Amtsblatt 1900/49 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 6. Dezember 1900

Amts-Blatt der K. K. Bezirkshauptmannschaft Sleyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 49. 1900. Steyr, am 6. December. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. . ö. W. — Einzelne Numme n kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 14.870. Steyr, 9. November 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen hochw. Pfarrämter, Ortsschulräthe,Schulleitungen, Genossenschafts-Vorstehungen, Krankencassen etc. Einladung zur Pränumeration auf das Antsblatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Mit 1. Jänner 1901 beginnt der XIX. Jahrgang des Amtsblattes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Dasselbe wird, wie bisher, die im Dienstverkehre erforderlichen Verlautbarungen und Correspondenzen der k. k. Bezirkshauptmannschaft, beziehungsweise des k. k. Bezirksschulrathes an die Gemeinde=Vorstehungen, k. k. Gendarmerieposten=Commanden, Ortsschulräthe und Schulleitungen des Bezirkes, ferner Kundmachungen und Ausforschungen, sowie die Veröffentlichung von auf die politische Verwaltung und auf das Schulwesen bezughabenden Verordnungen und gesetzlichen Bestimmungen enthalten; außerdem werden Personalnachrichten, die Veränderungen im Lehrpersonale im Amtsblatte veröffentlicht; auch werden in dasselbe Kundmachungen und Edicte anderer k. k. Behörden und der Gemeindeämter angenommen. In dem Amtsblatte werden auch, wie bisher, alle das Gewerbe= und Genossenschaftswesen betreffenden Verordnungen, Erlässe und Kundmachungen, sowie Ausschreibungen von Genossenschafts=Versammlungen Aufnahme finden. Das Amtsblatt empfiehlt sich auch für alle diejenigen, welche sich für die öffentliche Verwaltung interessieren oder mit derselben in häufige Berührung treten, daher insbesondere für die hochw. Pfarrämter. Dasselbe bildet einen wichtigen und nothwendigen Amtsbehelf für die Gemeinde=Vorstehungen, Ortsschulräthe, Schulleitungen und Genossenschafts=Vorstehungen und ist daher von denselben zu abonnieren und als Inventarsgegenstand sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und beträgt der jährliche Pränumerationsbetrag wie bisher 5 K. Das Amtsblatt kann auch von Privaten, sowie von Gutsverwaltungen gegen Einsendung des Pränumerationsbetrages per 5 K ganzjährig inclusive Zusendung per Post bezogen werden. Die Gemeinde=Vorstehungen werden eingeladen, auf eine rege Pränumeration seitens der interessierten Kreise hinzuwirken. Die bisherigen Abonnenten werden eingeladen, den Pränumerationsbetrag für das Jahr 1901 bis längstens 15. December 1900 an die k. k. Bezirkshauptmannschaft einzusenden; die neuen Abonnenten wollen ihre Pränumerations-Erklärung sammt dem Pränumerationsbetrag ehestens anher einsenden, damit die Zusendung der Amtsblätter rechtzeitig bewirkt werden kann. Der k. k. Statthaltereirath und Vorstand der Bezirkshauptmannschaft.

2 15.400. Steyr, 3. December 1900. Z. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend die Volkszählungs=Drucksorten. Da sich infolge der großen Menge an Drucksorten ür die Volkszählung die Vertheilung derselben verzögert und erst ein Theil des hierämtlichen Bedarfes anhergelangt ist, ist es möglich, dass insbesondere den Gemeinden der Gerichtsbezirke Kremsmünster und Neuhofen nicht alle Drucksorten vor den Amtstagen zukommen werden. Da jedoch alle Theilnehmer an den Amtstagen die bezüglichen Formulare schon vorher studiert haben müssen, werden die Gemeinde=Vorstehungen unter Verweisung auf die Amts¬ blätter Nr. 39 und 44 aufgefordert, den Betheiligten, ins¬ besondere den Zählungs=Commissären, das R.=G.