Amtsblatt 1900/47 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 22. November 1900

hält sich entweder in Spitälern auf oder lässt sich auf Grund des § 28 des Heimatgesetzes Fahr= und Zehrgeld verabfolgen Die Gemeinden und Krankenhäuser werden zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 16. November 1900, Z. 20.830/V, auf dieses Individuum aufmerksam gemacht amit demselben nur im Falle der äußersten Nothwendigkeit Geldvorschüsse verabfolgt und Spitals=Aufnahme ge währt wird Personsbeschreibung: Größe: klein; Körperbau: chwach; Oberkörper: verkrüppelt, auf der Brust und dem Rücken ein großer Höcker: Gesicht: länglich; Gesichtsfarbe: krankhaft: Haare: blond; Augen: grau: Nase und Mund gewöhnlich; Bart: wenn Bart, dann sehr schwach; Kinn: rund; Kleidung: ländlich und ärmlich. Z. 1589/B.=Sch.=R. Steyr, 15. November 1900 An sämmtliche Schulleitungen und Ortsschulräthe. Die Ortsschulräthe und Schulleitungen werden ange¬ wiesen, sich die Errichtung von gewerblichen und landwirt¬ schaftlichen Fortbildungscursen für die der Schulpflicht ent¬ wachsene Jugend recht angelegen sein zu lassen, da dieselben geeignet sind, zur Hebung der materiellen und geistiger Wohlfahrt der Bevölkerung beizutragen. Bezüglich der Ein¬ richtung solcher Fortbildungscurse sind die Erlässe des k. k Landesschulrathes vom 15. Februar 1875,Z. 183, und vom 3. December 1875, Z. 4152, maßgebend Die seitens der Lehrerschaft durch die Pflege eines solchen Unterrichtes erworbenen Verdienste um das Gemein¬ wohl werden seitens der Schulbehörden jederzeit Anerken¬ nung und Beachtung finden und nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden Dotation remuneriert werden. Die Ortsschulräthe und Schulleitungen werden ange¬ wiesen, über das in dieser Hinsicht Veranlasste und Erzielte bis 15. December l. J. zu berichten. Steyr, 17. November 1900. Z. 14.806. An sämmtliche Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen -Ausweis in der Berichtsperiode vom 28. October bis 4. November 1900. 1. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1Bezirk Gmunden: Gemeinde Ohlstorf,Ort¬ schaften Ehrendorf, Föding 2Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ort¬ schaften Möderndorf Eisenhub, 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Lorch, Ort schaft Moos 4 Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ort¬ schaft Dietach. 3 Erlöschen der Seuche Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaften Eggmair, Pesendorf, Steinersdorf, Waldneukirchen. 5. Bezirk Wels: Gemeinde Lichtenegg, Ort¬ chaft Berg 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ottensheim, Ort¬ schaft Höflein. 14.926 Steyr, 15. November 1900. Z. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 20.375/II. Kundmachung enthaltend veterinärpolizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn nach den im Reichs¬ rathe vertretenen Königreichen und Ländern. Zufolge der wegen des Bestandes der Schweinepest in dem ungarischen StuhlgerichtsbezirkeJad (Comitat Besztercze=Naszod) von der Bezirkshauptmannschaft k. k. Kimpolung getroffenen Verfügung ist die Einfuhr von Schweinen aus diesem Bezirke einschließlich der Stadt¬ jemeinde Besztercze nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Szepes=Ofalva (Comitat Szepes) und Köszeg einschließlich der gleichnamigen Stadt gemeinde (Comitat Vas) in Ungarn gerichtete Verbot siemit aufgehoben Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial=Verordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum 40. Tage nach Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den mit Stäbchenrothlauf verseucht gewesenen Gemeinden Nagy=Frankvagas, Oszturnyo des Stuhlgerichtsbezirkes Szepes=Ofalva (Comitat Szepes), owie der mit Schweinepest verseucht gewesenen Gemeinde Csajta des Stuhlgerichtsbezirkes Köszeg (Comitat Vas) und deren Nachbargemeinden wird die Aufhebung des gegen die genannten Stuhlgerichtsbezirke erlassenen Verbotes nicht berührt Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 6. November d. J., Z. 39.386, im Nach hange zu den Kundmachungen vom 26. und 28. October 1900, Z. 38.475 und 38.902 (hierämtliche Kundmachungen vom 29. October und 7. November 1900, Z. 19.748 und 19.825, zur allgemeinen Kenntnis gebracht Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft Uebertretungen dieser Vorschrift werden nach den §§ 44 und 45 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) bestraft und finden auf verbotwidrig eingebrachte Transporte die Bestimmungen des § 46 dieses Gesetzes Anwendung. Linz, am 8. November 1900. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p.

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