Amtsblatt 1901/5 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. 1901. Steyr, am 31. Jänner. Nr. 5. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtig geeignete Inserate angenommen werden. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 28. Jänner 1901. Z. 1201. An alle Gemeinde Vorstehungen. Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetz=Blätter Stück I und II an die Gemeinden zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. Z. 993 Steyr, 23. Jänner 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und Genossen schafts-Vorstehungen. Nachträglich zum hierämtlichen Erlasse vom 10. December 1900, Z. 16.265, wird nachstehend der mit dem Statth.= Erlasse vom 20. Jänner 1901, Z. 251/Prs., herabgelangt Prospect des Verordnungsblattes des k. k. Ministeriums des Inneren sammt Beiblatt für die Angelegenheiten der staat lichen Veterinärverwaltung mit der Einladung verlautbart für die thunlichst weite Verbreitung dieses Prospectes Sorge zu tragen und die Betheiligung der Interessentenkreise an der Pränumeration zu fördern. Einzelne Prospecte werden nach Maßgabe des Vor¬ rathes von hier aus direct versendet. Prospect. In der nächsten Zeit wird ein Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Ministeriums des Innern sammt einem Beiblatte für die Angelegenheiten der staatlichen Veterinär verwaltung zur Ausgabe gelangen. Durch die Begründung dieses Blattes sollen die Zwecke der politischen Verwaltung, mittelbar aber auch die Inter¬ essen der Bevölkerung, soferne dieselben an der Organisation und Einrichtung der staatlichen Administrativbehörden be¬ theiligt sind, nach mehrfachen Richtungen eine Förderung erfahren. Das Ministerium des Innern geht hiebei von der Anschauung aus, dass eine Verwaltung, welche die moderner Aufgaben des Staates zu erfassen und im Rahmen derselben das Wohl der Einzelnen, wie der Gesammtheit zu fördern bestrebt ist, die Kritik der Oeffentlichkeit nicht zu scheuen hat, dass sie vielmehr ihre Zwecke umso leichter und sicherer zu erreichen vermag, je klarer dieselben in ihren letzten Beweg gründen der Allgemeinheit vor Augen treten, und je inniger der Contact sich gestaltet, der die Bevölkerung mit der Organen der politischen Verwaltung in Anstrebung gemein¬ samer Ziele verbindet Gerade die politischen Behörden, welche in Erfüllung ihrer schwierigen Aufgabe die wechselnden Strömungen der Zeit zu berücksichtigen, unter den unendlich mannigfaltigen Gestaltungen des öffentlichen Lebens stets das Wohl der Allgemeinheit zu erfassen und festzuhalten haben sind darau angewiesen, in dem Verständnisse und dem Vertrauen der Bevölkerung eine sichere Bürgschaft ihrer gedeihlichen Wirk samkeit zu finden. In diesem Sinne richtet sich das neue Verordnungs blatt, wenn auch in erster Linie, so doch nicht ausschließlich an die politischen Behörden, sondern neben anderen Organen der staatlichen und der autonomen Administration auch an weitere Kreise der Bevölkerung selbst, an Parteienvertreter Advocaten und Notare, an Corporationen, welche sich auf dem Gebiete des öffentlichen Lebens bethätigen und überhaup an alle, die Beruf oder Gelegenheit mit der politischen Ver¬ waltung in nähere Berührung bringt. Das Verordnungsblatt, das zunächst den Zweck ver¬ folgt, den dem Ministerium des Innern unterstehenden Be¬ hörden die verlässliche Grundlage zu einer raschen und sicheren Rechtsprechung, zu einer von klaren Zielen geleiteter Verwaltung zu bieten, und welchem demgemäß die Aufgabe zufällt, ein Organ für die gesammte politische Verwaltung zu werden, wird in seinen Spalten alle dieses Ressor betreffenden, im Reichsgesetzblatte zur Ver¬ lautbarung gelangenden Gesetze und Verord¬ nungen vollinhaltlich, dagegen solche, welche die politische Verwaltung nur theilweise oder mittelbar berühren, in der hienach in Betracht kommenden Stellen auszugsweis wiedergeben. Gleichzeitig wird in demselben auch das Erscheinen neuer, die politische Verwaltung betreffender Landesgesetze für die einzelnen im Reichsrath vertretenen Königreiche und Länder angezeigt werden.

