2 15.400. Steyr, 3. December 1900. Z. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend die Volkszählungs=Drucksorten. Da sich infolge der großen Menge an Drucksorten ür die Volkszählung die Vertheilung derselben verzögert und erst ein Theil des hierämtlichen Bedarfes anhergelangt ist, ist es möglich, dass insbesondere den Gemeinden der Gerichtsbezirke Kremsmünster und Neuhofen nicht alle Drucksorten vor den Amtstagen zukommen werden. Da jedoch alle Theilnehmer an den Amtstagen die bezüglichen Formulare schon vorher studiert haben müssen, werden die Gemeinde=Vorstehungen unter Verweisung auf die Amts¬ blätter Nr. 39 und 44 aufgefordert, den Betheiligten, ins¬ besondere den Zählungs=Commissären, das R.=G.=Bl. Nr. 145, in welchem alle im Erlasse Z. 14.612, Amtsblatt Nr. 48. erwähnten Formulare abgedruckt sind, sofort zum Studium zu übergeben Z. 16.029. Steyr, 3. December 1900 An alle hochw. Pfarrämter. Wehrgesetzbegünstigung für Priester. Die in der Evidenz der Ersatzreserve befindlichen Priester werden erinnert, dass sie im Monate December bei der politischen Behörde ihrer Heimatsgemeinde den Nachweis zu erbringen haben, dass sie noch Anspruch auf die Begün¬ tigung des § 31 des Wehrgesetzes besitzen Der bezüglichen Eingabe ist außer der Bestätigung der kirchlichen Oberen über die Anstellung auch die Be¬ scheinigung über die Zuerkennung der Begünstigung bei¬ ulegen. ad Z. 13.839 u. 13.840. Steyr, 29. November 1900 An alle Gemeinde-Vorstehungen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden unter Verweisung auf die h. ä. Erlässe vom 17. October 1900, Z. 13.839 und 13.840, aufgefordert, die Stellungs= und Land¬ turm=Verzeichnisse zuverlässig bis 10. Decembei vorzulegen. Z. 16.025. Steyr, 4. December 1900. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Waffenübungen der Landwehr im Jahre 1900. Infolge Erlasses derk. Statthalterei in Linz, k. Nr. 21.509/IV vom 29. November l. J., wird die nach¬ tehende, die Ableistung der Waffenübungen der nichtactiven Landwehr im Jahre 1901 betreffende Kundmachung behufs weiterer ortsüblicher Verlautbarung vollinhaltlich kundgemacht. Kundmachung der k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 29. No¬ vember 1900, Nr. 21.509/II, betreffend die Waffenübungen der Landwehr im Jahre 1901. Zufolge des Erlasses vom 22. November Nr. 35.703/4687 IVa, hat das k. k. ür Ministerium Landesvertheidigung auf Grund des § 4 des „Gesetzes vom 25. December 1893 über die k. k. Landwehr der im Reichs¬ cathe vertretenen Königreiche und Länder“ und des § 13 des „Gesetzes vom 10. März 1895, betreffend des Institut der Landesvertheidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg“, sowie mit Bezug auf den § 54 des „Wehrgesetzes vom Jahre 1889 in Ausführung der Wehrvorschriften II. Theil, Anhang zu § 38 und 39 inclusive 1. Nachtrages) — hinsichtlich der im Jahre 1901 vorzunehmenden Waffenübungen Nachstehendes angeordnet A. Bei den Landwehr=Fußtruppen. 1. Im Jahre 1901 sind die in der zuliegenden Ueber¬ icht bezeichneten Assentjahrgänge zur Waffenübung einzube¬ rufen, wobei die Gesammtdauer der abgeleisteten Waffen¬ übungen die gesetzmäßige Zahl von 20, beziehungsweise 16 oder 12 Wochen, bei der aus der Reserve des Heeres stammenden Mannschaft 4 Wochen nicht übersteigen darf 2. Jene Mannschaft, welche zu einer Waffenübung ein berufen, diese aus irgend welcher Ursache nicht abgeleistet hat, ist thunlichst in dem unmittelbar darauffolgenden Jahre zur Nachtragung derselben heranzuziehen Hiebei wird bemerkt, dass die Waffenübungspflicht der zu einem 3. Präsenzdienstjahre verhaltenen Mannschaft mit dem 10. Dienstjahre endet Zur Waffenübung im Jahre 1901 kommt außer 3. der unmittelbar in die k. k. Landwehr eingereihten Mann¬ schaft des Assentjahrganges 1892, welche nach Vorstehendem ventuell eine Waffenübung nachzutragen hat, auch jene Mannschaft der Assentjahrgänge 1891 und 1890 einzube¬ rufen, bei welcher die Gesammtdauer der abgeleisteten Waffenübungen 16 Wochen nicht übersteigt. 4. Von der Ersatzreserve ist außer den Nachholern des Assentjahrganges 1893 auch jene Mannschaft der Assentjahr gänge 1892 und 1891 zur Waffenübung im Jahre 1901 einzuberufen, bei welcher die Gesammtdauer der abgeleisteten Waffenübungen 8 Wochen nicht übersteigt. B. Bei den berittenen Landwehr=Truppen. Die Einberufung der unmittelbar aus der Land¬ wehr hervorgegangenen nicht activen Mannschaft der Land¬ wehr=Uhlanenregimenter und der berittenen Tiroler und Dalmatiner Landesschützen, sowie der aus der Reserve des deeres in die Landwehr übersetzten Mannschaft ist wie bei den Landwehr=Fußtruppen durchzuführen. 2. Nachdem im Jahre 1901 siebenAssentjahrgäng zur Waffenübung einberufen werden, ist nebst den Nachholern in erster Linie die nicht active Mannschaft des Assentjahr ganges 1898 und der aus der Reserve des Heeres übersetzte Jahrgang 1890 heranzuziehen C. Beim Landwehrausrüstungs=Hauptdepot. Die Einberufung der nicht activen waffenübungspflich¬ tigen Mannschaft dieser Anstalt erfolgt nach den organischen Bestimmungen für dieselbe (Landwehrverordnungs=Blatt Nr. 9 ex 1892) in der bisherigen Weise. gebracht Dies wird zur allgemeinen Kenntnis dass Zugleich wird ein= für allemal verlautbart, in zu den 1 zu § 38 des Anhanges Hinkunft laut Punkt Wehrvorschriften, Theil, als Regel jene Mannschaft, II. velche den zweijährigen Präsenzdienst abgeleistet hat, in jenen Jahren, in welchen sie das dritte, fünfte, siebente, neunte und elfte Dienstjahr vollstreckt, der Waffenübung bei¬ —jene, welche zu einem dritten Präsenz¬ zuziehen kommt dienstjahre herangezogen wurde, die Waffenübung in ihrem
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