Z. 135. Steyr, am 5. Jänner 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Nr. 23.660/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 27. December 1900 Z. 46.872, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrath vertretenen Königreiche und Länder aus nachstehenden, von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: Aus den Regierungsbezirken Magdeburg, Merseburg, Erfurt und Hannover des Königreiches Preußen. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem Erlasse der k. k. oberösterr. Statthalterei vom 17. December 1900 Z. 22.684, verfügten Verbotes mit dem Tage der Verlaut¬ barung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.= Bl. Nr. 51) und des § 46 des allgemeinen Thierseuchen¬ gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) ge¬ ahndet. Linz, am 29. December 1900. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 136. Steyr, 5. Jänner 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen Ausweis in der Berichtsperiode vom 17. December bis 26. December 1900 1. Rotz. Bestand der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Offenhausen. 2. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Lungitz. Perg: Gemeinde Bodendorf, Ortschaft Erlöschen der Seuche. Bezirk Frankenmarkt. Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft 3. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Alberndorf; Gemeinde Engerwitzdorf, Ortschaft Mittertreffling; Gemeinde Ottensheim, Ortschaften Höflein, Ottensheim; Gemeinde und Stadt Urfahr; Gemeinde und Ortschaft Kleinmünchen 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde St. Martin, Ort¬ schaften Falkenbach, St. Martin. 3. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Lambach 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Lustenau. Z. 324. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung. Nr. 126/II. Kundmachung betreffend die Einfuhrsbeschränkungen für Schweine aus Galizien und der Bukowina nach Oberösterreich. Im Hinblicke auf den dermaligen Seuchenstand in Galizien und der Bukowina findet die k. k. Statthalterei unter Abänderung der hierämtlichen Kundmachung vom 26. Juli 1899, Z. 13.721/II, betreffend die Einfuhrsbe¬ schränkungen für Schweine aus diesen Ländern nach Ober¬ österreich, die Einfuhr von Zucht= und Handelsschweinen aus Galizien und der Bukowina nach Oberösterreich bis auf weiteres zu verbieten. Die Einfuhr von lebenden Schlachtschweinen aus seuchenfreien Orten der nicht gesperrten Gebiete (Bezirke) Galiziens und der Bukowina ist nur nach der dem Bestimmungsorte zunächst liegenden Eisenbahnstation gestattet. Von dieser Eisenbahnstation dürfen die lebenden Schlacht¬ schweine nur nach vorheriger Beschau auf Wägen mit Pferde¬ bespannung in den Bestimmungsort überführt werden und sind daselbst ohne Wechsel des Standortes (Stalles) inner¬ halb fünf Tagen zu schlachten. Bei der Schlachtung hat ein Thierarzt zu interve¬ nieren die eingehendste Beschau vorzunehmen und nach dem Ergebnisse des Befundes die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Im Falle des Ausbruches der Maul= und Klauen¬ seuche oder der Constatierung der Schweinepest sind derlei Transporte binnen 48 Stunden der Schlachtung zu unter¬ ziehen. Diese Verfügungen treten mit 15. Jänner 1901 in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, am 3. Jänner 1901. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p.
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