Von der oben angedeuteten Anschauung ausgehend, dass die Grundsätze, auf welchen die Gebarung der politi¬ schen Behörden beruht, der Oeffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, sowie in Verfolgung des weiteren Zweckes, den Behörden selbst die Evidenthaltung und genaue Be¬ achtung dieser Grundsätze in der Praxis zu erleichtern, wird beabsichtigt, das Blatt gleichzeitig zu einer vollständigen Sammlung der vom Ministerium des Innern herausgegebenen Normalien auszugestalten. Wenn hiedurch eine schon seit langem sowohl theoretisch als praktisch vielfach empfundene Lücke ausgefüllt werden soll, so kann der angestrebte Zweck doch nur dadurch im vollen Maße erreicht werden, dass einerseits in die Sammlung nicht allein die künftig erfließenden, sondert auch bereits bestehende und ferner in Kraft bleibende Normal¬ erlässe aufgenommen werden, anderseits aber zur Erhöhung der Uebersichtlichkeit und praktischen Verwendbarkeit des Stoffes jedem Jahrgange des Verordnungsblattes ein alpha¬ betisches Sachverzeichnis, das sich übrigens nicht allein auf die Normalien, sondern unter besonderer Berück sichtigung derselben auf den gesammten Inhalt des Blattes beziehen soll, beigegeben wird. Die Absicht, im Interesse der Parteien sowohl die Sicherheit als die Schnelligkeit der Rechtsdurchsetzung zu erhöhen, bestimmte das Ministerium des Innern, in den Organisationsplan des Verordnungsblattes auch eine Sammlung von Judicaten des Reichsgerichtes des Verwaltungsgerichtshofes, des Obersten Gerichts und Cassationshofes, sowie des Ministeriums des Innern aufzunehmen. Hiebei kann es sich selbstverständlich nicht um die Begründung einer erschöpfenden Sammlung aller Judicate, sondern vielmehr nur darum handeln, jene Ent¬ scheidungen der genannten Stellen zu verlautbaren, welch¬ einerseits für wichtige Gebiete der politischen Judicatur vor principieller Bedeutung, anderseits geeignet sind, den Be¬ hörden eine verlässliche Richtschnur für die Rechtsprechung in controversen Fragen des öffentlichen Rechtes zu bieten. Unter der Rubrik: Verschiedene Mittheilungen wird das Verordnungsblatt das politische Ressort berührende Verfügungen anderer Ministerien, Auszüge aus Sitzungs¬ protokollen, Nachrichten über intern organisatorische Ein¬ richtungen, über die Einbringung wichtiger Gesetzesvorlagen in den parlamentarischen Körperschaften, sowie über die weiteren Stadien ihrer verfassungsmäßigen Behandlung, über bemerkenswerte Gesetze und Einrichtungen des Aus¬ landes, namentlich auf wirtschafts= und socialpolitischen Gebiete, ferner statistische Daten, Literaturanzeigen u. s. w. enthalten. Durch die unter dieser Rubrik zusammengefassten Publicationen soll die Aufmerksamkeit der behördlichen Organe auch über den Nahmen ihres unmittelbaren Be¬ thätigungsgebietes hinaus auf die höheren Ziele und