Amtsblatt 1900/50 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 13. Dezember 1900

Amts-Blatt der K. K. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 50. Steyr, am 13. December. 1900. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. —Pränumerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 14.870. Steyr, 9. November 1900. An alle Gemeinde=Vorstehungen hochw. Pfarrämter, Ortsschulräthe,Schulleitungen, Genossenschafts-Vorstehungen, Krankencassen etc. Einladung zur Pränumeration auf das Amtsblatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Mit 1. Jänner 1901 beginnt der XIX. Jahrgang des Amtsblattes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Dasselbe wird, wie bisher, die im Dienstverkehre erforderlichen Verlautbarungen und Correspondenzen der k. k. Bezirkshauptmannschaft, beziehungsweise des k. k. Bezirksschulrathes an die Gemeinde=Vorstehungen, k. k. Gendarmerieposten=Commanden, Ortsschulräthe und Schulleitungen des Bezirkes, ferner Kundmachungen und Ausforschungen, sowie die Veröffentlichung von auf die politische Verwaltung und auf das Schulwesen bezughabenden Verordnungen und gesetzlichen Bestimmungen enthalten; außerdem werden Personalnachrichten, die Veränderungen im Lehrpersonale im Amtsblatte veröffentlicht; auch werden in dasselbe Kundmachungen und Edicte anderer k. k. Behörden und der Gemeindeämter angenommen. In dem Amtsblatte werden auch, wie bisher, alle das Gewerbe= und Genossenschaftswesen betreffenden Verordnungen, Erlässe und Kundmachungen, sowie Ausschreibungen von Genossenschafts=Versammlungen Aufnahme finden. Das Amtsblatt empfiehlt sich auch für alle diejenigen, welche sich für die öffentliche Verwaltung interessieren oder mit derselben in häufige Berührung treten, daher insbesondere für die hochw. Pfarrämter. Dasselbe bildet einen wichtigen und nothwendigen Amtsbehelf für die Gemeinde=Vorstehungen, Ortsschulräthe, Schulleitungen und Genossenschafts=Vorstehungen und ist daher von denselben zu abonnieren und als Inventarsgegenstand sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und beträgt der jährliche Pränumerationsbetrag wie bisher 5 K. Das Amtsblatt kann auch von Privaten, sowie von Gutsverwaltungen gegen Einsendung des Pränumerationsbetrages per 5 K ganzjährig inclusive Zusendung per Post bezogen werden. Die Gemeinde=Vorstehungen werden eingeladen, auf eine rege Pränumeration seitens der interessierten Kreise hinzuwirken. Die bisherigen Abonnenten werden eingeladen, den Pränumerationsbetrag für das Jahr 1901 bis längstens 15. December 1900 an die k. k. Bezirkshauptmannschaft einzusenden; die neuen Abonnenten wollen ihre Pränumerations=Erklärung sammt dem Pränumerationsbetrag ehestens anher einsenden, damit die Zusendung der Amtsblätter rechtzeitig bewirkt werden kann. Der k. k. Statthaltereirath und Vorstand der Bezirkshauptmannschaft.

2 Z. 195/V. P. Steyr, 11. December 1900. Personalnachricht. Se. Excellenz der Herr k. k. Statthalter haben laut des Erlasses vom 9. December 1900, Z. 3878/Präs., den Statthaltereiconcipisten Karl Planck Edlen von k. k. Planckburg zum provisorischen Bezirkscommissär unter Be¬ lassung auf seinem gegenwärtigen Dienstposten in Steyr ernannt. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetz=Blätter LXXXIV, LXXXV, LXXXVI und LXXXVII Stück an dieGemeinden zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten Z. 16.474. Steyr, 11. December 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Hinausgabe der Wahllegitimationen und Stimm¬ zettel für die im Jänner 1901 stattfindende Reichs. rathswahl an die Gemeinden. Mit gegenwärtigem Amtsblatte erhalten die Gemeinde¬ Vorstehungen die Wahllegitimationen, sowie je einen Stimm zettel für die im Jänner 1901 stattfindende Reichsraths¬ wahl mit dem Auftrage, selbe sogleich gegen Vorlage der Empfangsscheine zuzustellen. Z. 16.603 Steyr, 13. December 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend die Vornahme der Volkszählung von Haus zu Haus. Die k. k. o.