Präclusivtermin für die Vor¬ nahme derselben den 10. Februar 1901 zu bestimmen. Activ wahlberechtigt sind alle von den der berufs¬ genossenschaftlichen Unfall=Versicherungs=Anstalt der österr. Eisenbahnen als Mitglieder angehörenden Eisenbahn=Unter¬ nehmungen gemäß Artikel V des Gesetzes vom 20. Juli 1894, R.=G.=Bl. Nr. 168, betreffend die Ausdehnung der Unfall=Versicherung, versicherten Bediensteten des hohen k. k. Ministeriums des Innern, welche nach den Concessions¬ Bedingungen oder nach sonst bestehenden Vorschriften von den obenbezeichneten Bahnen ohne Anspruch auf Entgelt befördert werden müssen, passiv wahlberechtigt nur jene Ver sicherten, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, unbescholten, großjährig und nicht Mitglieder des Vorstandes oder Schiedsgerichtes der berufsgenossenschaftlichen Unfall¬ Versicherungs=Anstalt der österr. Eisenbahnen sind. Die Wahl findet mittelst Stimmzettel statt, welche von den Wahlberechtigten innerhalb des vorangeführten Präclusiv¬ termines verschlossen der zuständigen k. k. politischen Landes¬ behörde zu übergeben sind.
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