Amtsblatt 1901/4 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Z. 730. läufigen Ergebnisses der Volkszählung angeordnet und er¬ halten die Gemeinde=Vorstehungen unter einem je ein Formular a mit der Weisung, auf Grund der Summar¬ Daten der für jede Ortschaft angefertigten Sammelbögen (Volkszählungs=Formular XI) eine Nachweisung über die vorläufigen Ergebnisse der Volkszählung nach diesen Formularen zu verfassen und bis spätestens 10. Februar 1901 an¬ her vorzulegen Da die k. k. Bezirkshauptmannschaft diese von den Gemeinden gelieferten Nachweisungen nicht allein bezüglich der Summierung, sondern auch bezüglich der Ueberein stimmung mit den Ortschaftsverzeichnissen zu überprüfen hat und hiezu nur ein Termin von 4 Tagen gewährt wurde darf dieser mit 10. Februarbestimmte Vorlage¬ termin unter keiner Bedingung überschritten werden. Sollte trotzdem diese Nachweisung am 10. Februar hieramts noch nicht eingelangt sein, so muss die Abholung bezw. die Anfertigung dieses Formulares durch h. a. Ab geordnete auf Kosten der im Verzuge befindlichen Gemeinde erfolgen. In Betreff der Verfassung der Sammelbögen, auf Grund deren dieses Formulare a anzulegen ist, hat das k. k. Ministerium des Innern folgendes bemerkt: Am Schlusse der Eintragungen jedes Sammelbogens sind die Summen für die Ortschaft zu ziehen. In der ersten Spalte des Sammelbogens ist als Summe die Anzahl der im Sammelbogen verzeichneten Häuser einzutragen. Bei der Herstellung des Sammelbogens ist mit größter Genauigkeit vorzugehen und wird sich das mit der Verfassung des Sammelbogens betraute Organ hiebei stets auch zu über¬ zeugen haben, ob die Summierung der anwesenden Personen in den Aufnahmsbögen richtig ist. Desgleichen ist der Her¬ stellung der Summen am Schlusse des Sammelbogens eine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und die Richtigkeit der Summierung stets zu controlieren. Als äußerster Termin für die Herstellung, Revision und Summierung der Sammel¬ bögen (Formulare XI) wird der 3. Februar 1901 be¬ stimmt. Im übrigen wird nochmals auf den h. a. Erlass, Z. 725, Amtsblatt Nr. 3, aufmerksam gemacht. Steyr, 20. Jänner 1901. Z. 851 b. An die Gemeinde Vorstehungen Allhaming, Eggendorf, Land Kremsmünster, Pfarrkirchen und Ried. Die vorstehend gegebenen Anweisungen wegen Ver¬ fassung der Sammelbögen gelten auch für die Gemeinden Allhaming, Eggendorf, Land Kremsmünster, Pfarrkirchen und Ried. Die Aufnahmsbögen und Sammelbögen sind jedoch bis 1. Februar anher vorzulegen. Steyr, 19. Jänner 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Kundmachung der Stellungsverzeichnisse. Nächste Woche erhalten die Gemeinde=Vorstehungen die Verzeichnisse über die dortselbst heimatsberechtigten Stellungs¬ pflichtigen der drei Altersclassen nach durchgeführter hier¬ ämtlicher Ueberprüfung im Grunde des § 30, Wehrvorschriften, I. Theil, mit dem Auftrage zugestellt, dieselben durch acht Tage im Gemeindeamte zur allgemeinen Einsichtnahme aufzuleger und dies mittels öffentlichen Anschlages und auf sonst orts¬ übliche Weise sogleich allgemein kundzumachen. Diese Kundmachung ist unmittelbar nach Erhalt der Verzeichnisse anzufertigen und zu verlautbaren. Dieselbe hat die genaue Bezeichnung der acht Kalendertage, dann des Locales, in welchem die Verzeichnisse zur freien Einsicht aufliegen werden, ferner den Beisatz zu enthalten, daß jeder, der a) eine Auslassung oder unrichtige Eintragung wahr nimmt, oder b) gegen Ansuchen um die Bewilligung zur Stellung außerhalb des zuständigen Stellungsbezirkes oder um eine Begünstigung in der Erfüllung der Dienstpflicht Einwendung erheben will, aufgefordert ist, hierüber die Anzeige bei der Bezirksbehörde zu erstatten Der Herr Gemeinde=Vorsteher ist dafür verantwortlich, dass die Verzeichnisse an den hiezu bestimmten acht Tagen im Gemeindeamte thatsächlich zur freien Einsicht aufliegen Zugleich werden die Gemeinde=Vorstehungen aufgefordert nach dem Aufenthalte jener Stellungspflichtigen, die sich bisher nicht gemeldet haben, eingehende Nachforschungen zu pflegen Die Namen dieser Stellungspflichtigen sind unter An¬ gabe des etwa erforschten Aufenthaltsortes bis spätestens 15. Februar anher zu berichten, damit die Bestrafung gemäß § 35, Wehrgesetzes, beziehungsweise die Ausforschung durch die k. k. Gendarmerie eingeleitet werden kann. Steyr, 20. Jänner 1901 Z. 900 An alle Gemeinde Vorstehungen. Losung. Behufs Durchführung der Losung im Jahre 1901 im Stellungsbezirke Steyr (Land) in Gemäßheit der §§ 32—34 der Wehrvorschriften, I. Theil, finde ich Nachstehendes an¬ zuordnen: An der Losung haben sich alle zuständigen Stellungs¬ pflichtigen des Geburtsjahres 1880 zu betheiligen, welche nicht gemäß § 32, P. 3 der W.=V., von der Losung ausge nommen sind (Zöglinge der Militärbildungsanstalten, im Heere Dienende und die gänzlich Unbekannten). Da gemäß § 34:1 der Wehr=Vorschriften, I. Theil die Losung in Gegenwart der Gemeinde=Vorsteher oder deren Stellvertreter vorzunehmen ist, haben sich an derselben alle Gemeinde=Vorsteher oder deren Stellvertreter zu be¬ theiligen, welche ein alphabetisches Verzeichnis der Namen der zuständigen Stellungspflichtigen der I. Altersclasse mit¬ zubringen haben, um die Losnummern vormerken zu können. Zur Losung hat jedermann freien Zutritt den Eltern und Vormündern der zur Losung Berufenen gebürt jedoch der Vorzug, woferne der Versammlungsort nicht für alle Personen reicht.

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