=ö. Statthalterei hat mit dem Erlasse vom 1. December 1900, Z. 21.808/II, folgendes eröffnet: Bei der Volkszählung mit Aufnahmsbögen hat der Volkszählungs=Commissär (Agent) die Aufnahmsbögen in den einzelnen Wohnstätten von Haus zu Haus — gehen! elbst auszufüllen und ist demnach die Auf¬ nahme von Haus zu Haus die Regel; nur dort, wo die Erreichung einer isoliert liegenden Wohnstätte, sei es im Gebirge oder in einer abgelegenen Einschichte, mit einem zu großen Zeitverluste für den Volkszählungs=Com¬ missär verbunden wäre, kann im Sinne des zweiten Absatzes des Statthalterei=Erlasses vom 2. November 1900, Z. 19.445/II, von der Ausfüllung der Aufnahmsbögen von Haus zu Haus abgesehen werden und bildet dies die Aus¬ nahme. Inden Gerichtsbezirken Kremsmünster, Neuhofen und Steyr muss sohin die Volkszählung überall von Haus zu Haus vorgenommen werden In Betreff der Gemeinden des Gerichtsbezirkes Weyer werden auf Grund der Besprechungen bei den Volkszählungs¬ Amtstagen noch besondere Weisungen ergehen. Z. 16.560. Steyr, 12. December 1900. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Betreffend die unbefugte Verbreitung von Flugschriften. Gemäß § 23 P.=G. ist das Hausieren mit Druck chriften, das Ausrufen, Vertheilen und Feil¬ bieten derselben außerhalb der hiezu ordnungsmäßig bestimmten Localitäten und das Sammeln von Pränume¬ ranten oder Subscribenten durch Personen, welche nicht mit einem hiezu von der Sicherheits=Behörde besonders aus¬ gestellten Erlaubnisscheine versehen sind, verboten Ebenso ist das Aushängen oder Anschlagen von Druckschriften in den Straßen oder an anderen öffent lichen Orten ohne besondere Bewilligung der Sicherheits=Behörde untersagt Ausgenommen von diesen Verboten sind nur Kund¬ machungen rein örtlichen oder gewerblichen Interesses Kun habe ich schon öfters, speciell aber in der letzten Zeit und anlässlich der Wahlbewegung die Wahrnehmung gemacht, dass alle möglichen Kundmachungen und Flugblätter vertheilt und affigiert werden, ohne dass hieramts die be¬ sondere Bewilligung hiezu eingeholt wurde. Dieser Vorgang ist gesetzwidrig und unterliegt der gerichtlichen Ahndung nach § 23, al. 4, des Pressgesetzes Da vielfach Unkenntnis des Gesetzes und die irrige Anschauung obwalten mag, dass nach einfacher Hinterlegung des Pflichtexemplares bei der Sicherheits=Behörde durch den Drucker jeder Vertrieb von gedruckten Kundmachungen, Auf¬ rufen oder öffentlichen Ansprachen nunmehr erlaub sei, inde ich die Gemeinde=Vorstehungen anzuweisen, sofort durch wiederholte ortsübliche Verlautbarung des § 23 P=G. auf die Unstatthaftigkeit der Verbreitung von Flugschriften und Kundmachungen aller Art hinzuweisen und die Be¬ völkerung darauf aufmerksam zu machen, dass unbefugt verbreitete Druckschriften der Confiscation verfallen und dass gegen die Schuldtragenden die strafgerichtliche Anzeige er¬ stattet werden wird Die Gemeinde=Vorstehungen und die k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden haben der unbefugten Verbreitung und Affigierung von Druckschriften mit allem Nachdrucke ent¬ gegenzutreten und fallweise anher zu berichten. Z. 16.000. Steyr, 10. December 1900. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Die Gemeinde=Vorstehungen haben wiederholt orts¬ üblich zu verlautbaren, dass die eigenmächtige Entnahme von Christbäumen in fremden Waldungen sich als ein durch die k. k. Gerichte zu ahndender Diebstahl oder mindestens als Uebertretung des § 60 F.=G. darstellt und im letzterer Falle von der politischen Behörde gemäß § 62 F.=G. be¬ traft wird Die Gemeinde=Vorstehungen und die k. k. Gendarmerie¬ bosten=Commanden werden beauftragt, der unbefugten Ge¬ winnung von Christbäumen nöthigenfalls mit Hilfe der Forstaufsichtsorgane und der Waldbesitzer entgegenzutreten und die Dawiderhandelnden anzuzeigen.

