Amtsblatt 1900/51 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Dezember 1900

zu der am Sonntag den 23. December 1900 3 Uhr nach¬ mittags, stattfindenden Wählerversammlung in Herrn Gangl¬ bauers (Schallauers) Gasthof in Neuhofen“ nach Inhalt des vorgelegten Schriftsatzes für die politischen Bezirke Steyr Stadt und Land bewilligt habe. Steyr, 15. December 1900. Z. 16.755. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden hiemit verständigt, dass ich gemäß § 23 des Pressgesetzes die Placatierung und Vertheilung der Druckschrift „Einladung zu der am Mittwoch den 26. December 1900, 3 Uhr nachmittags, stattfindenden Wähler=Versammlung in Herrn Fr. Dopplers Gasthoflocali¬ täten in Sierning“ nach Inhalt des vorgelegten Schrift¬ satzes für die politischen Bezirke Steyr Stadt und Land bewilligt habe. Steyr, 19. December 1900. Z. 17.015. An alle Gemeinde - Vorstehungen. ad St. Z. 105.584 Kundmachung. Aus den anlässlich der Vermählung Ihrer k. und k Hoheit der durchlauchtigsten Frau Erzherzogin Gisela mit Seiner königlichen Hoheit dem Prinzen Leopold von Bayern von einem Unbekannten gewidmeten Stiftung ist für das Jahr 1900 eine Ausstattung im Betrage von 1480 K zu verleihen. Auf diese Ausstattung haben Anspruch im Brautstande befindliche, mittellose und würdige Töchter oder Waisen von olchen Staatsbeamten, welche einem dem Ministerium des nnern unterstehenden Dienstzweige angehören oder bis zu ihrem Ableben oder ihrer Pensionierung angehört haben. Diese Ausstattung wird am 20. April 1901 verliehen jedoch erst nach eingegangenem Ehebündnisse flüssig gemacht, wozu den betheilten Mädchen die Frist bis Ende October 1901 freisteht. Competentinnen, welche sich vor dem 20. April verehelichen, können bei der Verleihung nicht berücksichtig werden Die Gesuche sind mit dem Taufscheine, Sitten= und Mittellosigkeitszeugnisse, sowie mit dem Nachweise über die bereits stattgehabte Verlobung, endlich dem Nachweise, dass der Vater der Bewerberin einem der oben erwähnten Dienst¬ zweige diente oder gedient hat, zu belegen und bis längstens 5. Jänner 1901 bei der k. k. Statthalterei in Wien ein zureichen. Soferne über die stattgehabte Verlobung kein anderer Nachweis erbracht werden kann, ist mindestens Name und Charakter des Bräutigams anzugeben Wien, am 5. December 1900 Von der k. k. niederösterreichischen Statthalterei. Steyr, 15. December 1900. 14.334. Z. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Tommanden. Polizeiaufsicht. Karl Zich, geb. 1852 in Reichraming und dorthin uständig, kath., verheiratet, Taglöhner, wird auf Grund k. k. Bezirks=Gerichtes des rechtskräftigen Urtheiles des St. Florian vom 3. April 1900, U. 48/00/17, womit gemäß § 17 des Gesetzes vom 10. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 108, die Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht ausgesprochen wurde, unter Anweisung der Ortsgemeinde Reichraming als Aufenthaltsrayon auf die Dauer von zwei Jahren unter Polizeiaufsicht gestellt Demselben werden hiedurch in Anwendung des § 9 des Gesetzes vom 10. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 108, folgende Beschränkungen und Verpflichtungen auferlegt: 1. Darf derselbe den ihm zugewiesenen Aufenthalts¬ rayonohne Bewilligung der k. k. Bezirkshauptmannschaft nicht verlassen Steyr 2. Derselbe ist verpflichtet, jeden Wechsel der Wohnung noch am selben Tage der Gemeinde=Vorstehung behufs ofortiger Anzeige an die k. k. Bezirkshauptmannschaft zu melden Derselbe ist verpflichtet, sich am ersten Sonn¬ 3. tage eines jeden Monates bei der Gemeinde=Vorstehung Reichraming persönlich zu melden und über Unterhalt oder Erwerb auszuweisen Es kann bei ihm zum Zwecke der polizeilichen Auf¬ icht jederzeit eine Haus= oder Personsdurchsuchung vorge¬ nommen werden. Die Polizeiaufsicht beginnt mit dem Tage der Rechtskraft des Erkenntnisses Wer unter Polizeiaufsicht gestellt ist und den ihm hiedurch auferlegten Beschränkungen und Verpflichtungen zu¬ viderhandelt, wird gemäß § 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1885 R.=G.=Bl. Nr. 89, von dem Gerichte mit strengem, eventuell auch verschärften Arrest von acht Tagen bis zu drei Monaten 8 desselben Gesetzes im 7 bestraft Auch kann gemäß Urtheile die Zulässigkeit der Abgabe in eine Zwangsarbeits¬ Anstalt ausgesprochen werden. Steyr, 13. December 1900 Z. 16.533. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Warnung vor dem Ankaufe ausländischer Lotterielose. In letzterer Zeit mehren sich die Fälle, in welchen der Ankauf von Losen der kgl. ungarischen Classenlotterie ange¬ briesen wird So wird neuerdings in von unbekannten Personen errührenden Briefen, denen ein Verzeichnis der Gewinne beigeschlossen ist, zum Ankaufe dieser Lose durch das Bank¬ haus Eduard Renz in Budapest, VII., aufgefordert. Nachdem der Erwerb und der Besitz ausländischer Lotterielose verboten und nach dem Gefällsstrafgesetze straf¬ bar ist, werden die Gemeinde=Vorstehungen aufgefordert, durch entsprechende Verlautbarung das Publicum vor den Ankaufe dieser Lotterielose zu warnen und haben die Bemeinde=Vorstehungen und die k. k. Gendarmerieposten¬ Commanden dem Vertriebe und der Anpreisung dieser Lose entgegenzutreten. 3

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