=Bl. Nr. 145, in welchem alle im Erlasse Z. 14.612, Amtsblatt Nr. 48. erwähnten Formulare abgedruckt sind, sofort zum Studium zu übergeben Z. 16.029. Steyr, 3. December 1900 An alle hochw. Pfarrämter. Wehrgesetzbegünstigung für Priester. Die in der Evidenz der Ersatzreserve befindlichen Priester werden erinnert, dass sie im Monate December bei der politischen Behörde ihrer Heimatsgemeinde den Nachweis zu erbringen haben, dass sie noch Anspruch auf die Begün¬ tigung des § 31 des Wehrgesetzes besitzen Der bezüglichen Eingabe ist außer der Bestätigung der kirchlichen Oberen über die Anstellung auch die Be¬ scheinigung über die Zuerkennung der Begünstigung bei¬ ulegen. ad Z. 13.839 u. 13.840. Steyr, 29. November 1900 An alle Gemeinde-Vorstehungen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden unter Verweisung auf die h. ä. Erlässe vom 17. October 1900, Z. 13.839 und 13.840, aufgefordert, die Stellungs= und Land¬ turm=Verzeichnisse zuverlässig bis 10. Decembei vorzulegen. Z. 16.025. Steyr, 4. December 1900. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Waffenübungen der Landwehr im Jahre 1900. Infolge Erlasses derk. Statthalterei in Linz, k. Nr. 21.509/IV vom 29. November l. J., wird die nach¬ tehende, die Ableistung der Waffenübungen der nichtactiven Landwehr im Jahre 1901 betreffende Kundmachung behufs weiterer ortsüblicher Verlautbarung vollinhaltlich kundgemacht. Kundmachung der k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 29. No¬ vember 1900, Nr. 21.509/II, betreffend die Waffenübungen der Landwehr im Jahre 1901. Zufolge des Erlasses vom 22. November Nr. 35.703/4687 IVa, hat das k. k. ür Ministerium Landesvertheidigung auf Grund des § 4 des „Gesetzes vom 25. December 1893 über die k. k. Landwehr der im Reichs¬ cathe vertretenen Königreiche und Länder“ und des § 13 des „Gesetzes vom 10. März 1895, betreffend des Institut der Landesvertheidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg“, sowie mit Bezug auf den § 54 des „Wehrgesetzes vom Jahre 1889 in Ausführung der Wehrvorschriften II. Theil, Anhang zu § 38 und 39 inclusive 1. Nachtrages) — hinsichtlich der im Jahre 1901 vorzunehmenden Waffenübungen Nachstehendes angeordnet A. Bei den Landwehr=Fußtruppen. 1. Im Jahre 1901 sind die in der zuliegenden Ueber¬ icht bezeichneten Assentjahrgänge zur Waffenübung einzube¬ rufen, wobei die Gesammtdauer der abgeleisteten Waffen¬ übungen die gesetzmäßige Zahl von 20, beziehungsweise 16 oder 12 Wochen, bei der aus der Reserve des Heeres stammenden Mannschaft 4 Wochen nicht übersteigen darf 2. Jene Mannschaft, welche zu einer Waffenübung ein berufen, diese aus irgend welcher Ursache nicht abgeleistet hat, ist thunlichst in dem unmittelbar darauffolgenden Jahre zur Nachtragung derselben heranzuziehen Hiebei wird bemerkt, dass die Waffenübungspflicht der zu einem 3. Präsenzdienstjahre verhaltenen Mannschaft mit dem 10. Dienstjahre endet Zur Waffenübung im Jahre 1901 kommt außer 3. der unmittelbar in die k. k. Landwehr eingereihten Mann¬ schaft des Assentjahrganges 1892, welche nach Vorstehendem ventuell eine Waffenübung nachzutragen hat, auch jene Mannschaft der Assentjahrgänge 1891 und 1890 einzube¬ rufen, bei welcher die Gesammtdauer der abgeleisteten Waffenübungen 16 Wochen nicht übersteigt. 4. Von der Ersatzreserve ist außer den Nachholern des Assentjahrganges 1893 auch jene Mannschaft der Assentjahr gänge 1892 und 1891 zur Waffenübung im Jahre 1901 einzuberufen, bei welcher die Gesammtdauer der abgeleisteten Waffenübungen 8 Wochen nicht übersteigt. B. Bei den berittenen Landwehr=Truppen. Die Einberufung der unmittelbar aus der Land¬ wehr hervorgegangenen nicht activen Mannschaft der Land¬ wehr=Uhlanenregimenter und der berittenen Tiroler und Dalmatiner Landesschützen, sowie der aus der Reserve des deeres in die Landwehr übersetzten Mannschaft ist wie bei den Landwehr=Fußtruppen durchzuführen. 