Inbefugt gewonnene Christbäume sind zu saisieren oder beziehentlich den Waldeigenthümern zurückzugeben, wo ferne dieselben als Eigenthümer constatiert werden Z. 14 254. Steyr, 9. December 1900. An alle Genossenschafts -Vorstehungen. Betreffend die statistischen Nachweisungen. Laut Eröffnung des k. k. Handels=Ministeriums vom 9. October 1900, Z. 47.123, haben die mit dem Erlasse dieses Ministeriums vom 30. November 1897 Z. 43.459 Statthalterei=Erlass vom 16. März 1898, Z. 2681, Erlass der k. k. Bezirkshauptmannschaft vom 28. April 1898 Z. 6121, angeordneten statistischen Erhebungen über die Thätigkeit der schiedsgerichtlichen Ausschüsse der Gewerbegenossenschaften und die Vermögens gebarung der letzteren (Formularien A und E), wie aus den bisher in dieser Angelegenheit von den Handels¬ und Gewerbekammern erstatteten Berichten entnommen werden musste, das gewünschte Ergebnis nicht gehabt Die Gründe dieses geringen Erfolges sind vorzugs¬ weise darin zu suchen, dass die für solche Nachweisungen erforderlichen Unterlagen bei der überwiegenden Mehrzahl der Gewerbegenossenschaften nicht vorhanden und auch nicht in so kurzer Zeit ohne besondere Vorkehrungen herzustellen varen Die in der Sache erstatteten Berichte der Handels¬ und Gewerbekammern lassen nun keinen Zweifel darüber übrig, dass derartige statistische Erhebungen nur dann mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können wenn es gelingt die Buchführung der Gewerbegenossenschaften in weitem Umfange in geregelte Bahnen zu lenken und soweit als möglich in einheitlicher Weise zu ordnen Indem das k. k. Handelsministerium sich in dieser Richtung weitere Maßnahmen vorbehält, fand es anzuordnen, dass es von den angeordneten statistischen Nachweisungen bis auf weiteres abzukommen hat Hievon werden die Genossenschaften zufolge des Er¬ lasses derk. k. o.=ö. Statthalterei vom 20. October 1900 Z. 19.185/VIII, in Kenntnis gesetzt. Z. 16.240. Steyr, 6. December 1900. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Nachdem die Verpachtung der Militär=Schub= und Vorspannsfuhren der einzelnen Concurrenzbezirke pro 190 im Laufe des Monates December d. J. vorzunehmen ist erhalten die Schub= und Vorspannstations=Gemeinden den Auftrag, nach vorschriftsmäßiger Verständigung der einzelner Gemeinden des Concurrenzbezirkes die Verpachtung noch im Monate December l. J. vorzunehmen und über das Ergebnis sammt Beischluss des Verpachtungsprotokolles anher zu berichten Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr behält sich je¬ doch bevor, im Falle, dass das Ergebnis dieser Verpachtungen ein für die Steuerträger zu hohes wäre und den Bestimmungen des Schub= und Vorspann=Normales nicht entsprechen würde, das Verpachtungsprotokoll nicht zu genehmigen, sondern die 3 Natural=Schub= und =Vorspann im Concurrenzbezirke anzu¬ ordnen, über welche dann die Stationsgemeinde die gemein¬ same Verrechnung zu führen hat. Z. 16.073. Steyr, 10. December 1900. An die Gemeinde-Vorstehungen Bad Hall, Neu¬ hosen, Kremsmünster Markt Weyer Markt und Gastenz. Behufs Verfassung der Nachweisung über im Jahre 1900 vorgenommenen Hausiervidierungen wird ein Ausweis iber die dortamts im laufenden Jahre vorgenommenen Vidierungen benöthigt. Dieser Ausweis hat zu enthalten: 1. Die Zahl der vorgenommenen Vidierungen von Hausierbüchern; 2. wie oft ein und demselben Hausierer (zwei= oder mehreremale) im Jahre vidiert wurde; 3. wie viele von den ausgewiesener Hausiervidierungen auf Hausierer aus Ungarn, Oberöster¬ reich, Böhmen, Tirol, Dalmatien und andere Länder ntfallen Z. 16.024. Steyr, 7. December 1900. An sämmtliche Gemeinde -Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte. Verbot des Geheimmittels „Zahnhalsband“. Von der Apotheken=Firma Gebrüder Gehrig, in Berlin W., Königgrätzerstraße 18, wird ein sogenanntes „elektromotorisches Zahnhalsband“ in Form eines Sammt¬ bandes, in welchem ein in Papier gehülltes medicamentöses Pulver eingeschlossen ist, in Verkehr gebracht Da diesem Mittel fälschlich eine den Zahnungsprocess der Kinder auf geheimnisvolle Weise fördernd, demselben edoch in keiner Weise zukommende Wirkung zugeschrieben dasselbe nach Art eines Arcanums