Zufolge der mit dem Erlasse der k. k. Statthalterei in Linz vom 13. September 1900, Z. 16.526/II., anher gelangten Note der k. k. niederösterreichischen Statthalterei vom 30. August 1900, Z. 65.597, werden demnach die immtlichen Gemeinde=Vorstehungen aufgefordert läng¬ tens bis zum 25. September l. J. anher Bericht zu erstatten, ob und eventuell welche Vorschriften hinsichtlich der sog. Hundesteuer und namentlich eines etwa eingeführten Markenzwanges für abgabefreie Hunde in den Gemeinden des dortigen Amtsbereiches bestehen und welche besondere Wahrnehmungen in diesem Gegenstande bisher gemacht worden sind. Fehlberichte sind zu erstatten. Steyr, am 13. September 1900. Z. 12.196. Kundmachung. Piberbach verpachtet das Jagd¬ Die Ortsgemeinde sagdgebiete nach Festsetzung des Jagd¬ recht auf dem Gemeinde¬ Bezirkshauptmannschaft in Steyr in gebietes durch die k. k. den Katastralgemeinden Brandstatt und Piberbach, im Ge sammtflächenmaße von 1757°47 Hektar im Wege der öffent¬ lichen Versteigerung auf die Dauer von 6 Jahren, d. i. vom December 1906 Jänner 1901 bis 31. die Versteigerung der Jagd findet am Montag den 15. October 1900 um 2 Uhr nachmittags im Gasthause der Theresia Hauser, Nr. 41 zu Piberbach statt. Frau Der Ausrufspreis beträgt 760 K und wird die Jagd, wenn der Ausrufspreis nicht erzielt werden sollte, auch unter demselben hintangegeben werden Vor dem Beginne des Ausrufes hat jeder Licitant das Vadium im Betrage von 100 Kronen zu erlegen Bemerkt wird, dass, wenn infolge der endgiltigen Ent¬ cheidung über etwa noch anhängige Recurse oder im Sinne weiterer Bestimmungen des Jagdgesetzes ein Zuwachs oder Abfall an dem Gemeinde=Jagdgebiete eintritt, der bei der Versteigerung erzielte Pachtschilling eine Erhöhung oder Herabminderung im Verhältnisse des Flächenmaßes des Zu¬ wachses oder Abfalles erfährt. Steyr, 10. September 1900. Z. 12.080 An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und die k. k. Gendarmerieposten-Commanden in Steyr, Sierning, Kremsmünster und Weyer, Losenstein, Neuhofen. Unter Einem wird die Kundmachung über die heurige Controlversammlung des Heeres und der Kriegs¬ marine, sowie der Landwehr im Sinne des § 36, W.=V. III. Theil und Anhang hiezu, verlautbart und bemerkt, dase etwaige Enthebungsgesuche, in welchen die Enthebungsgründe von der Gemeindevorstehung bestätigt und mit 1=Kronen¬ Stempel versehen sein müssen, rechtzeitig hier einzubringen sind. die Herren Gemeindevorsteher der Controlstationer saben für die Unterbringung der Herren Controls=Officier ind Landwehr=Evidenz=Beamten, dann der zugetheilten Mannschaft, bei dieser auch für die Verköstigung, entsprechend vorzusorgen. 3 Die Gendarmerieposten=Commanden der Control¬ Stationen werden angewiesen, an den betreffenden Tagen zur festgesetzten Stunde je zwei Gendarmen als Assistenz beizustellen. Kundmachung betreffend die Control=Versammlungen im Jahre 1900 Auf Grund der Bestimmungen des V. Abschnittes der Wehrvorschriften, III. Theil, für das k. u. k. Heer und Anhang hiezu für die k. k. Landwehr, und im Einvernehmen mit dem k. u. k. Ergänzungsbezirks=Commando Nr. 14 und dem k. k. Landwehr=Ergänzungsbezirks=Commando Nr. 2 in Linz wird wegen Abhaltung der Controlversammlungen für die nichtactive Mannschaft des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr im Jahre 1900 Nachstehendes verlautbart: 1. Zu den Controlversammlungen ist die nicht active Mannschaft des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr aller Jahrgänge und ohne Unterschied, ob dieselben in ihrem Aufenthaltsorte zuständig sind, oder sich nur zeitweilig dort aufhalten, an dem für diesen Ort bezeichneten Tag zu er¬ cheinen verpflichtet, und haben hiezu ihre Militär=, bezw Landwehr=Pässe mitzubringen. Ausgenommen hievon sind: a)die Candidaten und Zöglinge des geistlichen Standes; b) jene welche im Laufe des Jahres in activer Dienst¬ leistung gestanden sind, die militärische Ausbildung oder eine Waffenübung mitgemacht haben: ene, welche zu einer ad b erwähnten Dienstleistung ein ) gerückt sind, aber krankheitshalber oder behufs Vor¬ stellung einer Superarbitrierungs=Commission oder wegen Standesüberzahl wieder beurlaubt wurden u. zw. selbst dann, wenn ihre Präsentierung unterblieb 1) die mit Certificat betheilten, dauernd beurlaubten Unter¬ officiere, welche auf öffentlichen Bedienstungen definitiv oder provisorisch angestellt sind e) die in Straf= oder Untersuchungshaft sich Befindlichen, dann die einer Zwangsarbeitsanstalt Ueberwiesenen; *)die mit Seereisebewilligung oder mit Auslands=Reise¬ pässen Betheilten, wenn solche thatsächlich eingeschifft ind oder im Auslande sich befinden die zur Zeit der Controlversammlung in Dienstleistung 0 bei der Gendarmerie Stehenden; h) die Recruten und Ersatzreservisten des heurigen Assent¬ jahrganges: jene Nichtactiven, welche sich im Auslande aufhalten und infolge Ansuchens von der heurigen Waffenübung enthoben waren II. Die Controlversammlungen finden statt: Für die Mannschaft des k. u. k. Heeres und der Kriegs¬ marine Weyer im Gasthause des David Ziebermayr, In Nr. 19. Freitag den 19. October für die Gemeinden Samstag den Gaflenz, Großraming und Neustift. 20. October für die Markt= und Landgemeinde Weyer. In Losenstein im Gasthause „Zur alten Post“ des Ludwig Brandstetter. Montag den 22. October für die Gemeinden Lausa und Losenstein. Dienstag den 23. October für die Gemeinde Reichraming In Steyr im Turnsaale der Jäger=Kaserne. Sams¬ ag den 27. October für die Gemeinden Garsten, Tern¬ berg und St. Ulrich. Montag den 29. October für die Gemeinden Gleink und Losensteinleiten.
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