und ist bekleidet mit weißem, mit rothen Blümchen ver¬ ehenen Kopftuche, weißem Männerhemde, dunkler Frauen¬ acke und einen blauen und zwei braunen Frauenröcken Bei ihrer Anhaltung war sie ohne Beschuhung Während des Tages schreit die Aufgegriffene zumeist und zwar so lange, bis sie ganz erschöpft ist; bei Nacht verhält ie sich ziemlich ruhig Statthalterei vom Zufolge Erlasses der k. k. o.= ö. 20. November 1900, Z. 21.162/II, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden be¬ auftragt, behufs Sicherstellung der Identität und Provenienz dieser im Orte ihrer Anhaltung und in der Umgebung gänzlich unbekannten Person zweckdienliche Nachforschungen zu veranlassen und über ein allfälliges positives Ergebnis derselben anher zu berichten. Steyr, 3. December 1900. Z. 16.001. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Anmeldung von Privathengsten zur Köhrung pro 1901. In Gemäßheit der Bestimmungen des § 2 des Gesetzes vom 23. November 1883, L.=G. u. V.=Bl. Nr. 27, werden die Gemeinde=Vorstehungen aufgefordert, sofort in ortsüblicher Weise zu verlautbaren, dass die Anmeldungen von Privathengsten zur Köhrung für die Deckperiode 1901 längstens bis 1. Jänner 1901 hieramts schriftlich oder mündlich zu erstatten sind Die Anmeldung hat den Vor= und Zunamen, dann den Wohnsitz des Anmeldenden, ferner die genaue Angabe der Abstammung, Farbe, Alters, sowie den Standort des Hengstes zu enthalten. Z. 16.002. Steyr, 3. December 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen des Gerichts¬ Pezirkes Weyer. Rauschbrandschutzimpsung pro 1901. Die diesjährige Rauschbrandschutzimpfung nach der Lyoner=Methode mit der zweimaligen Impfung am Schweife ist wie im Jahre 1899 sehr gut abgelaufen und war auch während der Sömmerung mit günstigen Erfolgen begleitet Diese Impfung wird daher auch im nächsten Jahre und zwar in der Zeit vom Anfang bis Mitte Mai 1901 vorgenommen werden. Nachdem die Betheiligung an der Rauschbrandschutzimpfung in diesem Jahre in den Gemeinden Großraming und Neustift sichtlich zugenommen hat und mehrere Bauern aus den Gemeinden Gaflenz, Losenstein und Weyer (Land) sich dem Amtsthierarzte gegenüber aus¬ gesprochen, ihre Jungrinder in einem folgenden Jahre schutz¬ impfen zu lassen, so beauftrage ich die Gemeinde=Vorstehungen die Vornahme der Rauschbrandschutzimpfung pro 1901 wieder¬ holt zu verlautbaren und Viehbesitzer, welche von der Krankheit, dem „Rauschbrand der Rinder“, häufig heim¬ gesucht werden, besonders zu verständigen. Die Anmeldungen zu den Rauschbrandschutzimpfungen sind bis Ende Jänner 1901 zuversichtlich anher vorzulegen. In denselben sind die Viehbesitzer mit Vor=, Zu= und Haus¬ namen und Wohnort, sowie die Stückzahl der zu impfenden Jungrinder genau anzugeben. Die Bestimmung der Impf¬ tationen erfolgt nachträglich, da selbe von der Anmeldung der Jungrinder abhängt. Z. 16.403. Steyr, 3. December 1900. An sämmtliche Gemeinde -Vorstehungen. Jahres=Veterinärbericht pro 1900. Der Jahres=Veterinärbericht pro 1900 ist mit Rücksicht ils das Volkszählungsoperat auch ohne Terminüberschreitung zuverlässig bis 15. März 1900 in Vorlage zu bringen. Behufs genauerer Verfassung dieses Berichtes mache ich die Gemeinde=Vorstehungen auf die nachstehenden Punkte neuerlich und mit dem Bemerken aufmerksam, dass dieselber über alle Punkte zu berichten oder eventuell Fehlberichte zu erstatten haben. 1. Biehstandsnachweisung. Im statistischen Ausweise über den Viehstand ist die Zahl der nutzbaren Hausthiere nach den einzelnen Thier¬ gattungen genau und wahrheitsgetreu mit Angabe der Viehstandszahlen pro 1901 einzutragen. Hiebei sind die Ursachen der Zu= und Abnahme des Viehstandes, die Zuchtverhältnisse der einzelnen Thiergattungen, wie der Aufschwung, Stillstand oder Rückgang eingehend zu schildern 2. Mortalitätsausweis. In diesem Ausweise ist der Abgang der durch ansteckende und sporadische Krankheiten und Unglücksfälle verendeten oder deshalb nothgeschlachteten Hausthiere einzeln nach den Thiergattungen und summarisch anzugeben Damit eine richtige Führung dieses Ausweises erzielt werden kann, so erinnere ich die Gemeinde=Vorstehungen aus die im § 2 alinea 9 der oberösterreichischen Wasenmeister¬ Ordnung dem Wasenmeister auferlegte Verpflichtung, jeden demselben bekanntgewordenen Viehunfall oder jede Erkrankung an einer ansteckenden oder seuchenverdächtigen Erkrankung unverzüglich der betreffenden Gemeinde=Vorstehung anzu zeigen Ebenso sind hierin nur jene Thiere als noth¬ geschlachtet auszuweisen, welche auf Grund des alinea 3 zu § 12 des Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, von dem Fleischbeschauer der ordnungs¬ jemäßen Beschau unterzogen worden sind. Die Gemeinde=Vorstehungen haben daher nach den Fleischbeschau=Protokollen die Nothschlachtungs=Aus¬ weise zu verfassen Bei der Schilderung der sanitären Verhältnisse der Hausthiere ist der Einfluss, welchen die Beschaffenheit, die Witterungsverhältnisse, die Ergebnisse der Ernte, die Art der Haltung, Fütterung und Pflege der Thiere auf die Entstehung bestimmter Krankheiten übten, anzuführen und u begründen In der Rubrik des Ausweises „Milzbrand“ werden ehrhäufig Rinder, die an Rauschbrand, und Schweine. die an Rothlauf zugrunde gegangen sind, fälschlich auf¬ genommen; solche an Rauschbrand oder Rothlauf zugrunde jegangenen Thiere sind separat im allgemeinen Berichte anzuführen. 5
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