angepriesen undin Vertrieb gesetzt wird, da ferner durch das anhaltende Tragen dieses Bandes am kindlichen Körper infolge der Beschmutzung und der Durchnässung desselben mit Schweiß owie infolge des Hautreizes allerlei Hauterkrankungen mit ihren Folgen verursacht werden können, hat dask. k Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 19 No¬ vember l. J., Z. 38.972, darauf aufmerksam gemacht, dass der Vertrieb dieses Geheimmittels nach den bestehenden Vorschriften sowohl in als außerhalb der Apotheken ver¬ otenist Hievon setze ich die Herren Gemeindeärzte zur Dar¬ nachachtungin Kenntnis und werden unter einemdie Gemeinde=Vorstehungen beauftragt, auf dieses Verbot die Apotheken und die Handelsleute aufmerksam zu machen und hren Organen die Ueberwachung des allfallsigen Vertriebes dieses Geheimmittels aufzutragen

Z 14.894. Steyr, am 10. Deeember 1900. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen, die p. C. Herren Gemeinde -Aerzte und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden. Laut Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 2. November l. J., Z. 19.287/Vhat das k. k. Handels ministerium den telegraphischen Anzeigen an die politischen Behörden über Pest= oder pestverdächtige Erkrankungen und Todesfälle (Pestausbruch), über die aus diesem Anlasse nöthigen prophylaktischen Maßnahmen, die Ueberwachung einzelner aus pestverdächtigen Gegenden eingelangter Personen und dergleichen die Gebürenfreiheit in demselben Umfange eingeräumt, in welchem dieselbe den telegraphischen Anzeigen über Choleraausbrüche zugestanden worden ist Es werden sonach die in Rede stehenden Anzeigen an die politischen Behörden, mögen diese Anzeigen von den k. k. Behörden selbst oder aber von Gemeinde=Vorstehern, Aerzten, Gendarmerie=Commanden und anderen öffentlicher Organen oder endlich von Privatpersonen aufgegeben werden, bei der Beförderung in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern als gebürenfreie Diensttelegramme behandelt werden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen, die P. T. Herren Gemeinde=Aerzte und k. k. Gendarmerieposten=Com¬ manden in Kenntnis gesetzt. Steyr, 3. December 1900 Z. 15.916 An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Tommanden. Ausforschung. Karl Vollpracht, am 24. Jänner 1885 in Ebelsberg Bezirk Linz, geboren und nach Lischau, Bezirk Budweis, zu ständig, Sohn des in Ebelsberg am 2. Februar 1900 ver¬ storbenen Josef Vollpracht, k. k. Sicherheitswachmannes i. P., und der noch in Ebelsberg wohnhaften Marie Vollpracht, bereits mehrmals vorbestraft, streicht seit seiner letzten Ab¬ strafung und Verschiebung in seine Heimatsgemeinde herum. Auf Ansuchen der Mutter sowie des Vormundes des Karl Vollpracht wurde vom k. k. Bezirksgerichte St. Florian mit Beschluss vom 19. September l. J., P. 19/00/10 dessen Abgabe in eine Besserungsanstalt nach§ 14 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 90, für zulässig erklärt. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k Gendarmerie¬ posten=Commanden werden hievon zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 24. November 1900, Z. 20.970 und 21.062/II, mit dem Auftrage verständigt, die Ausforschung des Genannten zu veranlassen Im Betretungsfalle ist über denselben die Verwah¬ rungshaft zu verhängen und der Genannte auf seine Taug¬ lichkeit zur Abgabe in eine Besserungsanstalt ärztlich zu untersuchen, hierüber aber ungesäumt unter Vorlage des irztlichen Pareres anher zu berichten Personsbeschreibung: Statur: mittel, Gesicht: oval, Augen: blau, Augenbrauen: braun, Mund und Nase: pro¬ ortioniert, Haare: braun, Zähne: gut, besondere Kenn¬ eichen: ohne. Z. 16.122. Steyr, 7. December 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Ausforschung. Laut Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 30. November l. J., Z. 21.419/IV, ist die k. k. Statthalterei für Mähren um die Veranlassung der Ausforschung des am 2. September 1864 in Lundenberg geborenen und dahin zuständigen, militärtaxpflichtigen Michael Riha, Sohn des Martin und der Katharina Riha, geb. Trecha, eingeschritten Es sind daher behufs Ausforschung des gegenwärtigen Aufenthaltsortes des Genannten die nöthigen Erhebungen einzuleiten, und ist — jedoch nur über ein positives Resultat — derselben bis spätestens 10. Jänner 1901 hieher zu berichten. Z. 1663/B.