nur Spalte 1 und 2, ist immer auszufüllen, wenn in Spalte 20 des Aufnahmsbogens „ja“ steht, und wenn außerdem die feste Betriebsstätte, deren Adresse auf der Rückseite des Aufnahmsbogens angegeben ist, in jenem Hause liegt, auf welches der Aufnahmsbogen lautet Abtheilung B des Evidenzbogens ist dann auszu¬ üllen, wenn Spalte 22 des Aufnahmsbogens mit „nein beantwortet wurde. Abtheilung C des Evidenzbogens ist dann auszu¬ üllen, wenn zu dem Hause ein landwirtschaftlicher Betrieb Besitzer, Pächter) gehört Es muss also in allen Fällen, in welchen in einem Hause ein Gewerbetreibender wohnt, der eine feste Betriebs¬ tätte hat, wenn in einem Hause ein Sitzgeselle wohnt und venn zu einem Hause ein landwirtschaftlicher Betrieb gehört der Evidenzbogen ausgefüllt werden Dieser Erlass ist allen Zählungscommissären zur Kennt nis zu bringen. Steyr, am 23. Deeember 1900. Z. 17.325. Gemeinde-Vorstehungen. An sämmtliche für die Volkszählungs¬ Zeiteintheilung arbeiten bis 31. December 1900. Für die Zählungscommissäre und Gemeinde Vorstehungen. Fortgesetztes, eingehendes Studium der Formulare IX, X, XIIb und XIIIb und der bei den Amtstagen gegebenen praktischen Beispiele. Für die Gemeinde=Vorstehungen. Studium der Formulare XI, XIVb und XV. Ver¬ lautbarung der h. ä. Kundmachung, Z. 13.202 (A.=Bl Nr. 48) Verständigung der Bevölkerung über die Zeit des Eintreffens der Zählungscommissäre in jedem einzelnen Hause unter Angabe von Tag und beiläufiger Stunde (vormittags oder nachmittags) auf Grund der Detailpläne der Zählungs¬ Commissäre. A.=Bl. Nr. 44. Vertheilung der Drucksorten an die Zählungscommissäre. Verlautbarung der Namen der Zählungscommissäre und des ihnen zugewiesenen Gebietes durch öffentliche Kundmachung. Am 1. Jänner 1901. Volkszählung der Personen ohne festen Wohnsitz. (A.=Bl. Nr. 51.) Vom 2. bis einschließlich 20. Jänner 1901. Vornahme der Zählung von Haus zu Haus. Verständigung der Bevölkerung über die Zeit des Ein¬ treffens der Zählungscommissäre. Vom 21. bis einschließlich 31. Jänner 1901. Etwa nothwendige Ergänzung der Aufnahmsbögen, Evidenzbögen, Hauszettel und Nachtragserhebungen durch die Zählungscommissäre. Ueberprüfung der Evidenzbögen und Hauszettel. Ver¬ sendung der Hauszettel an die Gemeinden, genau nach Instruction XIVb durch die Gemeindevorstehungen. Steyr, 23. December 1900 Z. 17.312. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Nachweis des Anspruches auf die Begünstigung des § 34, Wehr=Gesetz. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Ersatz¬ reservisten, welche die Begünstigung des § 34, Wehr=Gesetz, als Familienerhalter genießen, und zwar die Ersatzreservisten des Heeres der Assentjahrgänge 1898 1899 und 1900 die Ersatzreservisten der Landwehr der Assentjahrgänge 1899 und 1900 gemäß § 59 der Wehr=Vorschriften, I. Theil, im Monat Jänner 1900 nachzuweisen haben, dass sie noch Anspruch auf diese Begünstigung besitzen. Dieser Nachweis ist geradeso wie das ursprüngliche Ansuchen um Zuerkennung der Begünstigung zu belegen (Familienauskunftsbogen, Un entbehrlichkeitszeugnis, Grundbuchsauszug u. s. w., alles neu bestätigt), und ist außerdem noch die h. ä. Bescheinigung h. ä. Erlass über die Zuerkennung der Begünsti¬ und der gung anzuschließen Jenen, welche den Nachweis nicht rechtzeitig er¬ bringen, wird gemäß § 59:3b der Wehr=Vorschriften I. Theil, die Begünstigung aberkannt werden. Steyr, 24. December 1900 Z. 17.375. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Es wird zur Kenntnis gebracht, dass die Landsturm¬ Meldeblätter pro 1900 dem k. k. Landsturm=Bezirkscommando Nr. 2 in Linz eingesendet wurden und erst nach dem 10. Jänner 1901 wieder rücklangen werden, daher dieselber erst nach dem Einlangen übermittelt werden. Die Verzeichnisse über die bei der Landsturm=Vorstellung 1900 Ausgebliebenen sind somit nach Fertigstellung vorzulegen. Z. 17.255, 17.256, 17.257, 17.258, 17.259 Steyr, 23. December 1900 Edict. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinden Pfarrkirchen, Gaflenz, Großraming, Losenstein Bad Hall mit 30. Juni 1901 abläuft, vird gemäß der §§ 9 und 10 des o.=ö. Jagdgesetzes vom 13. Juni 1895, L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 8 ex 1896 behufs Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß § 10 des obcitierten Jagdgesetzes diejenigen Grund¬ besitzer welche für die kommende sechsjährige Jagdpacht¬ periode auf Grund der §§ 4 und 5 des citierten Jagdgesetzes die Befugnis zur Eigenjagd in obigen Gemeinden bean¬ pruchen, aufgefordert, diesen Anspruch binnen sechs Wochen,
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2