2. Nachdem im Jahre 1901 siebenAssentjahrgäng zur Waffenübung einberufen werden, ist nebst den Nachholern in erster Linie die nicht active Mannschaft des Assentjahr ganges 1898 und der aus der Reserve des Heeres übersetzte Jahrgang 1890 heranzuziehen C. Beim Landwehrausrüstungs=Hauptdepot. Die Einberufung der nicht activen waffenübungspflich¬ tigen Mannschaft dieser Anstalt erfolgt nach den organischen Bestimmungen für dieselbe (Landwehrverordnungs=Blatt Nr. 9 ex 1892) in der bisherigen Weise. gebracht Dies wird zur allgemeinen Kenntnis dass Zugleich wird ein= für allemal verlautbart, in zu den 1 zu § 38 des Anhanges Hinkunft laut Punkt Wehrvorschriften, Theil, als Regel jene Mannschaft, II. velche den zweijährigen Präsenzdienst abgeleistet hat, in jenen Jahren, in welchen sie das dritte, fünfte, siebente, neunte und elfte Dienstjahr vollstreckt, der Waffenübung bei¬ —jene, welche zu einem dritten Präsenz¬ zuziehen kommt dienstjahre herangezogen wurde, die Waffenübung in ihrem

3 vierten, sechsten, achten und zehnten Dienstjahre abzuleisten nicht abgeleisteten Waffenübung auch außer der Reihe heran¬ hat, —die aus der Reserve des Heeres stammende Mann¬ zuziehen kommt, alljährlich vor Beginn des betreffenden schaft im ersten Jahre ihrer Landwehrdienstpflicht zur Jahres bekannt gegeben werden. Waffenübung einzuberufen ist, —und dass jene Assentjahr¬ Der k. k. Statthalter: gänge, deren Mannschaft zur Nachtragung einer eventuell Puthon m. p. Nr. 21.509/IV. Uebersicht über die im Jahre 1901 bei den Landwehr=Fußtruppen und den berittenen Landwehr=Truppen zur Waffenübung heranzuziehenden Assent=Jahrgänge. Assent=Jahrgang und Angabe, die wievielte Waffenübung mitzumachen ist Mannschafts¬ Waffen¬ Kategorie Uebungspflicht 8 8 8 88 8 8 8s 8 Mannschaft, welche eine 5 Waffenübungen 3. zweijährige Präsenzdienstzeit 3 2 1 2 1 à 4 Wochen=20 Wochen abgeleistet hat Mannschaft, welche eine 4 Waffenübungen dreijährige Präsenzdienstzeit 3 2 1 * * * * à 4 Wochen=16 Wochen abgeleistet hat Mannschaft 3 Waffenübungen 3 1 2 * * * * der Ersatzreserve à 4 Wochen=12 Wochen Der aus der 1 Waffenübung= Reserve des Heeres übersetzte 1 * 4 Wochen Jahrgang Für den k. k. Statthalter: Linz, am 29. November 1900. Hein m. p. Z. 16.020. Steyr, 3. December 1900. der wöchentlichen Berichtstermine zu dringen. Nachdem diese Epidemie bisher einen milden Verlauf nimmt, so entfallen An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. bezüglich des Schulbesuches besondere Anordnungen und wird nur die strenge Beobachtung der, mit dem Erlasse des o.=ö. Im Sinne der Landsturm=Meldevorschriften R.=G.=Bl. Landesschulrathes vom 9. März 1885, Z. 435, angeord¬ Nr. 182 ex 1894, § 5:7, werden die hieramts eingelangten neten Bestimmungen in Erinnerung gebracht, derzufolge Meldeblätter zur Vormerkung in der Sturmrolle übermittelt. nebst den Erkrankten auch die Hausgenossen derselben während Das Verzeichnis über diejenigen Landsturmpflichtigen, welche der Dauer der Krankheit vom Schulbesuche abzuhalten sind. ihrer Vorstellungspflicht nicht nachgekommen sind, ist nach § 8 der obcitierten Vorschrift durch 8 Tage zu affigieren und es ist die Eruierung derselben sofort einzuleiten Die Verzeichnisse sind mit den Meldeblättern bis Z. 9979. Steyr, 26. November 1900. 15. December l. J. rückzuschließen. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und die Z. 15.710. Steyr, 28. November 1900. Herren Gemeinde - Aerzte. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen, die Wasserleitungen in die Häuser. Herren Gemeinde -Aerzte und Schulleitungen. Mith. ä. Erlasse vom 6. Jänner 1885, Z. 8473, Anlässlich der dermalen herrschenden Masernepidemie, AmtsblattNr. 1 ex 1885, wurde bekanntgegeben, dass laut finde ich mich veranlasst, auf die pünktliche Einhaltung hohen Ministerial=Erlasses vom 27. November 1884, Z.8215,