Auf¬ gaben der staatlichen Verwaltung gelenkt, denselben die Kenntnis ausländischer Gesetze und Einrichtungen auf dem Gebiete des öffentlichen Lebens vermittelt und die Anregung geboten werden, durch Vergleichung mit heimischen Institu¬ tionen, wie durch Verfolgung des Entstehungsprocesses der letzteren zu einer klaren Erfassung der Bedürfnisse der Be¬ völkerung und zu einer höheren Beurtheilung ihres eigenen Wirkungskreises zu gelangen. Endlich werden die im Verordnungsblatte erscheinenden Personalnachrichten (Auszeichnungen, Ernennungen, Diensteszuweisungen 2c.), sowie Concursausschreibungen über erledigte Beamtenstellen den Lesern aus amtlichen Berufs¬ kreisen eine gewiss willkommene Informationsquelle bieten Ein besonderes Beiblatt des Verordnungsblattes des k. k. Ministeriums des Innern wird speciell den An¬ gelegenheiten der staatlichen Veterinär=Verwaltung gewidmet sein. In demselben sollen alle, dieses engere Fachgebiet be¬ treffenden Angelegenheiten die eingehendste Behandlung er¬ fahren. Namentlich werden hier alle behördlichen Kund¬ machungen welche den Viehverkehr von und nach den Ländern der ungarischen Krone, dem Occupationsgebiete und dem Auslande regeln, sowie wichtigere derartige Kundmachungen über den Viehverkehr im Innern und den Markt¬ verkehr in möglichst übersichtlicher Weise zur Verlautbarung gelangen Für die Anordnung des Stoffes im Beiblatte gelten rücksichtlich des hiefür speciell in Betracht kommenden Fach¬ gebietes im allgemeinen dieselben Grundsätze wie für das Hauptblatt. Unter der Rubrik „Verschiedene Mittheilungen wird das Beiblatt bemerkenswerte Notizen wirtschafts= und handelspolitischen Inhaltes, sowie veterinär markt= und approvisionierungsstatistische Nachrichten bringen. Mit Rücksicht darauf, dass dieses Blatt seines speciellen fachlichen Inhaltes wegen auf einen besonderen Leser¬ kreis rechnen darf, der sich aus Landwirten, land¬ wirtschaftlichen Corporationen, Viehhändlern, Viehcommissionären, sonstigen zum Approvisio¬ nierungsfache im weiteren Sinne gehörigen Gewerbetreibenden, Gremien und Genossen¬ schaften, Thierärzten, Markt= und Schlachthaus¬ Verwaltungen u. s. w. zusammensetzen wird, gelangt das Beiblatt getrennt vom Hauptblatte zur Ausgabe und wird auf dasselbe auch eine selbständige Pränumeration eröffnet. Die Pränumerationsbedingungen sind folgende: A. Auf das Verordnungsblatt des k. Ministeriums des Innern sammt Beiblatt: Für Behörden, öffentliche Aemter und deren Beamte jährlich 4 K. Für sonstige Pränumeranten jährlich 5 B. Auf das Beiblatt allein: Für Behörden, öffentliche Aemter und deren Beamte 3 K jährlich Für sonstige Pränumeranten jährlich 4 Pränumerationsanmeldungen werden beim k. k. Post¬ zeitungsamte in Wien, bei sämmtlichen k. k. Postämtern, sowie bei den k. k. Bezirkshauptmannschaften entgegen¬ genommen.

