Amtsblatt 1900/42 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 18. Oktober 1900

Steyr, 17. October 1900. Z. 13.830. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Eintragung des Stellungsbefundes in die Stellungs¬ verzeichnisse der 1879 und 1878 gebornen Stellungs¬ pflichtigen. Inter Einem erhalten die Gemeinde=Vorstehungen die hieramts zur Anlegung der Stellungs= und Losungs¬ liste erforderlichen Zettel über die 1879 und 1878 geborenen Stellungspflichtigen, mit der Weisung, den auf jeden Zettel ingetragenen Stellungsbefund in Rubrik 14 oder 15 der Stellungsverzeichnisse vorzumerken Diejenigen 1879 und 1878 gebornen, die waffen¬ unfähig erklärt oder gelöscht wurden, sind ebenso wie die Assentierten zur Stellung im Jahre 1901 nicht mehr berufen, wovon die Waffenunfähigen und Gelöschten, alls sie sich etwa als Stellungspflichtige melden sollten, zu verständigen sind. Die Zettel sind unter Berichterstattung über die er¬ folgte Vormerkung bis Ende October wieder anher einzusenden. und ist darauf zu achten, dass kein Zettel verloren geht, da dieselben hieramts noch benöthigt werden. Steyr, 13. October 1900 Z. 13.653. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Richtigstellung des Ortschaften=Verzeichnisses. Mit dem h. ä. Erlasse vom 16. November 1899, Z. 13 275, Amtsblatt Nr. 47, wurden die Gemeinde=Vor¬ stehungen angewiesen, alle bis zum Zeitpunkte der nächsten Volkszählung (31. December 1900) im Stande der Ort¬ chaftsverzeichnisse eingetretenen Aenderungen genau in Vor¬ merkung zu nehmen und selbe fortlaufend zur hierämtlichen Kenntnis zu bringen Hiebei ist insbesondere auf die Errichtung von Schulen und öffentlichen Anstalten, sowie von Eisenbahnstationen und Haltestellen, von Gendarmerie=Posten und andere Ver¬ änderungen insbesondere auch im Stande der Hausnummern Bedacht zu nehmen und dürfen auch Gemeindegrenzen Aenderungen nicht übersehen werden Diesen Erlass haben nicht alle Gemeinde=Vorstehungen befolgt Ich fordere daher die Gemeinde=Vorstebungen auf, bis Ende October alle jene Veränderungen anzuzeigen, welche sich im Ortschaftenverzeichnisse seit Anlegung desselben ergeben haben, insbesondere jene Häuser, welche als bewohnt ugewachsen, und jene, welche durch Brände und Hochwasser zerstört und nicht mehr aufgebaut worden sind Alle Veränderungen, die sich in den Monaten No¬ vember und December an Häusern ergeben, sind sofort allweise anher anzuzeigen, da bei der Volkszählung die Angabe des Ortschaften=Verzeichnisses mit den thatsächlichen Verhältnissen überein¬ stimmen müssen. Steyr, 17. October 1900. Z. 13.863. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Zufolge der Allerhöchsten Entschließung Sr. k u. k. Apostolischen Majestät vom 25. April 1900 wird das Rein¬ erträgnis der im II. Semester 1900 zur Durchführung ge langenden XXI. Staatslotterie für gemeinsame Militär= Wohlthätigkeitszwecke gewidmet a) für die Gesellschaft „vom weißen Kreuze“ zur Errich¬ tung von Curhäusern für Militär=Personen, beziehungs¬ weise zur Ausweitung und Festigung der Gesellschafts ziele, für das Mädchen=Erziehungs = Institut zu Szathmar b) zur Erhaltung der bestehenden Stiftungsplätze, ür das Presbyterium der evangelischen Gemeinde in *) Krakau, zum Zwecke der Schaffung eines Neubaues für eine deutsche Volksschule, !)zur Schaffung neuer Plätze in der Staatslotterien Nilitär=Stiftung und 6)dem Vereine der „Kaiser=Jubiläums= Stiftung für Militär=Waisen“ zur Errichtung neuer Plätze dieser Stiftung. Hievon werden die Gemeindevorstehungen im Grunde des Statthalterei=Erlasses vom 13. October 1900, Z. 3024 Pr., mit der Einladung in Kenntnis gesetzt, diesem Unternehmen die thunlichste Unterstützung angedeihen zu lassen, da die Erreichung des humanitären Zweckes nur dann ermöglicht vird, wenn sich das Unternehmen der wohlwollenden För¬ derung von Seite aller Behörden zu erfreuen hat. Die dort gewünschte Anzahl von Losen wolle bis 15. November 1900 hieramts angemeldet werden, worau von hier aus die Beschaffung und Zusendung der Lose be¬ wirkt werden wird 13.839. Steyr, 17. October 1900. Z. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und hochw. Pfarrämter. Betreffend die Verzeichnung der im Jahre 1901 in das landsturmpflichtige Alter tretenden, im Jahre 1882 geborenen Jünglinge. Gemäß § 8 der Vorschrift, betreffend die Organisation des Landsturmes nach dem Gesetze vom 6. Juni 1886 R.=G.=Bl. Nr. 90 (abgeändert durch das Gesetz von 20. December 1889, R.=G.=Bl. Nr. 193), sind von den ämtlich bestellten Matrikenführern zum Zwecke der Verzeich¬ nung der in das landsturmpflichtige Alter tretenden Jüng inge alljährlich nach Ortsgemeinden gesonderte Auszüg ius den Taufmatriken nach Muster I und Auszüge aus den Sterbematriken nach Muster III zu § 15 der Wehr¬ vorschriften, I. Theil, über alle in der Gemeinde geborenen oder verstorbenen Personen männlichen und weiblichen Beschlechtes, welche in dem auf die Verfassung dieser Aus¬ züge folgenden Kalenderjahre das 19. Lebensjahr vollenden bezw. vollendet haben würden, zu verfassen, und bis Ende October jeden Jahres, und zwar die Verzeichnisse nach Muster I an die Gemeindevorstehungen des Geburtsortes und jene nach Muster III an die Gemeindevorstehungen des Sterbeortes zu übergeben. Der Geburtsort und Geburts¬ ag, sowie der allfällige Todestag der in dem Matriken¬ auszuge verzeichneten Personen, soweit dies auf Grund der von den Matrikenführern geführten Sterberegister ge¬ chehen kann, ist in der bezüglichen Rubrik dieses Auszuges einzutragen Zugleich ersuche ich, in den Auszügen nach Muster Familiennamen des Knaben, in Rubrik 3 den Ort den

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