( 3. Ausweis über den Stand des Veterinär=Personales. Die Cur= und Hufschmiede sind mit Angabe des vollen Namens, des Wohnortes unter genauer Anführung der Prüfungszeugnisse (Absolutorium) wann und wo dieselben ausgestellt wurden auszu¬ weisen. Hat ein Domicilwechsel eines Cur¬und Huf¬ Hufschmiedes stattgefunden, oder ist ein chmied durch Tod in Abgang gekommen, oist dies im Berichte zu bemerken. 4. Bieh= und Fleischbeschau. Hinsichtlich der Vieh= und Fleischbeschau wird bemerkt dass in dem Ausweise auch die Nothschlachtungen von allen Hausthiergattungen aufzunehmen sind; diesem Ausweise sind auch die Verzeichnisse der Vieh= und Fleischbeschauer und der Sachverständigen nach Absatz 4 der Durchführungs¬ Verordnung zu § 8 des Thierseuchengesetzes, in welchem der Name und Wohnort des Beschauers, die demselben als Beschaubezirk zugewiesenen Ortschaften, die Entlohnung und die Anstellungsdecrete derselben mit Datum und Zahl des jegebenen Jahres anzuführen sind, beizuschließen. Jene Gemeinden, in welchen die Vieh= und Fleischbeschau Aerzten, Thierärzten oder Curschmieden übertragen ist, haben auch die Nachweisungen über das Vorhandensein der Tuberculose Perlsucht) der Rinder zu liefern und sich hiebei des im Umtsblatte Nr. 50 ex 1891 vorgeschriebenen Formulars zu bedienen 5. Ausweis über Infections=, Invasions= und andere Krankheiten. Auch dieser Ausweis ist nach Thunlichkeit genau aus zufüllen; behufs richtiger Ausfüllung haben sich die Gemeinde¬ Vorstehungen an die Curschmiede, Wasenmeister und sonstige achkundige Personen zu wenden. 6. Nachweisungen über die Viehmärkte. Die zur Abhaltung von Viehmärkten berechtigten Ge¬ meinden haben unter Vorlage der Viehmarkts=Nachweisungen über den Handelsverkehr, die Preisnotierungen der einzelner Thiergattungen, die Handelsrichtung, den Zutrieb der Thiere 2c. zu berichten. 7. Wasenmeistereien. Jene Gemeinde, in deren Gebiet ein Wasenmeister ansässig ist, hat den Namen und Wohnort des Abdeckers m Allgemeinberichte anzuführen und zu bemerken, ob eine Aenderung im Umfange des Abdeckerbezirkes oder Neu¬ herstellung von Einrichtungen 2c. in der Abdeckerei noth wendig sind 8. Ausweise über Pferdeversicherungs=Bereine. Jene Gemeinde, in deren Gebiet die Sitze von Pferde= (Vieh=) Versicherungsvereinen bestehen, hat die Aus¬ weise über die Thätigkeit (Gebarungswesen) dieser Vereine und die Nachweisung über die im Jahre 1900 durch Tod oder andere Ursachen in Abgang gekommenen versicherten Pferde (Rinder) schließlich nach dem Jahresberichte bei¬ ufügen. Ausweis über den Stand der Vieh=, Schweine¬ . Stechvieh= und Spanferkelhändler. Die in der Gemeinde ansässigen Vieh= Schweine¬ Stechvieh= und Spanferkelhändler sind durchwegs unter Angabe des Vor= und Zunamens, Wohnortes, Standortes, des Gewerbes, Datum und Zahl des Gewerbescheines in einem Verzeichnisse anzuführen. Die Formularien zu den in den Punkten 4, 1, 2, 3, bezeichneten Ausweisen können aus der und 8 5,6 Haas'schen Buchdruckerei in Steyr bezogen werden Schließlich werden die Gemeinde=Vertretungen beauf¬ ragt, die Anzahl der im Jahre verkauften Spanferkel aus der ganzen Gemeinde bekanntzugeben; zu diesem Behufe ind dieselben aus den Juxtaheften der Viehpässe zusammen¬ zuzählen 10. Vermerk über die in den Wasenmeistereien zur Vertilgung und Verscharrung gelangten Thiercadaver. Diese Vermerke sind laut mit h. a. Erlasse vom 18. Juli 1900, Z. 9160, Amtsblatt Nr. 29, hinausgegebener Belehrung von den Wasenmeistern abzuverlangen und dem Veterinär=Hauptberichte anzuschließen. Steyr, 3. December 1900. Z. 15.889. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden zur Kenntnisnahme Z. 21.480/II. Kundmachung nthaltend veterinärpolizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavo¬ nien nach den im Reichrathe vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppungen der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete findet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Papa einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde, Vesz¬ rem (Comitat Veszprem) in Ungarn und den Bezirken Vinkovci, Vukovar, Zupanje (Comitat Syrmien) in Croatien¬ Slavonien nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern zu verbieten Hingegen werden die gegen die Einfuhr von Schweinen ausden ungarischen Grenz=Stuhlgerichtsbezirken Lipto¬ Ujvar (Comitat Lipto), Malaczka (Comitat Pozsony), Viso Comitat Maramaros), ferner aus der königlichen Freistadt Sisak und den Bezirken Petrinja, Kostajnica einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinden und Sisak (Comitat Zagreb) in Croatien=Slavonien gerichteten Verbote hiemit aufgehoben Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial=Verordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum 40. Tage nach Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den durch Schweinepest verseucht gewesenen Gemeinden Snuja (Bezirk Petrinja, Comitat Zag¬ reb), Borsa, Felsö=Viso (Stuhlgerichtsbezirk Viso, Comitat Maramaros) und aus den durch Stäbchenrothlauf verseucht jewesenen Gemeinden Kis=Poruba (Stuhlgerichtsbezirk Lipto¬ Ujvar, Comitat Lipto), Malaczka (Stuhlgerichtsbezirk Malaczka, Tomitat Pozsony) und deren Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung der gegen die genannten Bezirke erlassenen Verbote nicht berührt. Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 23. November d. J., Z. 42.099, im
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