bei Wasserleitungen in die Wohnhäuser, und öffentliche Bebäude als Einleitungsröhren in das innere der Häuser nur eiserne Rohre verwendet werden dürfen, welche gleichviel ob Guss= oder Schmiedeeisen — im Innern weder verzinkt noch galvanisiert sein dürfen. Mit Rücksicht auf die seit Erlassung dieses Verbotes gemachten Erfahrungen, fand sich das k. k. Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem k. k. Handelsministerium auf Grund eines neuerlich eingeholten Gutachtens des k. k Obersten Sanitätsrathes bestimmt, dieses Verbot außer Kraft zu setzen und auszusprechen, dass auch verzinkte und galvanisierte guss= und schmiedeeisern Röhren zur Verwendung für Einleitungs=, Aufstieg= und Verzweigungs=Röhren zuzulassen sind Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 23. Juni J., Z. 10.749/I, zur Darnach¬ achtung bei vorkommenden Fällen in Kenntnis gesetzt. Z. 15.497. Steyr, 29. November 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Schurfbewilligung. Unter Beziehung auf den hierämtlichen Erlass vom 22. August 1900, Z. 11.327, Amtsblatt Nr. 35, wird ufolge der Zuschrift des k. k. Revierbergamtes Wels vom 17. November 1900, Z. 2224, kundgemacht, dass die dem Herrn Anton Klammer in Steyr und Johann Seidl in Gründberg für den polit. Bezirk Steyr ertheilte Schurfbe willigung vom 16. August 1900, Z. 1626, über gemein chaftliches Einschreiten de präs. 13. November 1900, auf die Namen der Herren Anton Klammer, Waffenfabriks¬ arbeiter in Steyr, Johann Seidl, Waffenfabriksarbeiter in Gründberg, Gemeinde Sierning, Alois Polzhuber, Waffen abriksarbeiter in Steyr, Josef Rieß, Grundbesitzer in Kienberg, Gemeinde Ternberg bei Steyr, mit je einen Achtel=Antheile und die Firma: Franz Werndls Nachfolger Walzwerk, Draht= und Nägelfabrik in Unterhimmel, mit vier Achtel=Antheilen umschrieben wurde. Z. 15.694. Steyr, 28. November 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Ausforschung von Militärtaxpflichtigen. Nachstehende Personen, deren Aufenthalt bisher nicht ausgeforscht werden konnte, sind mit Militärtaxen im Rück¬ stande und auszuforschen: 1 Josef Exlinger, geb. 1868, zuständig nach Garsten Hausknecht. 2. Alois Haslinger, geb. 1864, zuständig nach Garsten Vagant. 3. JosefHolzer, geb. 1862, zuständig nach Garsten, Strazzensammler Alois 4. Nettler, geb. 1871, zuständig nach Knecht. Garsten, 5 Heinrich Reiter, geb. 1873, zuständig nach Garsten, Knecht 6. Max Rodler, geb. 1867, zuständig nach Garsten, Hausdiener. 7. Franz Schleger, geb. 1874, zuständig nach Barsten, Maurer. Ueber ein positives Resultat ist anher zu berichten Z. 15.544. Steyr, 27. November 1900. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Widerruf. Mit Beziehung auf den im Amtsblatte Nr. 29 ent¬ haltenen Auftrag vom 14. Juli 1900, Z. 8852, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Com¬ manden in die Kenntnis gesetzt, dass Elisabeth Schmied¬ thaler am 25. August 1900 im St. Annaspitale in Steyr gestorben ist Steyr, 27. November 1900. Z. 15.556. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Ausforschung. Laut Erlasses der k. o.= ö. Statthalterei vom k. Nr. 20.869/IV, hat die k. k. Statt¬ 91. November l. J., alterei für Mähren um die Veranlassung der Nachforschung jach dem im Jahre 1873 geborenen, nach Javornik zu¬ ständigen, militärtaxpflichtigen Georg Kubecka, in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern, sowie in den Ländern der ungarischen Krone das Ansuchen gestellt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen undk. k. Gendarmerieposten=Commanden mit dem Auftrage zur Aus¬ orschung in Kenntnis gesetzt Ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen wäre bis 12. Jänner 1901 hieher anzuzeigen Steyr, 27. November 1900. Z. 15.557. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Ausforschung. Am 21. August 1900 wurde in Mallersbach, poli¬ tischer Bezirk Oberhollabrunn in Niederösterreich, eine aus¬ weislose anscheinend blödsinnige Frauensperson aufgegriffen und der Schubstation in Retz überstellt. Dieselbe gibt auf die an sie gerichteten Fragen keine vernünftige Antwort, so dass von ihr selbst über ihre Person und Herkunft nichts n Erfahrung gebracht werden konnte. Nach dem Aussehen ihrer Hände und dem abge¬ chnittenen Haar zu schließen, dürfte sie wenig gearbeitet aben und aus einer Anstalt entwichen sein. Sie ist circa 40 Jahre alt, mittelgroß, ziemlich stark, hat rundes bräun¬ liches Gesicht, dunkle Augen, schwarze Haare, spricht slavisch

