Amtsblatt 1900/42 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 18. Oktober 1900

Die offenkundige Untauglichkeit ist in die Rubrik An¬ — nerkung des Verzeichnisses zu verzeichnen § 25, Punkt 4, —und können solche von dem per¬ der Wehrvorschriften sönlichen Erscheinen vor der Stellungs=Commission enthoben werden Bezüglich solcher Stellungspflichtigen, welchen zwar keines der im § 25 der Wehrvorschriften erwähnten Gebrechen anhaftet, deren Vorführung vor die Stellungs=Commission edoch wegen irgend eines anderen Gebrechens im Hinblicke auf die Beschwerlichkeit und Gefahr des Transportes un¬ thunlich erscheint, gibt der h. ä. Erlass vom 29. Mai 1895, Z. 7029 (Amtsblatt Nr. 23 ex 1895), Aufschluss Bezüglich Epilepsi (Fallsucht) gilt § 92, Punkt 7, der Wehrvorschriften. Die gemeindeweisen Verzeichnisse der Stellungspflichtigen sind mit 30. November l. J. abzuschließen und ohne Termins=Ueberschreitung bis längstens 10. December l. J. mit allen im § 28, Punkt 3, der Wehrvorschriften bezeichneten Beilagen hieher vorzulegen Die erforderlichen richtigen Drucksorten wollen sich die Gemeinde=Vorstehungen sogleich entweder bei der k. k. Hof¬ und Staatsdruckerei in Wien oder in den Buchdruckereien in Steyr bestellen, damit sie rechtzeitig in den Besitz derselben gelangen Nachdem im verflossenen Jahre wieder einige Gemeinden des Bezirkes obigen Termin zur Vorlage der Stellungs verzeichnisse nicht eingehalten haben und hiedurch eine bedeutende Verschleppung der h. ä. Amtshandlungen behufs Vorbereitung des Stellungsoperates entstand, erwarte ich heuer um so bestimmter die terminmäßige Vorlage des Stellungsoperates, als ich sonst die Herren Vorsteher jener Gemeinden, welche den gesetzten Termin etwa wieder nicht inhalten sollten, persönlich zur Verantwortung zu ziehen genöthigt wäre. Steyr, 16. October 1900. Z. 13.800. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Betreffend die Ausschreibung der Wahlmännerwahlen zum Reichsrathe in der Wählerelasse lit. e und d. Nachstehend wird der Reise= und Geschäftsplan zwecks der Vornahme der Wahlmännerwahlen zur Reichsraths¬ wahl für die allgemeine Wählerclasse lit. e und die Landge¬ meindewählerclasse lit. d verlautbart Aus demselben sind Ort, Tag und Stunde der vor¬ zunehmenden Wahlen, das Wahllocale und die Zahl der in edem Wahlorte zu wählenden Wahlmänner zu ersehen Die Herren Gemeinde=Vorsteher erhalten gemäß § 28, Reichsr.=W.=O., hiermit die Einladung, die Wahlberechtigten unter Bekanntgabe des Tages und der Stunde, sowie des bestimmten Wahllocales zur Wahl nachweislich einzu¬ laden. Hiebei ist jedem Wahlberechtigten ein Stimmzettel zuzustellen. Die Einladung der Wahlberechtigten wird am ein achsten mittelst Currende zu bewirken sein, in welcher am Kopfe Tag und Stunde der Wahl, das Wahllocale, sowie der Zeitpunkt des Beginnes und Schlusses der Stimmen¬ abgabe ersichtlich zu machen ist, und auf welcher Currende die Namen und Wohnorte der Wahlberechtigten, das Datum der Zustellung und ein Raum zur eigenhändigen Bestätigung durch die Partei anzubringen sind. Parteien, welche nicht bei Hause angetroffen werden, sind in verlässlicher Weise etwa durch ihre Hausgenossen der Nachbarn aufzufordern, sich ihren Stimmzettel bei der Gemeinde=Vorstehung zu beheben. Doch wird ausdrücklich aufmerksam gemacht, dass einemund demselben Wahlberechtigten in jeder Wähler¬ classe nur ein Stimmzettel behändigt werden dar und dass im Falle des Verlustes Duplicate nur von der Wahlcommission ausgefolgt werden dürfen Es wird ferner bemerkt, dass nur hieramts ausge¬ stellte und mit dem Amtssiegel versehene Stimmzettel in Verwendung kommen dürfen und dass jeder andere Stimm¬ zettel als ungiltig betrachtet werden müsste. Die Einladung der Wahlberechtigten kann wohl gleich¬ eitig für beide Wählerclassen erfolgen, doch muss der Ver¬ tändigungsnachweis (die Currende) für jede Wählerclasse eparat beigebracht werden, weil dieselbe dem bezüglichen Wahlacte anzuschließen ist Zum Zwecke der Durchführung der Wahlmänner vahlen wird sich in jeder Gemeinde ein h. ä. Abgeordnete, cechtzeitig einfinden, welcher mit dem Gemeinde=Vorstehe. und noch einem vom Gemeinde=Vorsteher bestimmten Mit gliede der Gemeinde=Vertretung die Wahlcommission bilde In den Gemeinden Garsten und Sierning, wo in der allgemeinen Wählerclasse in je zwei Sectionen gewählt wird und beziehentlich in jenen Gemeinden, wo der Gemeinde¬ Vorsteher verhindert ist, in der Wahlcommission zu fungieren, sind zwei Mitglieder der Gemeinde=Vertretung vom Gemeinde¬ Vorsteher zu bestimmen. Der Gemeinde=Vorsteher hat der Wahlcommission einen Schriftführer beizugeben Da die Wahl der Wahlmänner gemäß § 29, Reichsr.= W.=O., zur festgesetzten Zeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler vor sich zu gehen hat, hat sich die Wahlcommission jedes Wahlortes im Wahllocale minde¬ stens eine halbe Stunde vor dem festgesetzten Zeit punkte des Beginnes der Handlung einzufinden und die Wahlacten zu übernehmen. Insbesondere sind vorbereitet zu halten: Die mit der Affigierungs= und Deffigierungsclausel versehene Kundmachung des Statthalters vom 11. September betreffend die l. J., Ausschreibung allgemeiner Reichsrathswahlen; Wählerlisten in duplo die Abstimmungs=Verzeichnisse Stimmlisten und das Wahlprotokoll, sowie der erübrigte Vorrath der Stimmzettel des ersten Wahlganges und alle Stimmzettel für eventuelle engere Wahlen; die eventuelle Kundmachung des Gemeinde=Vorstehers womit die Arbeitgeber zur Anmeldung der Gehilfen und Dienstleute verhalten wurden: die Kundmachungen, betreffend die Auflage der Wähler listen, behufs Einbringung von Reclamationen, versehen mit der Affigierungs= und Deffigierungscausel; endlich die Currenden, betreffend die Einladung der Wahlberechtigten. die bei der Wahl haben Bezüglich des Vorganges §§ 40 — 47, Reichsr.=W.=O., sinngemäße Anwendung zu inden; den abgeschlossenen Wahlact hat der Wahlcommissär u übernehmen und ihn dem Bezirkshauptmanne zu übergeben Die erforderlichen Drucksorten zur Durchführung der Wahlmännerwahlen folgen mit.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2