=Sch.=R. Steyr, 2. December 1900. An sämmtliche Orisschulräthe und Schulleitungen. Die Ortsschulräthe und Schulleitungen werden zufolge Frlasses des k. k. Landesschulrathes vom 24. November l. J., Z. 4039, auf das mit dem Erlasse des Herrn Ministers für Cultus und Unterricht vom 31. August d. J., Z. 9223, um Unterrichtsgebrauche an Volks= und Bürgerschulen zu¬ lässig erklärte Lehrmittel „Regenten Oesterreichs“ Ausgabe als Wandtafel und in Buchform, Verlag von Johann Heindl in Wien, aufmerksam gemacht und wird dasselbe zur Anschaffung empfohlen Nr. 1686/B.=Sch.=R. Steyr, 9. December 1900. An den Zweiglehrerverein Steyr. Der k. k. Bezirksschulrath gewährt jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Steyr, welche der am 15. December in Steyr stattfindenden Versammlung beiwohnen . J. wollen, den erforderlichen Urlaub. Z. 16.266. Steyr, 11. December 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen - Ausweis n der Berichtsperiode vom 26. November bis 2. December 1900. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Alberndorf; Gemeinde Engerwitzdorf, Ortschaft Mittertreffling; Gemeinde Ottensheim, Ortschaft Höflein; Gemeinde Urfahr, Ortschaften Auberg, Urfahr.

5 Zala) und der königlichen Freistadt Varazdin (Comitat 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde St. Martin, Ort¬ Varazdin), sowie aus dem Grenz= Stuhlgerichts=Bezirke schaften Falkenbach, St. Martin. gerichteten Verbote hiemit Makovicza (Comitat Saros) Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 3. aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Artikel 1, Absatz 2, der Ministerial=Verordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum 40. Tage Steyr, 11. December 1900. Z. 16.267. nach Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den durch Schweinepest verseucht gewesenen An alle Gemeinde - Vorstehnngen und k. k. Gemeinden Kurinka (Stuhlgerichts=Bezirk Makovicza, Comitat Gendarmerieposten-Commanden Saros), Kristof=falva im Stuhlgerichts=Bezirke Csaktornya, Hodsan, Tüske=St. György im Stuhlgerichts=Bezirke Perlak zur Kenntnisnahme. Comitat Zala) in Ungarn und deren Nachbargemeinden Nr. 22.002 II. wird durch die Aufhebung der gegen die genannten Bezirke Kundmachung erlassenen Verbote nicht berührt. enthaltend veterinärpolizeiliche Verfügungen in Betreff der Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavonien des Innern vom 1. December d. J., Z. 42.910, im Nach¬ nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern. 16. und 23. November hange zu den Kundmachungen vom d. J., Z. 41.051 und 42.099 (hierämtliche Kundmachungen Wegen erfolgter Einschleppungen der Schweinepest vom 19. und 27. November d. J., Z. 21057 und 21.480), nach dem diesseitigen Gebiete findet das Ministerium des zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichts¬ Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft Bezirken Monor und Nagykata einschließlich der Stadt¬ Uebertretungen dieser Vorschrift werden nach den §§ 44 jemeinde Czegled (Comitat Pest=Pilis=Solt=Kis=Kun) in und 45 des allgemeinen Thierseuchen=Gesetzes vom 29. Fe¬ Ungarn nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen bruar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) bestraft und finden auf und Ländern zu verbieten. verbotwidrig eingebrachte Transporte die Bestimmungendes Weiter ist auf Grund der wegen des Bestandes des 46 dieses Gesetzes Anwendung. Stäbchenrothlaufes in den ungarischen Grenz=Stuhlgerichts¬ Bezirken Miava, Szakolcza einschließlich der gleichnamigen Linz, am 4. December 1900. Stadtgemeinde (Comitat Nyitra) und Köszeg einschließlich Der k. k. Statthalter: der Stadtgemeinde Köszeg (Comitat Vas) nach dem dies¬ Puthon m. p. seitigen Gebiete die Einfuhr verboten Der k. k. Statthaltereirath: Hingegen werden die gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichts=Bezirken Csaktornya, Perlak (Comitat Dr. Adolf Ritter v. Pitner. E Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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