Amtsblatt 1900/46 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 15. November 1900

Amts-Blatt der K. K. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 46. 1900. Steyr, am 15. November. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Pränumerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten Inserate angenommen werden. — mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö W. — Einzelne Nummern kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 14.870. Steyr, 9. November 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen hochw. Pfarrämter, Ortsschulräthe,Schulleitungen, Genossenschafts-Vorstehungen, Krankencassen etc. Einladung zur Pränumeration auf das Amtsblatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Mit 1. Jänner 1901 beginnt der XIX. Jahrgang des Amtsblattes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Dasselbe wird, wie bisher, die im Dienstverkehre erforderlichen Verlautbarungen und Correspondenzen der k. k. Bezirkshauptmannschaft, beziehungsweise des k. k. Bezirksschulrathes an die Gemeinde=Vorstehungen, k. k. Gendarmerieposten-Commanden, Ortsschulräthe und Schulleitungen des Bezirkes, ferner Kundmachungen und Ausforschungen, sowie die Veröffentlichung von auf die politische Verwaltung und auf das Schulwesen bezughabenden Verordnungen und gesetzlichen Bestimmungen enthalten; außerdem werden Personalnachrichten, die Veränderungen im Lehrpersonale im Amtsblatte veröffentlicht; auch werden in dasselbe Kundmachungen und Edicte anderer k. k. Behörden und der Gemeindeämter angenommen. In dem Amtsblatte werden auch, wie bisher, alle das Gewerbe= und Genossenschaftswesen betreffenden Verordnungen, Erlässe und Kundmachungen, sowie Ausschreibungen von Genossenschafts=Versammlungen Aufnahme finden. Das Amtsblatt empfiehlt sich auch für alle diejenigen, welche sich für die öffentliche Verwaltung interessieren oder mit derselben in häufige Berührung treten, daher insbesondere für die hochw. Pfarrämter Dasselbe bildet einen wichtigen und nothwendigen Amtsbehelf für die Gemeinde=Vorstehungen, Ortsschulräthe, Schulleitungen und Genossenschafts=Vorstehungen und ist daher von denselben zu abonnieren und alsInventarsgegenstand sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und beträgt der jährliche Pränumerationsbetrag wie bisher 5 K. gegen Einsendung des Das Amtsblatt kann auch von Privaten, sowie von Gutsverwaltungen Pränumerationsbetrages per 5 K ganzjährig inclusive Zusendung per Post bezogen werden. Die Gemeinde=Vorstehungen werden eingeladen, auf eine rege Pränumeration seitens der interessierten Kreisehinzuwirken. für das Jahr 1901 bis Die bisherigen Abonnenten werden eingeladen, den Pränumerationsbetrag längstens 15. December 1900 an die k. k. Bezirkshauptmannschaft einzusenden; die neuen Abonnenten ihre Pränumerations=Erklärung sammt dem Pränumerationsbetrag ehestens anher einsenden, wollen damit die Zusendung der Amtsblätter rechtzeitig bewirkt werden kann. Der k. k. Statthaltereirath und Vorstand der Bezirkshauptmannschaft.