und ist bekleidet mit weißem, mit rothen Blümchen ver¬ ehenen Kopftuche, weißem Männerhemde, dunkler Frauen¬ acke und einen blauen und zwei braunen Frauenröcken Bei ihrer Anhaltung war sie ohne Beschuhung Während des Tages schreit die Aufgegriffene zumeist und zwar so lange, bis sie ganz erschöpft ist; bei Nacht verhält ie sich ziemlich ruhig Statthalterei vom Zufolge Erlasses der k. k. o.= ö. 20. November 1900, Z. 21.162/II, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden be¬ auftragt, behufs Sicherstellung der Identität und Provenienz dieser im Orte ihrer Anhaltung und in der Umgebung gänzlich unbekannten Person zweckdienliche Nachforschungen zu veranlassen und über ein allfälliges positives Ergebnis derselben anher zu berichten. Steyr, 3. December 1900. Z. 16.001. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Anmeldung von Privathengsten zur Köhrung pro 1901. In Gemäßheit der Bestimmungen des § 2 des Gesetzes vom 23. November 1883, L.=G. u. V.=Bl. Nr. 27, werden die Gemeinde=Vorstehungen aufgefordert, sofort in ortsüblicher Weise zu verlautbaren, dass die Anmeldungen von Privathengsten zur Köhrung für die Deckperiode 1901 längstens bis 1. Jänner 1901 hieramts schriftlich oder mündlich zu erstatten sind Die Anmeldung hat den Vor= und Zunamen, dann den Wohnsitz des Anmeldenden, ferner die genaue Angabe der Abstammung, Farbe, Alters, sowie den Standort des Hengstes zu enthalten. Z. 16.002. Steyr, 3. December 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen des Gerichts¬ Pezirkes Weyer. Rauschbrandschutzimpsung pro 1901. Die diesjährige Rauschbrandschutzimpfung nach der Lyoner=Methode mit der zweimaligen Impfung am Schweife ist wie im Jahre 1899 sehr gut abgelaufen und war auch während der Sömmerung mit günstigen Erfolgen begleitet Diese Impfung wird daher auch im nächsten Jahre und zwar in der Zeit vom Anfang bis Mitte Mai 1901 vorgenommen werden. Nachdem die Betheiligung an der Rauschbrandschutzimpfung in diesem Jahre in den Gemeinden Großraming und Neustift sichtlich zugenommen hat und mehrere Bauern aus den Gemeinden Gaflenz, Losenstein und Weyer (Land) sich dem Amtsthierarzte gegenüber aus¬ gesprochen, ihre Jungrinder in einem folgenden Jahre schutz¬ impfen zu lassen, so beauftrage ich die Gemeinde=Vorstehungen die Vornahme der Rauschbrandschutzimpfung pro 1901 wieder¬ holt zu verlautbaren und Viehbesitzer, welche von der Krankheit, dem „Rauschbrand der Rinder“, häufig heim¬ gesucht werden, besonders zu verständigen. Die Anmeldungen zu den Rauschbrandschutzimpfungen sind bis Ende Jänner 1901 zuversichtlich anher vorzulegen. In denselben sind die Viehbesitzer mit Vor=, Zu= und Haus¬ namen und Wohnort, sowie die Stückzahl der zu impfenden Jungrinder genau anzugeben. Die Bestimmung der Impf¬ tationen erfolgt nachträglich, da selbe von der Anmeldung der Jungrinder abhängt. Z. 16.403. Steyr, 3. December 1900. An sämmtliche Gemeinde -Vorstehungen. Jahres=Veterinärbericht pro 1900. Der Jahres=Veterinärbericht pro 1900 ist mit Rücksicht ils das Volkszählungsoperat auch ohne Terminüberschreitung zuverlässig bis 15. März 1900 in Vorlage zu bringen. Behufs genauerer Verfassung dieses Berichtes mache ich die Gemeinde=Vorstehungen auf die nachstehenden Punkte neuerlich und mit dem Bemerken aufmerksam, dass dieselber über alle Punkte zu berichten oder eventuell Fehlberichte zu erstatten haben. 