Einzelne Nummern des Verordnungsblattes sammt Beiblatt sind zum Preise von 40 h, des Beiblattes allein zum Preise von 30 h bei der k. k. Staatsdruckerei erhältlich Z. 1270. Steyr, 29. Jänner 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Betreffend die Verfassung der Orts= und Gemeinde¬ übersicht. Mit Rücksicht auf die bisher gemachten Wahrnehmungen werden die Gemeinde=Vorstehungen nochmals aufgefordert sich mit der Belehrung zur Anfertigung der Ortsübersicht=Formulare XVII genügend ver¬ traut zu machen. Insbesondere werden die Gemeinde=Vorstehungen auf folgende Bestimmungen der Seite 3 verwiesen: „Wenn eine als abwesend eingetragene Person sich in einem anderen Hause derselben Ortschaft be findet, so ist sie zur Vermeidung von Doppelzählungen in dem Hause, von welchem sie abwesend ist, bei Zusammen¬ stellung der Ortsübersicht gar nicht aufzunehmen, indem vor¬ ausgesetzt werden muss, dass dieselbe in dem Hause, wo sie sich thatsächlich aufhält, bereits als anwesend gezählt worden ist Da nach § 14 der Volkszählungsvorschrift von der abwesenden Bevölkerung nur die Einheimischen zu zählen sind, das sind jene Personen, welche in dem im Reichsrathe vertretenen Ländergebiete heimatberechtigt sind, so dürfen die in den Aufnahmsbögen vorkommenden abwesenden Aus¬ länder (mit Einschluss jener aus den Ländern der unga¬ rischen Krone, dann aus Bosnien und der Herzegowina) in die Ortsübersicht nicht übertragen werden. Gemäß Absatz 19 der Belehrung (Formular X) zur lusfüllung der Aufnahmsbögen ist die Umgangssprach¬ nur für die Angehörigen des im Reichsrath vertretenen Ländergebietes einzutragen. Falls trotzdem in Spalte 13 der Aufnahmsbögen die Umgangs¬ sprache der Ausländer aufgenommen sein sollte, so ist eine solche Eintragung in Spalte 13 der Aufnahmsbögen bei Ausfüllung der Spalten 22 bis 27 der Ortsübersicht durch¬ zustreichen, da die auf Seite 4 der Ortsübersicht enthaltene Zusammenstellung der anwesenden, in dem im Reichsrathe vertretenen Ländergebiete zuständigen Bevölkerung nach der Umgangssprache mit der Summe der Spalten 14 bis 21 auf Seite 2 der Ortsübersicht übereinstimmen muss Nach Eintragung der Daten für jedes einzelne Haus in die Ortsübersicht sind immer sofort die Rechnungsproben zu machen, da nur auf diese Weise die Uebereinstimmung aller Summen möglich ist und zeitraubende, zweimalige Arbeiten vermieden werden können. Steyr, 31. Jänner 1901. Z. 1380 An alle Gemeinde Vorstehungen. Hilfsbögen zur Verfassung der Ortsübersichten. In der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr werden Hilfsbögen zur Verfassung der Ortsübersicht, und zwar 1. zur Zählung der anwesenden Bevölkerung nach dem Bildungsgrade und 2. zur Zählung der häuslichen Nutzthiere gedruckt. Auf dem ersten Hilfsbogen ist Platz zur Eintragung der Daten von 52 Häusern, auf dem zweiten Hilfsbogen ist Raum zur Eintragung der Daten von 80 Häusern Die Gemeinde=Vorstehungen werden auf diesen prak¬ tischen Behelf zur Verfassung der Ortsübersicht mit dem Be¬ merken aufmerksam gemacht, dass der Bedarf an Drucksorten direct bei der Haas'schen Buchdruckerei bis spätestens 6. Februar anzusprechen wäre. Z. 505. Steyr, 26. Jänner 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 8. Jänner 1901 Z. 240/VIII, ist die nachstehende Kundmachung, betreffend die Wahl eines Delegierten Ersatzmannes für die General¬ Versammlung der berufsgenossenschaftlichen Unfall=Ver¬ sicherungs=Anstalt, möglich zu verlautbaren. Nr. 816/A, ex 1900. Kundmachung. Zufolge der Bestimmungen der §§ 8 und 9 des Statutes der berufsgenossenschaftlichen Unfall=Versicherungs¬ Anstalt der österr. Eisenbahnen haben die von den dieser Anstalt als Mitglieder angehörenden Eisenbahnverwaltungen gemäß Artikel V des Gesetzes vom 20. Juli 1894, R.