— 4 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe Bezirk Rohrbach: Gemeinde St. Martin, Ort¬ 2. vertretenen Königreiche und Länder aus nachstehenden, von schaften Falkenbach, St. Martin der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des deutschen Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Lambach 3. Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft 4. Aus den Regierungsbezirken Liegnitz, Magdeburg 1 Lustenau. Merseburg, Erfurt und Hannover des Königreiches Preußen, 2. aus dem Regierungsbezirke Niederbayern im König¬ Bayern. reiche Steyr, 25. December 1900. Z. 17.076. Er¬ Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem lasse der k. k. oberösterr. Statthalterei vom 31. October 1900, An alle Gemeinde-Vorstehungen Z. 19.784, verfügten Verbotes mit dem Tage der Ver¬ lautbarung in der Linzer Zeitung in Wirksamkeit zur Kenntnisnahme. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ Z. 22.684/II. mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, (R.=G.=Bl. Nr. 51) und des § 46 des allgemeinen Thier¬ Kundmachung euchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den geahndet. von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des deutschen Linz, am 17. December 1900 Reiches. Der k. k. Statthalter Das k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Puthon m. p. Erlasse vom 11. December 1900, Z. 44.659, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Der k. k. Statthaltereirath: deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 Dr. Adolf Ritter v. Pitner. 16 des zugehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 329 U Haas'sche Buchdruckerei in Steyr. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. —
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