1. Biehstandsnachweisung. Im statistischen Ausweise über den Viehstand ist die Zahl der nutzbaren Hausthiere nach den einzelnen Thier¬ gattungen genau und wahrheitsgetreu mit Angabe der Viehstandszahlen pro 1901 einzutragen. Hiebei sind die Ursachen der Zu= und Abnahme des Viehstandes, die Zuchtverhältnisse der einzelnen Thiergattungen, wie der Aufschwung, Stillstand oder Rückgang eingehend zu schildern 2. Mortalitätsausweis. In diesem Ausweise ist der Abgang der durch ansteckende und sporadische Krankheiten und Unglücksfälle verendeten oder deshalb nothgeschlachteten Hausthiere einzeln nach den Thiergattungen und summarisch anzugeben Damit eine richtige Führung dieses Ausweises erzielt werden kann, so erinnere ich die Gemeinde=Vorstehungen aus die im § 2 alinea 9 der oberösterreichischen Wasenmeister¬ Ordnung dem Wasenmeister auferlegte Verpflichtung, jeden demselben bekanntgewordenen Viehunfall oder jede Erkrankung an einer ansteckenden oder seuchenverdächtigen Erkrankung unverzüglich der betreffenden Gemeinde=Vorstehung anzu zeigen Ebenso sind hierin nur jene Thiere als noth¬ geschlachtet auszuweisen, welche auf Grund des alinea 3 zu § 12 des Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, von dem Fleischbeschauer der ordnungs¬ jemäßen Beschau unterzogen worden sind. Die Gemeinde=Vorstehungen haben daher nach den Fleischbeschau=Protokollen die Nothschlachtungs=Aus¬ weise zu verfassen Bei der Schilderung der sanitären Verhältnisse der Hausthiere ist der Einfluss, welchen die Beschaffenheit, die Witterungsverhältnisse, die Ergebnisse der Ernte, die Art der Haltung, Fütterung und Pflege der Thiere auf die Entstehung bestimmter Krankheiten übten, anzuführen und u begründen In der Rubrik des Ausweises „Milzbrand“ werden ehrhäufig Rinder, die an Rauschbrand, und Schweine. die an Rothlauf zugrunde gegangen sind, fälschlich auf¬ genommen; solche an Rauschbrand oder Rothlauf zugrunde jegangenen Thiere sind separat im allgemeinen Berichte anzuführen. 5

( 3. Ausweis über den Stand des Veterinär=Personales. Die Cur= und Hufschmiede sind mit Angabe des vollen Namens, des Wohnortes unter genauer Anführung der Prüfungszeugnisse (Absolutorium) wann und wo dieselben ausgestellt wurden auszu¬ weisen. Hat ein Domicilwechsel eines Cur¬und Huf¬ Hufschmiedes stattgefunden, oder ist ein chmied durch Tod in Abgang gekommen, oist dies im Berichte zu bemerken. 4. Bieh= und Fleischbeschau. Hinsichtlich der Vieh= und Fleischbeschau wird bemerkt dass in dem Ausweise auch die Nothschlachtungen von allen Hausthiergattungen aufzunehmen sind; diesem Ausweise sind auch die Verzeichnisse der Vieh= und Fleischbeschauer und der Sachverständigen nach Absatz 4 der Durchführungs¬ Verordnung zu § 8 des Thierseuchengesetzes, in welchem der Name und Wohnort des Beschauers, die demselben als Beschaubezirk zugewiesenen Ortschaften, die Entlohnung und die Anstellungsdecrete derselben mit Datum und Zahl des jegebenen Jahres anzuführen sind, beizuschließen. Jene Gemeinden, in welchen die Vieh= und Fleischbeschau Aerzten, Thierärzten oder Curschmieden übertragen ist, haben auch die Nachweisungen über das Vorhandensein der Tuberculose Perlsucht) der Rinder zu liefern und sich hiebei des im Umtsblatte Nr. 50 ex 1891 vorgeschriebenen Formulars zu bedienen 5. Ausweis über Infections=, Invasions= und andere Krankheiten. Auch dieser Ausweis ist nach Thunlichkeit genau aus zufüllen; behufs richtiger Ausfüllung haben sich die Gemeinde¬ Vorstehungen an die Curschmiede, Wasenmeister und sonstige achkundige Personen zu wenden. 6. Nachweisungen über die Viehmärkte. Die zur Abhaltung von Viehmärkten berechtigten Ge¬ meinden haben unter Vorlage der Viehmarkts=Nachweisungen über den Handelsverkehr, die Preisnotierungen der einzelner Thiergattungen, die Handelsrichtung, den Zutrieb der Thiere 2c. zu berichten. 