=G.=Bl. Nr. 168 betreffend die Ausdehnung der Unfall=Versicherung gegen die Folgen von Betriebsunfällen nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 28. December 1887 R.=G.=Bl. Nr. 1 ex 1888 betreffend die Unfall=Versicherung der Arbeiter, versicherten, dem hohen k. k. Ministerium des Innern unterstehenden Staatsbediensteten, welche nach den Concessions=Bedingungen oder nach sonst bestehenden Vor¬ schriften seitens der vorbezeichneten Eisenbahnen ohne Anspruch auf Entgelt befördert werden müssen, einen Delegierten so¬ wie einen Ersatzmann desselben für die die Gesammtheit der Mitglieder vertretende General=Versammlung der Anstalt zu wählen. Der gefertigte Vorstand beehrt sich sonach in Gemäßheit der Bestimmungen des § 9 des Statutes der Anstalt die Wahl des Delegierten und Ersatzmannes hiemit auszuschreiben und zugleich als äußersten Präclusivtermin für die Vor¬ nahme derselben den 10. Februar 1901 zu bestimmen. Activ wahlberechtigt sind alle von den der berufs¬ genossenschaftlichen Unfall=Versicherungs=Anstalt der österr. Eisenbahnen als Mitglieder angehörenden Eisenbahn=Unter¬ nehmungen gemäß Artikel V des Gesetzes vom 20. Juli 1894, R.=G.=Bl. Nr. 168, betreffend die Ausdehnung der Unfall=Versicherung, versicherten Bediensteten des hohen k. k. Ministeriums des Innern, welche nach den Concessions¬ Bedingungen oder nach sonst bestehenden Vorschriften von den obenbezeichneten Bahnen ohne Anspruch auf Entgelt befördert werden müssen, passiv wahlberechtigt nur jene Ver sicherten, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, unbescholten, großjährig und nicht Mitglieder des Vorstandes oder Schiedsgerichtes der berufsgenossenschaftlichen Unfall¬ Versicherungs=Anstalt der österr. Eisenbahnen sind. Die Wahl findet mittelst Stimmzettel statt, welche von den Wahlberechtigten innerhalb des vorangeführten Präclusiv¬ termines verschlossen der zuständigen k. k. politischen Landes¬ behörde zu übergeben sind.

Die für die Wahl nöthigen Stimmzettel werden den Wahlberechtigten von den vorbezeichneten Behörden ausge¬ folgt werden Das vom hohen k. k. Ministerium des Innern als Sammelstelle bestimmte Departement für Arbeiterversicherung im k. k. Ministerium des Innern wird durch einen von ihm zu bestimmenden Beamten und unter Zuziehung zweier Versicherter das Scrutinium der ihm seitens der k. k. poli¬ tischen Landesbehörden übermittelten Stimmzettel vornehmen und die Wahlacten sammt dem Wahlprotokolle, welches auch die Bemerkung zu enthalten hat, ob die Gewählten die passive Wahlfähigkeit besitzen, und welches von den bei dem Scrutinium intervenierenden Personen zu fertigen ist, verschlossen an den gefertigten Vorstand einsenden Derselbe wird in einer hiezu einberufenen Sitzung den Bericht eröffnen und das Resultat der Wahl protokollarisch constatieren. Als gewählt sind diejenigen passiv Wahlberechtigten anzusehen, welche relativ die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmen, welche auf nicht wählbare Personen fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Wien, am 22. December 1900. Berufsgenossenschaftliche Unfall-Versicherungs-Anstalt der österreichischen Eisenbahnen. Z. 543. Steyr, am 18. Jänner 1901 Kundmachung des k. u. k. Reichskriegs=Ministeriums „Marine¬ Section betreffend Erleichterung des wechselseitigen Privattelegramm¬ Verkehrs zwischen den Bemannungen der k. u. k. Escadre in Ostasien und den Angehörigen in der Heimat. Die den telegraphischen Verkehr mit Ostasien vermitteln¬ den Telegraphen=Gesellschaften haben behufs Verbilligung des