2 Z. 195/V. P. Steyr, 11. December 1900. Personalnachricht. Se. Excellenz der Herr k. k. Statthalter haben laut des Erlasses vom 9. December 1900, Z. 3878/Präs., den Statthaltereiconcipisten Karl Planck Edlen von k. k. Planckburg zum provisorischen Bezirkscommissär unter Be¬ lassung auf seinem gegenwärtigen Dienstposten in Steyr ernannt. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetz=Blätter LXXXIV, LXXXV, LXXXVI und LXXXVII Stück an dieGemeinden zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten Z. 16.474. Steyr, 11. December 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Hinausgabe der Wahllegitimationen und Stimm¬ zettel für die im Jänner 1901 stattfindende Reichs. rathswahl an die Gemeinden. Mit gegenwärtigem Amtsblatte erhalten die Gemeinde¬ Vorstehungen die Wahllegitimationen, sowie je einen Stimm zettel für die im Jänner 1901 stattfindende Reichsraths¬ wahl mit dem Auftrage, selbe sogleich gegen Vorlage der Empfangsscheine zuzustellen. Z. 16.603 Steyr, 13. December 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend die Vornahme der Volkszählung von Haus zu Haus. Die k. k. o.=ö. Statthalterei hat mit dem Erlasse vom 1. December 1900, Z. 21.808/II, folgendes eröffnet: Bei der Volkszählung mit Aufnahmsbögen hat der Volkszählungs=Commissär (Agent) die Aufnahmsbögen in den einzelnen Wohnstätten von Haus zu Haus — gehen! elbst auszufüllen und ist demnach die Auf¬ nahme von Haus zu Haus die Regel; nur dort, wo die Erreichung einer isoliert liegenden Wohnstätte, sei es im Gebirge oder in einer abgelegenen Einschichte, mit einem zu großen Zeitverluste für den Volkszählungs=Com¬ missär verbunden wäre, kann im Sinne des zweiten Absatzes des Statthalterei=Erlasses vom 2. November 1900, Z. 19.445/II, von der Ausfüllung der Aufnahmsbögen von Haus zu Haus abgesehen werden und bildet dies die Aus¬ nahme. Inden Gerichtsbezirken Kremsmünster, Neuhofen und Steyr muss sohin die Volkszählung überall von Haus zu Haus vorgenommen werden In Betreff der Gemeinden des Gerichtsbezirkes Weyer werden auf Grund der Besprechungen bei den Volkszählungs¬ Amtstagen noch besondere Weisungen ergehen. Z. 16.560. Steyr, 12. December 1900. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Betreffend die unbefugte Verbreitung von Flugschriften. Gemäß § 23 P.=G. ist das Hausieren mit Druck chriften, das Ausrufen, Vertheilen und Feil¬ bieten derselben außerhalb der hiezu ordnungsmäßig bestimmten Localitäten und das Sammeln von Pränume¬ ranten oder Subscribenten durch Personen, welche nicht mit einem hiezu von der Sicherheits=Behörde besonders aus¬ gestellten Erlaubnisscheine versehen sind, verboten Ebenso ist das Aushängen oder Anschlagen von Druckschriften in den Straßen oder an anderen öffent lichen Orten ohne besondere Bewilligung der Sicherheits=Behörde untersagt Ausgenommen von diesen Verboten sind nur Kund¬ machungen rein örtlichen oder gewerblichen Interesses Kun habe ich schon öfters, speciell aber in der letzten Zeit und anlässlich der Wahlbewegung die Wahrnehmung gemacht, dass alle möglichen Kundmachungen und Flugblätter vertheilt und affigiert werden, ohne dass hieramts die be¬ sondere Bewilligung hiezu eingeholt wurde. Dieser Vorgang ist gesetzwidrig und unterliegt der gerichtlichen Ahndung nach § 23, al. 4, des Pressgesetzes Da vielfach Unkenntnis des Gesetzes und die irrige Anschauung obwalten mag, dass nach einfacher Hinterlegung des Pflichtexemplares bei der Sicherheits=Behörde durch den Drucker jeder Vertrieb von gedruckten Kundmachungen, Auf¬ rufen oder öffentlichen Ansprachen nunmehr erlaub sei, inde ich die Gemeinde=Vorstehungen anzuweisen, sofort durch wiederholte ortsübliche Verlautbarung des § 23 P=G. auf die Unstatthaftigkeit der Verbreitung von Flugschriften und Kundmachungen aller Art hinzuweisen und die Be¬ völkerung darauf aufmerksam zu machen, dass unbefugt verbreitete Druckschriften der Confiscation verfallen und dass gegen die Schuldtragenden die strafgerichtliche Anzeige er¬ stattet werden wird Die Gemeinde=Vorstehungen und die k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden haben der unbefugten Verbreitung und Affigierung von Druckschriften mit allem Nachdrucke ent¬ gegenzutreten und fallweise anher zu berichten. Z. 16.000. Steyr, 10. December 1900. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Die Gemeinde=Vorstehungen haben wiederholt orts¬ üblich zu verlautbaren, dass die eigenmächtige Entnahme von Christbäumen in fremden Waldungen sich als ein durch die k. k. Gerichte zu ahndender Diebstahl oder mindestens als Uebertretung des § 60 F.=G. darstellt und im letzterer Falle von der politischen Behörde gemäß § 62 F.=G. be¬ traft wird Die Gemeinde=Vorstehungen und die k. k. Gendarmerie¬ bosten=Commanden werden beauftragt, der unbefugten Ge¬ winnung von Christbäumen nöthigenfalls mit Hilfe der Forstaufsichtsorgane und der Waldbesitzer entgegenzutreten und die Dawiderhandelnden anzuzeigen.
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