besondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs=(Landsturm¬ Pflichtigen einer Gemeinde aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist Ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen wäre bis 25. Jänner 1091 hieher anzuzeigen. Steyr, 14. November 1900. Z. 15.014. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Warnung. Infolge Erlass der k. k. Statthalterei in Linz vom November 1900, Z. 20.235/II, pflegt der im Jahre 7. 1876 in Seisenberg geborene, daselbst heimatberechtigte Schneidergehilfe Franz Fabjan als Wanderbursche in den Ländern der österreichisch=ungarischen Monarchie beschäftigungs¬ los herumzureisen und den Gemeinden auf Rechnung der Heimatsgemeinde Geldunterstützungen zu entlocken. Der Genannte ist mittelgroß, hat dunkelbraunes Haar, ist pockennarbig im Gesichte und ist dessen linke Hand durch Fehlen eines oder zwei Finger verstümmelt. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie posten=Commanden werden hievon mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, den Genannten, den Fall dringender Noth¬ wendigkeit ausgenommen, keinerlei Vorschüsse oder Geld¬ unterstützungen in Hinkunft zu verabfolgen. Steyr, 11. November 1900. Z. 14.895. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden. Einfuhr von Pferden aus Oesterreich=Ungarn nach Bayern. Das königlich bayerische Staatsministerium des Innern hat mit einer im Wege des k. und k. Ministeriums des Aeußeren an das k. k. Ministerium des Innern gelangten Verordnung vom 27. September 1900,Z. 21.151, in Betreff der Einfuhr von Thieren des Pferdegeschlechtes aus Oesterreich=Ungarn nach Bayern Nachstehendes verfügt: 1 und 2 des Viehseuchen¬ Auf Grund von Artikel Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Oester reich=Ungarn vom 6. December 1891 wird hiemit bestimmt Eseln, Maulthieren und dass die Einfuhr von Pferden, Mauleseln aus Oesterreich=Ungarn nach Bayern künftig nur dann erfolgen darf, wenn die Thiere an der Grenze von dem bayerischen Controlthierarzte untersucht und gesund befunden worden sind. Hiebei ist Folgendes zu beachten: Die Einfuhr ist auf die von den k. Kreisregierungen, 1 Kammern des Innern, bestimmten Eintrittsstationen be¬ chränkt. Der Einführende hat an der Grenzeingangsstelle 2 für jedes einzelne Thier ein Ursprungszeugnis vorzuzeigen 3 welches von der Ortsbehörde des Herkunftsortes ausgestellt ind mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder on der Staatsbehörde hiezu ermächtigen Thierarztes über die Gesundheit des betreffenden Thieres versehen ist. Ist das Zeugnis nicht in deutscher Sprache ausge¬ ertigt, so ist demselben eine amtlich beglaubigte deutsche Uebersetzung beizufügen. Die amtliche Beglaubigung der Uebersetzung ist durch eine zur Führung eines Dienstsiegels befugte Person oder Behörde zu bewirken. Diesen Personen oder Behörden wird bei Eisenbahntransporten der Vorstand der Verladestation zugerechnet Das Zeugnis muss von solcher Beschaffenheit sein, dass die Herkunft der Thiere und der bis zur Eintritts¬ station zurückgelegte Weg mit Sicherheit verfolgt werden kann. Die thierärztliche Bescheinigung muss sich ferner dar¬ auf erstrecken, dass am Herkunftsorte und in den Nachbar¬ jemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung eine Seuche, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht und die auf Thiere des Pferdegeschlechtes übertragbar ist, nicht geherrscht hat Dauer der Giltigkeit dieser Zeugnisse beträgt Die acht Tage 3. Der bayerische Controlsthierarzt hat an der Grenz¬ eingangsstelle die vorgeschriebenen Zeugnisse zu prüfen und die einzuführenden Thiere auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen. Findet der Controlthierarzt den Gesundheitszustand der Thiere unverdächtig und die Zeugnisse in Ordnung, so ist dem Einführenden behufs Erwirkung der zollamtlichen Ein¬ trittsbehandlung ein Einfuhr=Erlaubnisschein auszustellen Thiere, welche vom Controlthierarzte mit einer 4. ansteckenden Krankheit behaftet oder einer solchen verdächtig befunden werden, ferner Thiere, die mit kranken und ver dächtigen Thieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekommen sind, müssen an der Eintrittsstation zurückgewiesen verden. Den Grund der Zurückweisung hat der Control¬ hierarzt auf dem Zeugnisse anzugeben und mit seiner Unter schrift zu bestätigen jeden 5 Für die thierärztliche Untersuchung eines Thieres ist von dem Einführenden eine Gebür von 1 M. 50 Pf. zu entrichten und vor der Untersuchung bei der ein¬ schlägigen Zollstelle zu erlegen; die Controlthierärzte be¬ ziehen für ihre Dienstleistungen die jeweils festgesetzten Gebüren aus der Staatscasse Bezüglich der Erhebung und Verrechnung der Besich¬ tigungsgebüren haben die Bestimmungen der §§ 2 und 3 der Ministerial=Bekanntmachung vom 20. December 1879, G.= u. V.=Bl. S. 1536 fk, und ddes hiezu erlassenen Aus chreibens des k. Staatsministeriums der Finanzen von 11. März 1880, Amtsblatt des k. Staatsministeriums des Innern S. 129 fk, sowie Finanzministerialblatt S. 80 fl in Anwendung zu kommen 6. Bei Rennpferden, welche von oder nach Rennplätzen ur Einfuhr gelangen, bedarf es der grenzthierärztlichen Untersuchung nicht sobald das ordnungsmäßig ausgestellte Ursprungszeugnis das Visum und den Stempel des Wiener Jockey=Clubs für Oesterreich, beziehungsweise des Budapester Magyar=Covaregylet für Ungarn trägt Der Beibringung des Ursprungszeugnisses und der 7. thierärztlichen Untersuchung an der Grenzeingangsstelle be¬ darf es nicht bei den nach Bayern zurückkehrenden Thieren welche Bewohnern bayerischer Gemeinden gehören und bei
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