wechselseitigen telegraphischen Privatverkehres zwischen den Bemannungen der in Ostasien befindlichen Kriegsschiffe und den Angehörigen in der Heimat für sogenannte Sammel¬ telegramme eine 50%ige Tarifermäßigung in beiden Verkehrsrichtungen eingeräumt. Um die Ausnützung dieser Begünstigung seitens der Personen der Bemannungen der k. u. k. Escadre in Ostasien und den Angehörigen in der Heimat zu ermöglichen, wird das k. u. k. Reichskriegsministerium „Marine=Section“, diesen Sammelverkehr, sobald die hiezu nöthigen Behelfe vom k. u. k. Escadre=Commando in Ostasien eingelangt sein werden, in beiden Verkehrsrichtungen vermitteln und dementsprechend seinerzeit den Zeitpunkt der Einführung desselben in derselben Weise und an derselben Stelle wie vorliegende Kundmachung publicieren. Erwähnter Sammeltelegramm=Verkehr besteht darin, dass die zu diesem Behufe beim k. u. k. Reichskriegsmini¬ sterium „Marine=Section“ einlangenden Einzelnachrichten von dieser Behörde zum Sammeltelegramm zusammengestellt und abgesendet werden und ebenso das vom k. u. k. Escadre Commando aus Ostasien einlangende Sammeltelegramm bei der Marine=Centralstelle in die Einzelnachrichten zerlegt wird, welche kostenfrei den betreffenden Adressaten telegraphisch übermittelt werden. Die Bedingungen, deren genaue Ein¬ haltung absolut erforderlich ist, damit eine Einzelnachricht ins Sammeltelegramm aufgenommen werden könne, sowie die einschlägigen Detailbestimmungen sind nachfolgende: 1. Der Inhalt der in das Sammeltelegramm aufzu¬ nehmenden Einzelnachricht ist auf telegraphischem Wege dem k. u. k. Reichskriegsministerium, „Marine=Section unter der Adresse: Adtif Marinecommando Wien zukommen zu lassen. Die in das Sammeltelegramm aufzunehmende Einzelnachricht muss Wort für Wort präcise angeführt und in „offener“. Sprache verfasst sein; jede Art von Chiffrierung ist daher unzulässig. 3. Die Adresse sowohl des Absenders wie des Adressaten muss klar und deutlich angegeben sein und muss letztere folgende Daten enthalten: a) Vor= und Zuname, b) Charge und Specialität, c) Name des Schiffes, auf welchem Adressat einge¬ schifft ist. 4. Der für die Expedition einer Einzelnachricht ent¬ fallende ermäßigte Worttarif beträgt gegenwärtig 3 K 50 h, und ist sofort bei der Aufgabe des Telegrammes zu entrichten; die Ermittlung des für die Einzelnachricht zu entrichtenden Gesammt=Tarifbetrages geschieht in der Weise, dass für jedes Wort des Textes der Einzelnach¬ richt die entsprechende (ermäßigte) Worttaxe zu entrichten ist, wogegen für die Adresse der Einzelnachricht stets nur die (ermäßigte) Taxe für ein Wort — ungeachtet der Wort¬ anzahl der Adresse¬ entfällt. 5. Einzelnachrichten, deren Adressaten bei der Marine¬ Centralstelle aus den zu diesem Behufe aufgestellten Listen nicht festzustellen sind, werden der Expedition durch das Sammeltelegramm auf Gefahr des Absenders hin zugeführt. Z. 16.462. Steyr, 30. Jänner 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und die nach dem Kranken-Versicherungs-Gesetz eingerichteten Cassen. Im Grunde des Statthalterei=Erlasses vom 26. Novem¬ ber 1900 Z. 19.605/VIII, wird bekanntgegeben, dass bei Vorlage der statistischen Nachweisungen der Krankenkassen der Anschluss eines Berichtes über die Einrichtung des ärztlichen Dienstes bis auf weiteres entfallen kann. Z. 1317. Steyr, 30. Jänner 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Führung der Journale über eingezahlte Jagd¬ kartentaxen. Bei der Einsichtnahme in die Protokolle über einge¬ zahlte Jagdkartentaxen wurde die Wahrnehmung gemacht dass nur einige Gemeinden die mit Gesetz vom 13. Juli

