Amtsblatt 1901/2 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Z. 195. Steyr, 6. Jänner 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Widerruf. Die mit dem Erlasse vom 19. November 1900, Z. 15.105, Amtsblatt Nr. 47, angeordnete Nachforschung ist einzustellen, nachdem zufolge Note der niederösterreichischer Statthalterei vom 26. November 1900, Z. 99.986, Franz Groß in Eisenerz in Steiermark aufgefunden und von seinem Ziehvater übernommen wurde. Z. 278. An alle Gemeinde Vorstehungen. Steyr, 9. Jänner 1901. Warnung vor der Auswanderung in die Cap=Coloni¬ und Natal. Nach Informationen des k. und k. Ministeriums des Aeußeren sind die Erwerbsverhältnisse in Transvaal, sowie in der Cap=Colonie und in Natal gegenwärtig derart un¬ günstig gestaltet dass Warnungen vor der Auswanderung nach diesen Gebieten angezeigt erscheinen. Speciell bezüg¬ lich des durch den Krieg unterbrochenen Minenbetriebes in Johannesburg ist hienach vorläufig nicht abzusehen, wann dessen Wiederaufnahme zulässig erscheinen wird Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 20. December 1900 Z. 23.159/II, zur thunlichsten Verlautbarung in Kenntnis gesetzt. Z. 325. Steyr, 9. Jänner 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen und Spitals¬ Verwaltungen. Warnung. Josef Knar, geboren im Jahre 1859 zu Dravlje und zuständig nach Ober=Siska, Bezirk Laibach, von Pro¬ fession Schneider, treibt sich beschäftigungslos herum, pflegt auf Rechnung seiner Heimatsgemeinde auswärtigen Ge¬ meinden Geldbeträge zu entlocken und die Spitalspflege un nothwendigerweise in Anspruch zu nehmen. Der Genannte ist von mittelgroßer, schlanker Gestalt hat ein längliches Gesicht, graue Augen, dunkelblondes Haar und ebensolchen Bart. Die Gemeindevorstehungen und Spitalsverwaltungen werden hiemit beauftragt, diesem Vaganten und Spitals¬ simulanten in Hinkunft, den Fall einer dringenden Noth wendigkeit ausgenommen, Unterstützungen nicht zu ver¬ abfolgen. Z. 280. Steyr, 5. Jänner 1901. — An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Anzeige des Pferdestandes und Evidenz der kriegs¬ diensttauglichen Pferde im Jahre 1901. In Gemäßheit der §§ 2 und 3 der Durchführungs¬ bestimmungen zum Pferdestellungsgesetze vom 16. April 1873 hat die Anzeige der Pferde durch die Pferdebesitzer jährlich stattzufinden und demnach pro anno 1901, nachdem keine Classication in diesem Jahre stattfindet, in der Zeit vom 20. bis 31. Jänner d. J. zu erfolgen. Die Gemeinde=Vorsteher haben somit die Pferdebesitzer in ortsüblicher Weise aufzufordern, den Stand der in ihrem Besitze befindlichen sämmtlichen Pferde in der anbe¬ raumten Zeit anzuzeigen. Der Aufforderung ist beizufügen, dass nach § 14 der Durchführungsbestimmungen Pferdebe¬ sitzer, welche die rechtzeitige Anzeige ihres Pferdestandes unterlassen ohne sich genügend zu rechtfertigen, oder welche bei der Anzeige unrichtige Angaben über den Pferdestand machen, straffällig werden. Von der jährlichen Anzeige sind nur befreit: a) Die zur Hofhaltung des Kaisers und der Mit¬ glieder des kaiserlichen Hauses bestimmten Pferde; b) die Pferde der kaiserlichen Hofgestüte und der Zucht¬ anstalten des Staates: c) die Pferde des Militär=Aeras und die im Besitze von activen Officieren befindlichen, zur Versehung ihres Dienstes nothwendigen eigenen Dienstpferde; Die Pferde der Gesandten fremder Mächte und des Gesandschaftspersonales Die Evidenz der Pferde ist nach erfolgter Anzeige in der Weise auszuführen, dass der Gemeinde=Vorsteher nach durch entsprechende Aus¬ § 12 der citierten Verordnung füllung der Rubriken „4, 5 und 8“ des Classificationsaus¬ weises festzustellen hat, wie viele Pferde eines jeden Pferde¬ besitzers im Mobilisierungsfalle auf dem Assentplatze zu erscheinen haben, und welche Veränderungen in der Zahl der bei der letzten Classification als „tauglich“ befundenen Pferde eingetreten sind. Hiebei hat der Gemeinde=Vorsteher den Pferdebesitzern jene Pferde anzugeben, welche am Assentplatze im Mobili¬ sierungsfalle zu erscheinen haben. Die Veränderungen, welche taugliche Pferde betreffen, sind in der Rubrik „9“ des Ausweises und im Tauglichkeits¬ verzeichnisse ersichtlich zu machen. In der Zeit zwischen 1. Februar bis Ende März l. hat sich eine aus dem Gemeinde=Vorstande und zwei durch die Gemeinde=Vertretung aus ihrer Mitte gewählten, wo möglich zu den Pferdebesitzern gehörenden Vertrauenmännern bestehende Commission auf Grund des Classifications=Aus¬ weises und des Tauglichkeits=Verzeichnisses von der Richtig¬ keit der von den Pferdebesitzern gemachten Angaben zu überzeugen. Sodann ist der Classifications=Ausweis abzuschließen, sind aus dem Tauglichkeits=Verzeichnisse jene Pferde aus¬ zuscheiden, welche aus der Gemeinde getreten sind, und sind beide Behelfe behufs Ueberprüfung zuverlässig bis 1. April 1901 anher vorzulegen. Behufs leichter und genauer Führung der Classi¬ fications=Ausweise mache ich die Gemeinde=Vorstehungen aus das Formulare 2 zu § 4 der Durchführungsbestimmungen zum Pferdestellungsgesetze aufmerksam.

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