auf verbotwidrig eingebrachte Transporte die Bestimmungen des § 46 dieses Gesetzes Anwendung. Linz, am 27. August 1900. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, 3. September 1900. Z. 11.729. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden zur Kenntnisnahme. Nr. 15.781/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr aus Oesterreich nach Ungarn. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 25. August d. J., Z. 31.116, wird mit Beziehung auf die hierämtliche Kundmachung vom 22. August d. J., Z. 15.245, verlautbart, dass das königlich ungarische Ackerbauministerium in Budapest derzeit verboten hat: Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus den politischen Bezirken Brzozöw Drohobycz, Gorlice, Jaslo, Sambor, Stare=Miasto, Turka in Galizien; I. Wegen des Bestandes der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus den an Ungarn angrenzenden politischen Bezirken Mistelbach und Wiener=Neustadt in Niederösterreich Wegen des Bestandes des Stäbchenrothlaufes die 2. Einfuhr von Schweinen aus den politischen Grenzbezirken Bruck an der Leitha, Floridsdorf, Mödling (Niederösterreich), feldbach (Steiermark), Ung.=Brod, Göding (Mähren) Teschen (Schlesien) 3. Wegen des Bestandes der Maul= und Klauenseuche die Einfuhr von Klauenthieren (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) aus dem politischen Bezirke Floridsdorf in Nieder¬ österreich nach Ungarn. Hingegen wurden alle früheren gegen die Einfuhr von Vieh aus den hier nicht genannten an Ungarn angrenzenden politischen Bezirken gerichteten Verbote aufgehoben Linz, am 28. August 1900 Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, 3. September 1900. Z. 11.830 An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen - Ausweis in der Berichtsperiode vom 16. August bis 26. August 1900. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Schlierbach. 5 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Kronstorf, Ort¬ Schieferegg schaft 3. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Grein. 4Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. 1 Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ortschaft Gmunden 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ort¬ chaft Manndorf; Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Men¬ gersdorf 3 Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Ottensheim 4. Bezirk Perg: Gemeinde Rechberg, Ortschaft Kemet. 5. Bezirk Ried: Gemeinde Gaspoltshofen, Ortschaft Inding. Steyr, 4. September 1900 Z. 11.894. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 16.065 II. Kundmachung etreffend veterinärpolizeiliche Verfügungen gegen die Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen neuerlich erfolgter Einschleppung der Schweine¬ dest nach dem diesseitigen Gebiete findet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhl¬ gerichtsbezirken Hodsag (Comitat Bacs=Bodrog), Csepreg Kapuvar, Sopron (Comitat Sopron) in Ungarn, sowie aus den Bezirken Mitrovica einschließlich der selbständigen Stadt¬ jemeinde Mitrovica, Ruma sammt der gleichnamigen poli¬ ischen Gemeinde (Comitat Mitrovica) in Croatien=Slavonien lach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern zu verbieten. Hingegen werden die gegen die Einfuhr von Schweinen ius den Bezirken Glina, Pisarovina, Vrginmost (Comitat Zagreb) Vojnic (Comitat Modrus=Rieka) in Croatien¬ Slavonien gerichteten Verbote hiemit aufgehoben Ferner ist auf Grund der wegen des Bestandes der Schweinepest in den Stuhlgerichtsbezirken Felsö=Pulya (Comitat Sopron) und Jad (Comitat Besztercze=Naszod und wegen des Bestandes des Stäbchenrothlaufes in den Stuhlgerichtsbezirken Miava und Szakolcza (Comitat Nyitra) von den competenten k. k. Grenz=Bezirkshauptmannschaften jetroffenen und von den betreffenden k. k. politischen Landes. behörden bestätigten Verfügungen die Einfuhr von Schweinen aus diesen ungarischen Verwaltungsgebieten nach dem dies¬ eitigen Gebiete verboten Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. August 1900, Z. 31.025, im Nach¬ hange zu den hierämtlichen Kundmachungen vom 22. und 27. August 1900, Z. 15.357 und 15.757, zur allgemeinen Kenntnis gebracht Die vorstehende Verfügung tritt sofort in Kraft. Uebertretungen dieser Vorschrift werden nach den §§ 44 und 45 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) bestraft und finden
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