1895 (L.=G. u. V. Nr. 8 u. 9 ex 1896) vorgeschriebenen Protokolle führen, die übrigen Gemeinden aber den Empfang der eingezahlten Jagdkartentaxen einfach im Armen=Journale vormerken Letztere Gemeinden erhalten nunmehr den Auftrag, ein Protokoll, für welches Drucksorten in der Buchdruckerei von E. Haas & Cie. in Steyr erhältlich sind, sofort anzufertigen und in selbes alle seit 1. Jänner d. J. bereits eingezahlten Jagdkartentaxen nachzutragen. Dasselbe ist sodann stets current zu führen, mit 31. December jeden Jahres abzuschließen und vom Gemeinde¬ vorsteher zu fertigen, und behalte ich mir die Einsichtnahme in dieselben bevor. Z. 1201. Steyr, 28. Jänner 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Kundmachung. Die Ortsgemeinde St. Marien verpachtet das Jagd¬ recht auf dem Gemeinde=Jagdgebiete nach Festsetzung des Jagdgebietes durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr in den Catastralgemeinden Droißendorf, Kimersdorf, Kurzen¬ kirchen, Nöstlbach, Oberndorf, Pichlwang, Tiestling und Weich¬ stetten, in einem Gesammtflächenmaße von 3766 Hektar, au die Dauer von 6 Jahren, d. i. vom 14. Februar 1901 bis 14. Februar 1907. Die Versteigerung der Jagd findet am Dienstag den 12. Februar 1901 um 2 Uhr nachmittags im Gasthause des Herrn Josef Lazelsberger in St. Marien Nr. 12 statt. Der Ausrufspreis beträgt 1200 Kronen und wird die Jagd, wenn der Ausrufspreis nicht erzielt werden sollte, auch unter demselben hintangegeben. Vor dem Beginn des Ausrufes hat jeder Licitant das Vadium im Betrage von 100 Kronen zu erlegen. Bemerkt wird, dass wenn infolge der endgiltigen Ent scheidung über etwa noch anhängige Recurse oder im Sinne weiterer Bestimmungen des Jagdgesetzes ein Zuwachs oder Abfall an dem Gemeindegebiet eintritt, der bei der Ver¬ steigerung erzielte Pachtschilling eine Erhöhung oder Herab¬ minderung im Verhältnisse des Flächenmaßes des Zuwachses oder Abfalles erfährt. Gemeinde Vorstehung St. Marien den 27. Jänner 1901. Der Bürgermeister: Franz Berghuber. Z. 1049. Steyr, 28. Jänner 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Warnung vor einem Unterstützungs=Schwindler. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 15. Jänner 1901, Z. 966/II, verursacht der in St. Peter ob Judenburg zuständige, am 7. September 1881 in Knittel¬ feld geborene Sensenschmied Franz Stangl, ledig, röm.: kath., mittelgroß, ovales Gesicht, graue Augen, Mund und Nase regelmäßig, dunkelbraune Haare, gute Zähne, ohne be¬ sondere Kennzeichen, legitimiert durch ein von der Gemeinde St. Peter ausgestelltes Arbeitsbuch Nr. 34 ohne Datum, seiner Heimatsgemeinde durch ungerechtfertigte Entlockung von Unterstützungen unnöthige Kosten Die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerieposten¬ Commanden werden auf das Vorkommen des Franz Stangl mit der Weisung aufmerksam gemacht, demselben, ausgenommen den Fall eines unabweislichen Bedürfnisses, keinerlei Vorschüsse oder Geldunterstützungen auszufolgen, vielmehr ist derselbe im Betretungsfalle der schubpolizeilichen Behandlung zu unter¬ ziehen. Z. 731. Steyr, 28. Jänner 1901. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden. Ausforschung unbekannter Stellungspflichtiger aus Fiume. Verzeichnis zur Stellung Gelangenden der I., II der im Jahre 1901 und III. Altersclasse, welche wegen unbekannten Aufenthaltes auszuforschen sind: I. Classe, geb. im Jahre 1880: Curlizza Anton Ignaz, unehelicher Sohn der Katharina. Dettelbach Johann, Sohn des Johann und der Aloisia Sendscheg, Maschinist. Dobrilla Alois Johann, Sohn des Gabriel und der Johanna Vidas, Magazineur Eigner Friedrich Vincenz, Sohn des Josef und der Emilie Burger, Waffenschmied. — Majewsky Karl Anton, Sohn