7. Wasenmeistereien. Jene Gemeinde, in deren Gebiet ein Wasenmeister ansässig ist, hat den Namen und Wohnort des Abdeckers m Allgemeinberichte anzuführen und zu bemerken, ob eine Aenderung im Umfange des Abdeckerbezirkes oder Neu¬ herstellung von Einrichtungen 2c. in der Abdeckerei noth wendig sind 8. Ausweise über Pferdeversicherungs=Bereine. Jene Gemeinde, in deren Gebiet die Sitze von Pferde= (Vieh=) Versicherungsvereinen bestehen, hat die Aus¬ weise über die Thätigkeit (Gebarungswesen) dieser Vereine und die Nachweisung über die im Jahre 1900 durch Tod oder andere Ursachen in Abgang gekommenen versicherten Pferde (Rinder) schließlich nach dem Jahresberichte bei¬ ufügen. Ausweis über den Stand der Vieh=, Schweine¬ . Stechvieh= und Spanferkelhändler. Die in der Gemeinde ansässigen Vieh= Schweine¬ Stechvieh= und Spanferkelhändler sind durchwegs unter Angabe des Vor= und Zunamens, Wohnortes, Standortes, des Gewerbes, Datum und Zahl des Gewerbescheines in einem Verzeichnisse anzuführen. Die Formularien zu den in den Punkten 4, 1, 2, 3, bezeichneten Ausweisen können aus der und 8 5,6 Haas'schen Buchdruckerei in Steyr bezogen werden Schließlich werden die Gemeinde=Vertretungen beauf¬ ragt, die Anzahl der im Jahre verkauften Spanferkel aus der ganzen Gemeinde bekanntzugeben; zu diesem Behufe ind dieselben aus den Juxtaheften der Viehpässe zusammen¬ zuzählen 10. Vermerk über die in den Wasenmeistereien zur Vertilgung und Verscharrung gelangten Thiercadaver. Diese Vermerke sind laut mit h. a. Erlasse vom 18. Juli 1900, Z. 9160, Amtsblatt Nr. 29, hinausgegebener Belehrung von den Wasenmeistern abzuverlangen und dem Veterinär=Hauptberichte anzuschließen. Steyr, 3. December 1900. Z. 15.889. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden zur Kenntnisnahme Z. 21.480/II. Kundmachung nthaltend veterinärpolizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavo¬ nien nach den im Reichrathe vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppungen der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete findet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Papa einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde, Vesz¬ rem (Comitat Veszprem) in Ungarn und den Bezirken Vinkovci, Vukovar, Zupanje (Comitat Syrmien) in Croatien¬ Slavonien nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern zu verbieten Hingegen werden die gegen die Einfuhr von Schweinen ausden ungarischen Grenz=Stuhlgerichtsbezirken Lipto¬ Ujvar (Comitat Lipto), Malaczka (Comitat Pozsony), Viso Comitat Maramaros), ferner aus der königlichen Freistadt Sisak und den Bezirken Petrinja, Kostajnica einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinden und Sisak (Comitat Zagreb) in Croatien=Slavonien gerichteten Verbote hiemit aufgehoben Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial=Verordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum 40. Tage nach Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den durch Schweinepest verseucht gewesenen Gemeinden Snuja (Bezirk Petrinja, Comitat Zag¬ reb), Borsa, Felsö=Viso (Stuhlgerichtsbezirk Viso, Comitat Maramaros) und aus den durch Stäbchenrothlauf verseucht jewesenen Gemeinden Kis=Poruba (Stuhlgerichtsbezirk Lipto¬ Ujvar, Comitat Lipto), Malaczka (Stuhlgerichtsbezirk Malaczka, Tomitat Pozsony) und deren Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung der gegen die genannten Bezirke erlassenen Verbote nicht berührt. Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 23. November d. J., Z. 42.099, im

7 maßnahmen vom 26. November 1900 angefangen, zu er¬ Nachhange zur Kundmachung vom 16. November d. J., lassen: Z. 41.051 (hierämtliche Kundmachung vom 19. November Wegen des Bestandes der d. J., Z. 21.057) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. 1. Bezirken Dervent und Vlasenica, aus den Uebertretungen dieser Vorschrift werden nach den 2. Schafpockenseuche gegen die Einfuhr von §§ 44 und 45 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom Schafen aus den Bezirken Bihac, Petrovac und Sanskimost 2°. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) bestraft, und finden Die Bestimmungen der hierortigen Kundmachung vom auf verbotwidrig eingebrachte Transporte die Bestimmungen 2. November 1899, Z. 19.709/II, über die Einfuhr von des § 46 dieses Gesetzes Anwendung. geschlachteten Schweinen im ungetheilten Zustande, sowie Linz, am 27. November 1900. von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung ge¬ Der k. k. Statthalter: perrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchen¬ Puthon m. p. freien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft Steyr, 3. December 1900. