Steyr, 4. October 1900. Z. 13.133. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Richtigstellung des Reichsgesetzblattes Nr. 145, be¬ treffend die Volkszählung. Er¬ Das k. k. Ministerium des Innern hatmit dem lasse vom 24. September 1900, Z. 34.572, bezüglich der Formulare zu dessen Verordnung vom 25. August 1900 (R.=G.=Bl. Nr. 145), betreffend die Vornahme der Volks¬ zählung auf zwei zu berichtigende Druckfehler aufmerksam gemacht. unächst hat es in den beiden Anzeigezetteln auf der Rückseite=Tabelle „Häusliche Nutzthiere“, Spalte II, Rinder, richtig zu lauten: I. Jungvieh, unter 1 Jahr alt, statt: 1. Jungvieh, über 1 Jahr alt Ferner hat es im Formulare VI, Fragebogen für Häuser, bei Frage 23 (Seite 328, R.=G.=Bl.) richtig zu auten: „2. leerstehend aber vermietet“ statt 2. leerstehend oder vermietet Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge des Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 1. October 1900, Z. 17.858/II, mit der Weisung verständigt, die bezüglichen Richtigstellungen im Reichsgesetzblatte vorzunehmen. Steyr, 10. October 1900 Z. 13.580. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen. Betreffend die Verfassung der Orts= und Gemeinde¬ übersichten zur Volkszählung. Anlässlich der letzten Amtstage haben alle Gemeinde vorstehungen erklärt, die ihnen durch § 12 des Volkszählungs¬ gesetzes obliegenden Arbeiten leisten zu können. Um jedoch bei den Gemeinden etwaige Zweifel über die Art der Ver¬ oflichtung zu beseitigen, fordere ich jene Gemeinden, welche lauben, dass sie die klaglose Verfassung der Orts= und Gemeindeübersichten nicht übernehmen können, auf, einer diesbezüglichen motivierten Bericht bis spätestens 30. October anher zu erstatten, widrigenfalls ich bei der k. k. oberösterr. Statthalterei beantragen werde, allen Gemeinden gemäß § 12 zweiter Absatz des Volkszählungsgesetzes die vollstän dige Besorgung des Volkszählungsgeschäftes zu übertragen Steyr, 9. October 1900. Z. 13.477. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Betreffs Missbräuche im Hochbaugewerbe=Betriebe. Wiederholt bereits ist h. a. zur Kenntnis gekommen, dass bei Ausübung des Hochbaugewerbes entgegen den Be¬ stimmungen der Gewerbeordnung und den wiederholten hochortigen Weisungen Missbräuche bestehen, welche geeignet sind, das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu lockern, die Durchführung der gewerbebehördlichen Auf¬ sicht zu erschweren und die Anwendung der Bestimmungen des Kranken= und Unfallgesetzes illusorisch zu machen. Zu diesen Missbräuchen gehört in erster Linie der noch immer vorkommende sogenannte Meistergroschen, wo¬ durch sich die Hilfsarbeiter die Berechtigung zur freien Arbeit erkaufen; die Arbeitgeber jedoch sich eines Missbrauches ihrer Gewerbeberechtigung zur Deckung fremden, unbefugten Gewerbsbetriebes schuldig machen Ein weiterer Uebelstand ist das Ausleihen der Hilfs¬ irbeiter, ein Vorgang, welcher jeder gesetzlichen Basis ent¬ behrt, weil das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeit¬ nehmer lediglich auf dem Arbeits= bezw. Lehrvertrage beruht, ich die Cassenangehörigkeit nach dem Wohnsitze des Arbeit¬ gebers richtet; endlich durch das Ausleihen der Hilfsarbeiter auch die Evidenz= und das Meldewesen leidet In vielen Fällen werden die Arbeiterverzeichnissegar nicht oder nicht ordnungsmäßig geführt, endlich kommt es vor dass die Hilfsarbeiter wohl bei der Krankencasse abge¬ meldet werden, dass aber deren Ausweise vom Arbeitgeber zurückbehalten werden, somit das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich gelöst wird. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, streng darauf zu sehen, dass künftighin diese Missbräuche unter¬ lassen werden, und haben die Gemeinde=Vorstehungen die Baugewerbegenossenschaften nachweislich auf diesen Erlass aufmerksam zu machen Alle Zuwiderhandelnden sind anzuzeigen, und wird gegen die Schuldigen mit aller Strenge des Gesetzes h. a vorgegangen werden Arbeitgeber haben bei wiederholter Beanstandung die Anwendung des § 138 der Gewerbeordnung und beziehent¬ lich die Einstellung des Gewerbebetriebes zu gewärtigen. 13.286. Steyr, 8. October 1900. Z. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Baubewilligung für Baulichkeiten auf den der Holz zucht entzogenen Waldflächen. iu neuerer Zeit mehren sich die Fälle, dass von den Gemeinden die Bewilligung zur Ausführung von Baulich¬ eiten auf den der Holzzucht entzogenen Waldflächen ertheilt vird, bevor die politischen Bezirksbehörden im Sinne der Bestimmungen des § 2 des Forstgesetzes die Amtshandlung zu pflegen in die Lage gesetzt wurden. Um den aus solchem Vorgehen sich ergebenden Uebel¬ tänden zu steuern, werden die Gemeinde=Vorstehungen zu k. k. o. ö. Statthalterei vom 28. Sep¬ folge Erlasses der tember 1900, Z. 17.852/IX, aufgefordert, vor Ertheilung des Bauconsenses sich die Ueberzeugung zu verschaffen, ob die Baulichkeiten auf ehemals bestocktem Waldgrunde aufzu¬ führen beabsichtiget werden, und ob der Grundbesitzer die gesetzlich vorgeschriebene behördliche Genehmigung zur dauernden Culturumwandlung bereits erlangt hat. Würde letztere nicht nachgewiesen, ist der Baubewerber zu verhalten, vorerst das Gesuch an die competente Behörde um die Zustimmung zur bleibenden Entforstung des Wald¬ rundes einzubringen, nach deren Einlangen das weitere Verfahren einzuleiten ist
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