9. 3. Jene Gemeinden, welche auf Grund des § 3 der Ministerial=Verordn. vom 23. September 1896 R.=G.=Bl. Nr. 170, von den Arbeits= und Dienstgebern die Anzeigen über den Stand ihrer Beschäftigten abverlangen, haben diese Aufforderung an die Arbeit= und Dienstgeber unge¬ äumt zu erlassen. Abschriften der bezüglichen Verlautbarung sind bei Vorlage der Wählerliste anher vorzulegen 4. Die Gemeindevorsteher haben auch die auf Grund des § 25, R.=W.=O., unter Beachtung des § 4 der Ministerial¬ Verordnung vom 23. December 1896, R.=G.=Bl. Nr. 170, zu erlassende Kundmachung über die Auflegung der Wähler¬ listen und die Einleitung des Reclamationsverfahrens vor¬ übereiten 5. Die für die Reichsrathswahlen im Jahre 1897 getroffenen und von der k. k. Statthalterei gebilligten Ver¬ fügungen a) in Betreff der Vereinigung kleinerer Gemeinden zum Zwecke der Wahl der Wahlmänner für die allgemeine Wählerclasse (§ 10 b, R.=W.=O. b)in Betreff der Bildung von Wahlsectionen nach der örtlichen Zugehörigkeit zur Durchführung der Wahl¬ männerwahlen (§ 28 R.=W.=O.) und in Betreff der Bestimmungen mehrerer Wahllocale 0) § 52 a, R.=W.=O.) haben auch für die bevorstehenden Neuwahlen aufrecht zu bleiben. Sollten diesbezüglich etwa auf Grund von bei den allgemeinen Reichsrathswahlen im Jahre 1897 gemachter Erfahrungen Aenderungen angestrebt werden, so ist hierüber unverzüglich motivierter Bericht zu erstatten. Hiebei wird bemerkt, dass jede Verfügung in Betreff der Vereinigung von Gemeinden zum Zwecke der Wahl, dann der Bildung von Wahlsectionen und der Bestimmung mehrerer Wahl¬ locale in ortsüblicher Weise kundzumachen, die betreffende Kundmachung den Wahlacten der Gemeinde beizulegen und überdies im Wahlprotokolle ausdrücklich zu constatieren sein wird, dass diese Verfügung in ortsüblicher Weise kund¬ gemacht wurde Behufs der 6. h. a. zusammenzustellenden Wahl¬ statistik werden die Gemeinde=Vorstehungen ausdrücklich beauftragt, strenge zu beachten, dass bei der Anfertigung der Wählerlisten II, III und VI bei jedem einzelnen darin ver¬ zeichneten Wahlberechtigten die betreffenden Rubriken: „Wahlberechtigt auf Grund der u. s. w.“, dann „In anderen Wählerclassen wahlberechtigt“ und „Nur in der allgemeinen Wählerclasse wahlberechtigt mit einem aufrechten Striche genau ausgefüllt werden „“ damit die Ermittlung der Zahl der in den Wählerlisten verzeichneten Wahlberechtigten nach den in den statistischen Formularien vorgesehenen Kategorien der Wahlberechtigten ermöglicht wird. 7. die Wahlen der Wahlmänner sind sobald als möglich, längstens aber bis Mitte December 1900 zu be¬ enden und ist dieselbe in jeder Gemeinde zuerst für die allgemeine Wählerclasse und dann für die Landgemeinden war in abgesonderten Wahlacten, jedoch unmittelbar hinter¬ einander vorzunehmen. Der diesbezügliche Reise= und Geschäftsplan wird nach¬ träglich verlautbart werden Um denselben jedoch rechtzeitig zusammenstellenzu können, hat jede Gemeindevorstehung binnen längstens 10 Tagen die approximative Zahl der Wahlberechtigen a) in der allgemeinen Wählerclasse, b) in der Landgemeindewähler¬ classe anher anzuzeigen. Z. 1551/M. Steyr, 20. September 1900 An alle Gemeinde-Vorstehungen. Ueber Ersuchen des k. u. k. Ergänzungs = Bezirks¬ Commando Nr. 14 in Linz sind die Aufenthalts Verände¬ rungs=Ausweise pro September wegen Verfassung l. J größerer umfangreicher Nachweisungen schon vor dem 5. October einzusenden. m dies zu ermöglichen, sind die Veränderungs=Aus¬ weise für diesen Monat derart abzuschließen und anher zu xpedieren, das dieselben zum spätesten am 1. October h. a. einlangen. Steyr, 15. September 1900. Z. 12.023. An alle Gemeinde - Vorstehungen Recruten=Contingents=Abrechnung. Statthalterei Zufolge des Erlasses der k. k. o. = ö. vom5. September 1900 Z. 16.235/IV, wird hiemit kund¬ gemacht, dass an der im Amtsblatt Nr. 31 enthaltenen Recruten=Repartition keine Aenderung eingetreten ist Es bleibt daher auch bei der im Amtsblatte Nr. 34 eröffentlichten truppenweisen Eintheilung der Recruten des Hgere: Von den Ueberzähligen gelangen jene Assentierten der I. Altersclasse, die eine höhere Losnummer als 496 haben, alle Assentierten der II. Altersclasse, und die Assen tierten der III. Altersclasse bis einschließlich Losnummer 20 in die Ersatzreserve des Heeres Die Assentierten der III. Altersclasse, die eine höhere Losnummer als 20 haben, gelangen in die Ersatzreserve der Landwehr Dies ist entsprechend kundzumachen Steyr, 19. September 1900. Z. 12.433. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Vorschriften bezüglich der Hundesteuer. Nach dem in Niederösterreich geltenden Armengesetze st für das Halten eines Hundes im Alter von mindestens sechs Monaten eine in den Bezirksarmenfond fließende Ge¬ für zu entrichten und sind die Hundebesitzer auf Grund einer Statthalterei=Verordnung verpflichtet, ihre Hunde außer Hause eine Steuermarke tragen zu lasser Demnach sind Hunde im Alter unter 6 Monaten abgabepflichtig, noch mit einer Marke zu versehen weder Da nun das Alter eines Hundes oft nur schwer zu rkennen ist, hatte dies zur Folge, dass bei Streifungen mitunter auch Hunde eingefangen und als herrenlos be¬ handelt werden, welche mit Recht keine Marke tragen. Um diesem Uebelstande zu begegnen, wurde eine Aende¬ rung der niederösterreichischen Statthalterei=Verordnung in dem Sinne angeregt, dass auch Hunde unter dem erwähn¬ ten Alter mit einer unentgeltlich zu verabfolgenden Marke zu versehen seien diebei wird von der genannten Landesbehörde Wert darauf gelegt zu erfahren, wie diese Verhältnisse in den an¬ grenzenden Ländern geregelt sind
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