des Albin und der Leopoldine Pollak, Müller. — Miheich Theodor Johann, unehelicher Sohn der Katharina. — Pavicich Thomas Johann, Sohn des Johann und der Ludowika Franakovich, Wirt. II. Classe, geb. im Jahre 1879: Broznik Johann Grum Faustin Arthur, unehelicher Sohn der Katharina. Anton, unehelicher Sohn der Helena. Sajevich Rudol Supering Franz, unehelicher Sohn der Francisca. Andreas Georg, Sohn des Anton und der Helene Lenaz Taglöhner. — Vlassich Johann Josef, unehelicher Sohn der Antonia. III. Classe, geb. im Jahre 1878; Cergogna Jose Johann, Sohn des Thomas und der Margaretha Mandich, Handarbeiter. — Glavicich Zvonimiro, unehelicher Sohn der Apollonia. — Kury Albin Josef, unehelicher Sohn der Josefa. — Matcovich Andreas, unehelicher Sohn der Filomena. Pettelin Anton Andreas, Sohn des Josef und der An¬ tonia Scrobogna, Gärtner. Z. 1045, 1046, 1047 u. 1048. Steyr, 28. Jänner 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden. Ausforschung unbekannter Stellungspflichtiger und zwar: Des am 18. Mai 1878 in Bedihost, Bezirk Proßnitz geborenen Zigeuners Franz Daniel, Sohnes des Johann und der Francisca Daniel, geborenen Brodek.

Des am 28. November, 1879 in Mährisch=Neustadt geborenen, nach Hosterlitz, Bezirk Mährisch=Kromau, heimat¬ berechtigten stellungspflichtigen Adolf Hauke, Sohnes des Ferdinand Hause und der Theresia, geborenen Cigrt. Des am 22. Mai 1879 in Würbenthal geborenen nach Zaschau, Bezirk Wallachisch=Meseritsch, heimatberechtigten stellungspflichtigen Emil Sladownik, Sohnes der Ehe¬ leute Josef und Marie, geborenen Seidl Des am 30. Mai 1879 geborenen, nach Mittel=Bevu Bezirk Wallachisch=Meseritsch, heimatberechtigten stellungs¬ pflichtigen Josef Stavinoha, unehelichen Sohnes der Celestina Stavinoha, Tochter der Eheleute Franz und Maria Stavinoha. Die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerieposten¬ Commanden haben die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob die Genannten nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs=(Landsturm¬ Pflichtigen aufgeführt erscheinen, dort ihrer Stellungspflicht Genüge geleistet haben, oder gestorben sind. Ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen wäre bis 25. März anher zu berichten. ad Z. 16.888. Steyr, 24. Jänner 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und die k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Widerruf. Der im Amtsblatte Nr. 49, Z. 15.694, wegen Mili¬ tärtaxrückstandes zur Ausforschung ausgeschriebene Jose Holzer wurde als in Behamberg Nr. 38 (Blindhofmühle wohnhaft, eruiert. Es sind daher die weiteren Nachforschungen nach dem¬ selben einzustellen. Z. 17.146 u. 943. Steyr, 23. Jänner 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung von Militärtaxpflichtigen. Huber Karl, geboren 1871, zuständig nach Neuhofen 2. Schönhofer Lukas, geboren 1864, zuständig nach Aschach. Ein positives Resultat der Nachforschungen wäre hieher bekanntzugeben. Z. 1175. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung von Militärtaxpflichtigen. Karl Schönhofer, geboren 1863, zuständig nach Aschach, Fabriksarbeiter, hielt sich angeblich zuletzt in Sier¬ ninghofen auf. Ein positives Ergebnis der Nachforschungen wäre hie¬ her bekanntzugeben. Z. 79 B.=Sch.=R. Steyr, 24. Jänner 1901. An den Zweiglehrerverein Sierning. Der k. k. Bezirksschulrath Steyr ertheilt jenen Mit¬ gliedern des Zweiglehrervereins Sierning, welche der am 7. Februar in Sierning stattfindenden Versammlung bei¬ wohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter von Pitner. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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