4 Hierbei ist folgendes zu beachten: Die Einführung ist auf folgende Grenzpunkte und beschränkt: Tage a) Zittau an allen Wochentagen. b) Bodenbach=Teschen an allen Wochentagen. c) Voitersreuth an jedem Montage und Donnerstage. 2. Die einzuführenden Thiere sind zum Zwecke der thierärztlichen Untersuchung 48 Stunden vor dem betref¬ enden Einlasstage und für eine bestimmte Stunde des etzteren ad 1a bei dem Grenzpolizeicommissariate zu Zittau, ad 1b bei dem Grenzpolizeicommissariate Bodenbach ad 1c bei der Grenzpolizeiinspection zu Voitersreuth anzumelden. 3. Der Einführende hat für jedes einzelne Thier ein Ursprungszeugnis (Pass) beizubringen. Dasselbe muss von der Ortsbehörde des Ursprungsortes ausgestellt und mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders ermächtigten Thierarztes über die Gesundheit des betreffenden Thieres versehen sein. Ist das Zeugnis nicht in deutscher Sprache ausge¬ tellt, so ist demselben eine amtlich beglaubigte deutsche Ueber¬ setzung beizufügen. Die thierärztliche Bescheinigung muss sich erner darauf erstrecken, dass am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung eine Seuche, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht und die auf Thiere des Pferdegeschlechts übertragbar ist, nicht geherrscht hat. Die Dauer der Giltigkeit dieser Zeugnisse beträgt acht Tage 4. Die einzuführenden Thiere sind an den betreffenden Grenzpunkten durch den zuständigen sächsischen Grenz= be¬ ziehungsweise Bezirksthierarzt zu untersuchen. Die Unter¬ nchung hat sich zu erstrecken auf die Identität mit den im Ursprungszeugnis angegebenen Thieren, sowie auf die Ge¬ undheit derselben so Ist die Einfuhr der Thiere nicht zu beanständen wird darüber den Einführenden ein Einfuhrerlaubnisschein ausgestellt. Der letztere verliert nach drei Tagen seine Giltig¬ keit. Erweist sich ein Thier seuchenkrank oder seuchenver¬ dächtig oder nach seiner Identität mit dem Ursprungszeug¬ nisse bezeichneten Thiere nicht übereinstimmend so ist das¬ elbe zurückzuweisen, ebenso sind diejenigen Thiere zurückzu¬ weisen, welche mit kranken und seuchenverdächtigen zusammen in einem Wagen verladen gewesen sind. Thiere, welche zu¬ rückgewiesen worden sind oder für welche der Einfuhrer¬ aubnisschein die Giltigkeit verloren hat, dürfen nicht nach Sachsen eingeführt werden Für die thierärztliche Untersuchung eines jeden 5. Thieres ist von dem Einführenden eine Gebür von 2 M. 50 Pf u entrichten und vor der Untersuchung zu erlegen. Die den intersuchenden Thierärzten zu gewährende Vergütung wird aus der Staatscasse gezahlt Ausnahmsweise darf eine Einfuhr an anderen als 6. bestimmten Eintrittsstationen und Tagen den unter Nr. 1 tattfinden, wenn der Einführende an die betreffende Amts¬ hauptmannschaft (Zittau, Löbau, Bautzen, Pirna, Dipolts¬ walde, Freiberg, Marienberg, Annaberg, Schwarzenberg Auerbach, Velsnitz) spätetens 48 Stunden vorher mündlich, chriftlich oder telegraphisch die Anmeldung erstattet und zu¬ leich die Untersuchungsgebüren und außerdem noch den dem betreffenden Bezirksthierarzte zukommenden Reiseaufwand erlegt, beziehungsweise sicherstellt. 7. Bei Rennpferden, welche von oder nach Renn¬ lätzen zur Einfuhr gelangen, bedarf es der grenzthierärzt¬ lichen Untersuchung nicht, sobald das ordnungsmäßig aus¬ gestellte Ursprungszeugnis das Visum und den Stempel des Wiener Jokey=Club für Oesterreich, beziehungsweise Buda¬ pester Magyar Lovaregylet für Ungarn trägt 8. Der Beibringung des Ursprungszeugnisses und der thierärztlichen Untersuchung oder Genehmigung bedarf es bis auf Weiteres nicht bei nach Sachsen zurückkehrenden Thieren, welche Bewohnern sächsischer Orte gehören und bei Ausübung des Gewerbes zu landwirtschaftlichen Arbeiten der zu Vergnügungsreisen als Spann=, Last= oder Reit¬ thiere von Sachsen aus nach Oesterreich verwendet worden varen, sofern die Rückkehr nach Sachsen innerhalb drei Tagen erfolgt. Auch können die Bewohner von nicht mehr als 5 Kilometer von der Grenze entfernt liegenden Ortschaften die Grenze zu jeder Stunde mit ihren eigenen, an den Pflug oder an ein Fuhrwerk gespannten Thieren überschreiten jedoch nur zum Zweck landwirtschaftlicher Arbeiten oder in Ausübung ihres Gewerbes und unter Beobachtung der be¬ stehenden Zollvorschriften 9. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestim¬ mungen werden, soweit nicht nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften härtere Strafen eintreten, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft 10. Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 22. August l. J., Z. 15.309/II, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 31. August 1900. 11.728. Z. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden zur Kenntnisnahme. Nr. 15.747 II. Kundmachung betreffend veterinärpolizeiliche Verfügungen gegen die Einfuhr von Schweinen aus Ungarn nach den im Reichsrathe ver¬ tretenen Königreichen und Ländern. Wegen neuerlich erfolgter Einschleppung der Schweine¬ best nach dem diesseitigen Gebiete findet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhl¬ gerichtsbezirken Kula, Obecse, Ujvidek (Comitat Bacs¬ Bodrog), Abony einschließlich die Stadtgemeinde Nagy¬ Körös, Also=Dabas, Kun=Szent=Mitlos (Comitat Pest=Pilis¬ Solt=Kiskun) in Ungarn nach den im Reichsrathe vertre¬ enen Königreichen und Ländern zu verbieten Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 23. August 1900, Z. 30.932, im Nach¬ sange zu der h. ä. Kundmachung vom 22. August l. J., Z. 15.357, zur allgemeinen Kenntnis gebracht Die vorstehende Verfügung tritt sofort in Kraft. Uebertretungen dieser Vorschrift werden nach den §§ 44 und 45 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) bestraft und finden
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