2 An alle Gemeinde-Vorstehungen. Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetz=Blätter Stück LXXVII, LXXVIII und LXXIX an die Ge¬ meinden zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten Steyr, 9. November 1900. Z. 14.805. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Abonnement auf das o.=ö. Polizei=Blatt. Um für die Drucklegung des oberösterreichischen Polizei¬ blattes für das Jahr 1901 rechtzeitig die nöthige Vorsorge treffen zu können, werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge No¬ Erlasses des k. k. Statthalterei =Präsidiums vom6. vember 1900, Z. 3464/Präs., zur Pränumeration auf das Polizeiblatt für O.=Oe. eingeladen und im Hinblicke auf den hnen zustehenden politischen Wirkungskreis aufmerksam ge¬ macht, dass durch die Evidenzhaltung aller im ganzen Kron¬ lande vorkommenden Uebertretungen gegen die Sicherheit der Person und des Eigenthums und durch die Verzeichnung aller deshalb verfolgten Verbrecher, sonstiger Gesetzesüber¬ treter und für die öffentliche Sicherheit gefährlicher oder ge¬ meinschädlicher Individuen die den Gemeinde=Vorstehungen gemäß § 25, Punkt 2, des Gemeinde=Gesetzes obliegende Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigenthums wesentlich erleichtert wird, weshalb das o.=ö. Polizeiblatt, welches eine solche Evidenz ermöglicht für die Gemeinde¬ Vorstehungen als ein nahezu unentbehrlicher Behelf bezeichnet werden muss. Als Pränumerationsbetrag für ein Exemplar des ge¬ dachten Jahrganges wurde der vorjährige Pränumerations¬ preis per 3 K 60 h beibehalten Die Gemeinde=Vorstehungen werden eingeladen, die Prä¬ numerations=Erklärungen zugleich mit den Pränumerations¬ Beträgen zuverlässig bis längstens 25. November l. I an die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Steyr einzusenden Steyr, 10. November 1900. Z. 14.848. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Anlässlich eines speciellen Falles finde ich den Ge¬ meinde=Vorstehungen in Erinnerung zu bringen, dass es ganz und gar unstatthaft ist, h. ä. Amtsacten den Parteien ohne vorgängigen h. ä. Auftrag auszuhändigen oder den elben an die Gemeinde=Vorstehungen gerichtete Erlässe u übergeben. In jenen Fällen, in welchen ausnahmsweise Erledi¬ gungen in Parteisachen den Gemeinde=Vorstehungen zur weiteren Veranlassung intimiert werden, haben die Gemeinde¬ —zu Protokol Vorstehungen die Parteien hievon mündlich oder schriftlich durch besondere Amtsausfertigungen zu verständigen dievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zu künftiger stricter Darnachachtung in die Kenntnis gesetzt ∆ 95 Steyr, 8. November 1900. Z. 14.763. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmexieposten-Commanden Widerruf. Unter Bezugnahme auf den hierämtlichen Erlass vom 10. September 1900.Z. 12.058, werden die Gemeinde Vorstehungen zufolge Schreibens der Direction der Landes¬ wangsarbeits=Anstalt in Laibach vom 25. October 1900, Z. 1871, in die Kenntnis gesetzt, dass der seinerzeit aus der obigen Anstalt entwichene Zwängling Johann Stock mayer in St. Michael bei Leoben aufgegriffen und in die Anstalt rückeingeliefert wurde. Steyr, 9. November 1900. Z 14.803 u. 14.804. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Ausforschung des im Jahre 1877 geborenen, in Kanczuka, Bezirk Prze¬ worsk, heimatberechtigten, stellungspflichtigen Berl Safir vel Halberthal Personsbeschreibung: Statur: mittel, Haare: dunkelblond, Gesicht; rund, Augen: grau, Augenbrauen dunkelblond, Nase: proportioniert, Mund: mäßig, Zähne: jesund; und des im Jahre 1875 in Trosianice Bezirk Brody, geborenen Zimmermalers Adolf recte Abraham Blumenkranz, Sohnes des Samuel und der Sime Blumenkranz. Die bezüglichen Nachforschungen sind und zwar ins¬ besondere in der Richtung einzuleiten, ob die Genannten nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs=(Landsturm¬) Pflichtigen einer Gemeinde aufgeführt erscheinen, dort ihrer Stellungspflicht Genüge geleistet haben oder gestorben sind Ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen wäre bis 20. Jänner 1901 hieher anzuzeigen. Steyr, 14. November 1900. Z. 15.013. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Commanden. Ausforschung. Laut Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 10. November l. J., Z. 20.189/IV, hat die k. k. Statt¬ salterei für Dalmatien um die Veranlassung der Ausfor¬ chung des im Jahre 1870 in Gravosa geborenen, in Vrboska, Bezirk Lesina, heimatberechtigten, stellungspflichtigen Ivan Makjanic, Sohnes der Eheleute Juraj und Kata Mak¬ janic angesucht. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden mit dem Auftrage in Kennt¬ nis gesetzt, die bezüglichen Nachforschungen, und zwar ins¬

besondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs=(Landsturm¬ Pflichtigen einer Gemeinde aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist Ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen wäre bis 25. Jänner 1091 hieher anzuzeigen. Steyr, 14. November 1900. Z. 15.014. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Warnung. Infolge Erlass der k. k. Statthalterei in Linz vom November 1900, Z. 20.235/II, pflegt der im Jahre 7. 1876 in Seisenberg geborene, daselbst heimatberechtigte Schneidergehilfe Franz Fabjan als Wanderbursche in den Ländern der österreichisch=ungarischen Monarchie beschäftigungs¬ los herumzureisen und den Gemeinden auf Rechnung der Heimatsgemeinde Geldunterstützungen zu entlocken. Der Genannte ist mittelgroß, hat dunkelbraunes Haar, ist pockennarbig im Gesichte und ist dessen linke Hand durch Fehlen eines oder zwei Finger verstümmelt. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie posten=Commanden werden hievon mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, den Genannten, den Fall dringender Noth¬ wendigkeit ausgenommen, keinerlei Vorschüsse oder Geld¬ unterstützungen in Hinkunft zu verabfolgen. Steyr, 11. November 1900. Z. 14.895. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden. Einfuhr von Pferden aus Oesterreich=Ungarn nach Bayern. Das königlich bayerische Staatsministerium des Innern hat mit einer im Wege des k. und k. Ministeriums des Aeußeren an das k. k. Ministerium des Innern gelangten Verordnung vom 27. September 1900,Z. 21.151, in Betreff der Einfuhr von Thieren des Pferdegeschlechtes aus Oesterreich=Ungarn nach Bayern Nachstehendes verfügt: 1 und 2 des Viehseuchen¬ Auf Grund von Artikel Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Oester reich=Ungarn vom 6. December 1891 wird hiemit bestimmt Eseln, Maulthieren und dass die Einfuhr von Pferden, Mauleseln aus Oesterreich=Ungarn nach Bayern künftig nur dann erfolgen darf, wenn die Thiere an der Grenze von dem bayerischen Controlthierarzte untersucht und gesund befunden worden sind. Hiebei ist Folgendes zu beachten: Die Einfuhr ist auf die von den k. Kreisregierungen, 1 Kammern des Innern, bestimmten Eintrittsstationen be¬ chränkt. Der Einführende hat an der Grenzeingangsstelle 2 für jedes einzelne Thier ein Ursprungszeugnis vorzuzeigen 3 welches von der Ortsbehörde des Herkunftsortes ausgestellt ind mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder on der Staatsbehörde hiezu ermächtigen Thierarztes über die Gesundheit des betreffenden Thieres versehen ist. Ist das Zeugnis nicht in deutscher Sprache ausge¬ ertigt, so ist demselben eine amtlich beglaubigte deutsche Uebersetzung beizufügen. Die amtliche Beglaubigung der Uebersetzung ist durch eine zur Führung eines Dienstsiegels befugte Person oder Behörde zu bewirken. Diesen Personen oder Behörden wird bei Eisenbahntransporten der Vorstand der Verladestation zugerechnet Das Zeugnis muss von solcher