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche an Stelle Z. 15.914. der hierortigen Kundmachung vom 17. September 1900 An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Z. 16.394, in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Gendarmerieposten -Tommanden Nr. 51), beziehungsweise § 46 des allgemeinen Thierseuchen¬ zur Kenntnisnahme. gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 27. November 1900. Thierseuchen - Ausweis Der k. k. Statthalter: in der Puthon m. p. Berichtsperiode vom 17. November bis 26. November 1900. 1. Schweinepest. Steyr, 3. December 1900. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft 1. An sämmtliche Alberndorf; Gemeinde Engerwitzdorf, Ortschaft Mittertreffling; Genossenschafts- und Krankencasse-Vorstehungen Gemeinde Ottensheim, Ortschaft Höflein 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. zur Kenntnisnahme. 2. Rauschbrand der Rinder. A. Gewerbeverleihungen pro November 1900. Adalbert Zierer, Nagelschmiedgewerbe in Stiedelsbach Erlöschen der Seuche. 1. Nr. 20, Gem. Losenstein. 2. Franz P yerl, Schneiderge¬ Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft werbe in Lausa Nr. 199. 3. Franz Klinglmayr, Schmied¬ Windischgarsten. jewerbe in Steirnzing Nr. 46, Gem. Wartberg. 4. Johann 3. Rothlauf der Schweine. Ursprunger, Marktfierant mit Gemischtwaren in Sipbach¬ Erlöschen der Seuche. zell Nr. 34. 5. Johann Ritsch, Gemischtwarenhandel in 1 Neuschönau Nr. 24, Gem. St. Ulrich. 6. Florian Gruber Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Holz= und Kohlenhandel in Oberndorf Nr. 13, Gemeinde Waldneukirchen. St. Marien. 7. Alois Lederhilger, Gastgewerbe in Krems 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ort¬ münster Land Nr. 22, (§ 16 lit. a und f, G.=O. vom chaft Dietach. 15. März 1883, R.=G.=Bl. Nr. 39.) 8. Johann Mayr, Gast= und Schankgewerbe in Rührendorf Nr. 25, Gemeinde Steyr, am 3. Deeember 1900. Z. 15.915. Ried. (§ 16 lit. a, b, c, d, e, f und g, G.=O. von 15. März 1883, N.=G=Bl. Nr. 39.) An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. B. Gewerbelöschungen pro November 1900. Gendarmerieposten-Tommanden Barbara Baumgarthuber, Kleidermachergewerbe in 1. Garsten Nr. 61. 2. Franz Fiegl, Victualienhandel in zur Kenntnisnahme. Baracke Klm. 6°4, Gem. Ried. 3. Johann Kröpfl, Fleisch Nr. 21.371/II. hauergewerbe in Sierninghofen Nr. 37, Gem. Sierning Kundmachung 4. Wenzel Wischo, Wirtsgewerbe in Reichraming Nr. 91. betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Occupationsgebiete 5. Franz Fiegl, Victualienhandel in Rührendorf Nr. 18, nach Oberösterreich Gem. Ried. 6. Johann Ritsch, Krämerei mit Zucker und Auf Grund des letzten officiellen Thierseuchenausweises Kaffee in Neuschönau Nr. 24, Gem. St. Ulrich. der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statt¬ C. Sonstige Gewerbeveränderungen pro November 1900. halterei zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Alois Huber, Fassbindergewerbe in Aschach 1. Innern vom 22. November 1900 Z. 42.461, unter Auf¬ Nr. 106; Standortsverlegung nach Pichlern Nr. 63, Gem. rechthaltung der mit der Kundmachung der k. k. oberöster¬ Sierning. 2. Heinrich Pötzl, Schuhmachergewerbe in Christ¬ reichischen Statthalterei vom 13. Jänner 1900, Z. 510/II, kindl Nr. 9, Gem. Garsten; Standortsverlegung nach hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und geschlachteten Rosenegg Nr. 13, Gem. Garsten. Schweinen aus dem Occupationsgebiete mittels Eisenbahn Der k. k. Statthaltereirath: festgesetzten Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Occupationsgebiete, nachstehende Sperr¬ Dr. Adolf Ritter von Pitner m. p. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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