Beschaffenheit sein, dass die Herkunft der Thiere und der bis zur Eintritts¬ station zurückgelegte Weg mit Sicherheit verfolgt werden kann. Die thierärztliche Bescheinigung muss sich ferner dar¬ auf erstrecken, dass am Herkunftsorte und in den Nachbar¬ jemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung eine Seuche, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht und die auf Thiere des Pferdegeschlechtes übertragbar ist, nicht geherrscht hat Dauer der Giltigkeit dieser Zeugnisse beträgt Die acht Tage 3. Der bayerische Controlsthierarzt hat an der Grenz¬ eingangsstelle die vorgeschriebenen Zeugnisse zu prüfen und die einzuführenden Thiere auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen. Findet der Controlthierarzt den Gesundheitszustand der Thiere unverdächtig und die Zeugnisse in Ordnung, so ist dem Einführenden behufs Erwirkung der zollamtlichen Ein¬ trittsbehandlung ein Einfuhr=Erlaubnisschein auszustellen Thiere, welche vom Controlthierarzte mit einer 4. ansteckenden Krankheit behaftet oder einer solchen verdächtig befunden werden, ferner Thiere, die mit kranken und ver dächtigen Thieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekommen sind, müssen an der Eintrittsstation zurückgewiesen verden. Den Grund der Zurückweisung hat der Control¬ hierarzt auf dem Zeugnisse anzugeben und mit seiner Unter schrift zu bestätigen jeden 5 Für die thierärztliche Untersuchung eines Thieres ist von dem Einführenden eine Gebür von 1 M. 50 Pf. zu entrichten und vor der Untersuchung bei der ein¬ schlägigen Zollstelle zu erlegen; die Controlthierärzte be¬ ziehen für ihre Dienstleistungen die jeweils festgesetzten Gebüren aus der Staatscasse Bezüglich der Erhebung und Verrechnung der Besich¬ tigungsgebüren haben die Bestimmungen der §§ 2 und 3 der Ministerial=Bekanntmachung vom 20. December 1879, G.= u. V.=Bl. S. 1536 fk, und ddes hiezu erlassenen Aus chreibens des k. Staatsministeriums der Finanzen von 11. März 1880, Amtsblatt des k. Staatsministeriums des Innern S. 129 fk, sowie Finanzministerialblatt S. 80 fl in Anwendung zu kommen 6. Bei Rennpferden, welche von oder nach Rennplätzen ur Einfuhr gelangen, bedarf es der grenzthierärztlichen Untersuchung nicht sobald das ordnungsmäßig ausgestellte Ursprungszeugnis das Visum und den Stempel des Wiener Jockey=Clubs für Oesterreich, beziehungsweise des Budapester Magyar=Covaregylet für Ungarn trägt Der Beibringung des Ursprungszeugnisses und der 7. thierärztlichen Untersuchung an der Grenzeingangsstelle be¬ darf es nicht bei den nach Bayern zurückkehrenden Thieren welche Bewohnern bayerischer Gemeinden gehören und bei

4 Der Verkehr der Grenzbewohner mit Weidepferden Ausübung des Gewerbes, zu landwirtschaftlichen Arbeiten. zu Geschäfts= oder Vergnügungsreisen von Bayern aus nach bemisst sich lediglich nach den bestehenden Zollvorschriften. Gegenwärtige Bekanntmachung tritt sofort in Wirk 8. Oesterreich verwendet worden waren, sofern die Rückkehr samkeit nach Bayern innerhalb 8 Tagen erfolgt. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Die Bewohner von nicht mehr als 25 Kilometer von Gendarmerieposten=Commanden zufolge Erlasses derk. k der Grenze entfernt liegenden Ortschaften können die Grenze Statthalterei in Linz vom 2. November 1900, Z. 19.286/II zu jeder Stunde mit ihren eigenen, an den Pflug oder an in die Kenntnis und beauftrage erstere, diese Kundmachung ein Fuhrwerk gespannten Thieren überschreiten, jedoch nur entsprechend zu verlautbaren. um Zwecke landwirtschaftlicher Arbeiten oder in Ausübung hres Gewerbes und unter Beobachtung der bestehenden Zoll¬ Der k. k. Statthaltereirath: vorschriften. Dr. Adolf Ritter v. Pitner. 2 0 Haas'sche Buchdruckerei in Steyr. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. —

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