Amtsblatt 1900/34 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 23. August 1900

2 die Gemeinde=Vorstehungen werden hievon mit der Einladung verständigt, die bezüglichen Körperschafts=Vor¬ tände davon in Kenntnis zu setzen, dass sie gleichzeitig mit der directen Einsendung dieser Nachweisungen an das Land¬ turmbezirks=Commando auch noch eine Anzeige hierhei über die erfolgte Absendung der Verzeichnisse zu erstatten haben werden. Steyr, 12. August 1900. Z. 1171/B.=Sch.=R. Toncursausschreibung. An der fünfclassigen Volksschule in Reichraming kommt die Schulleiterstelle zur definitiven Besetzung. Mit dieser Stelle ist ein Jahresgehalt von 1200 K die Gehaltszulage per 200 K und ein Naturalquartier verbunden. Bewerber um diese Stelle haben ihre mit dem Taufscheine, dem Reife= und Lehrbefähigungszeugnisse, dem Nachweise über die Befähigung zur subsidiarischen Ertheilung des katholischen Religionsunterrichtes und einer Dienstes Tabelle belegten Gesuche binnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Concurs=Ausschreibung im Umtsblatte der „Linzer Zeitung“ im vorschriftsmäßigen Dienst wege hieramts einzubringen. Steyr, 4. August 1900. Z. 1103/B.=Sch.=R. An sämmtliche Ortsschulräthe und Schulleitungen Zufolge landesschulräthlichen Erlasses vom 11. Juli 1900 Z. 1766, werden die in der nachstehenden Instruction sammt Beilage zusammengestellten Bestimmungen, betreffend die Ab¬ gabe verwahrloster Kinder in geeignete Anstalten mit dem Beifügen verlautbart, dass es Pflicht der Schulleitungen und der localen Organe der Schulaufsicht ist, gegebenenfalls rechtzeitig einzugreifen, damit die Ueberstellung besserungs¬ bedürftiger Kinder in Besserungs= bezw. Rettungsanstalten, rasch und zweckentsprechend durchgeführt werden kann. Instruction über die gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgang bei Abgabe von Kindern in eine Rettungs=, beziehungs¬ weise Besserungsanstalt. I. Allgemeines. Die Abgabe eines Kindes in eine Besserungsanstalt erfolgt: A. Nach § 8 des Gesetzes vom 24. Mai 1885 R.=G.=Bl. Nr. 89, d. i. auf Grund eines Straferkenntnisses nit welchem die Zulässigkeit der Abgabe in eine Besserungs¬ anstalt ausgesprochen wird. § 8 lautet: „Die Abgabe in eine Besserungsanstalt kann von dem Strafgerichte auch bei Unmündigen*) für zulässig erkannt Unmündig sind solche Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben. (§ 21 d. b. G.=B.) werden, welche sich einer strafbaren Handlung schuldig machen, die nach den Bestimmungen des Strafgesetzes nur wegen Unmündigkeit des Thäters nicht als Verbrechen zu. gerechnet, sondern als Uebertretung bestraft wird (§S2 lit. d, 237 und 269 bis 272 des Strafgesetzes. „In Fällen, in welchen nach § 273 des Strafgesetzes der Sicherheitsbehörde die Ahndung und Vorkehrung wegen einer von einem Unmündigen begangenen strafbaren Hand¬ lung überlassen ist, kann die Abgabe des Unmündigen in eine Besserungsanstalt verfügt werden, wenn derselbe zu gleich verwahrlost und ein anderes Mittel zur Erzielung einer ordentlichen Erziehung und Beaufsichtigung desselben nicht ausfindig zu machen ist. Zum besseren Verständnisse dieser Bestimmung seien die einschlägigen §§ des Strafgesetzes angeführt: § 237: „Die strafbaren Handlungen, die von Kindern bis zu dem vollendeten zehnten Jahre begangen werden, sind bloß der häuslichen Züchtigung zu überlassen, abe von dem angehenden elften bis zu dem vollendeten vier¬ ehnten Jahre werden die Handlungen, die nur wegen Unmündigkeit des Thäters nicht als Verbrechen zugerechnet werden (§ 2, lit. d), als Uebertretungen bestraft (§ 269 ind 270). 269: „Unmündige können auf zweifache Weise schuldig werden: a) durch strafbare Handlungen, welche nach ihrer Eigen¬ schaft Verbrechen wären, aber wenn sie Unmündige begehen, nach § 237 nur als Uebertretungen bestraft werden: durch solche strafbare Handlungen, welche schon an sich nur Vergehen oder Uebertretungen sind § 270: „Die von Unmündigen begangenen strafbarei Handlungen der ersten Art sind mit Verschließung an einem abgesonderten Verwahrungsorte nach Beschaffenheit der Um¬ stände von einem Tage bis zu sechs Monaten zubestrafen Diese Strafe kann nach § 253 verschärft werden Nach § 18 des (im Anhange unter VIII)folgen den Gesetzes vom 10. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 108 ann bei Unmündigen auch von dem Strafgerichte die Abgabe in eine Besserungsanstalt für zulässig erkannt und von der politischen Landesbehörde verhängt werden § 273: „Die von Unmündigen begangenen strafbarei Handlungen der zweiten Art werden insgemein der häus¬ lichen Züchtigung, in Ermangelung dieser aber oder nach dabei sich zeigenden besonderen Umständen der Ahndung und Vorkehrung der Sicherheitsbehörde überlassen. B. Die Aufnahme in eine Besserungsanstalt kann edoch auch ohne eine vorausgehende, auf Zulässigkeit der Abgabe in eine Besserungsanstalt erkennende strafgerichtliche Entscheidung von competenter Seite veranlasst werden. Das Gesetz vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 90 § 16, bestimmt „Außer den gesetzlich bestimmten Fällen darf niemand in eine Zwangsarbeits= oder Besserungsanstalt abgegeben werden. Durch diese Bestimmung ist jedoch nicht ausge¬ chlossen, dass auf Antrag der gesetzlichen Vertreter und mit Zustimmung der Pflegschaftsbehörde jugendliche Personen auch außer den in dem Gesetze bezeichneten Fällen in eine Besserungsanstalt für jugendliche Corrigenden abgegeben werden. Mit dem h. a. Erlasse vom 30. Juli 1897 Z. 929 betreffend die Ueberwachung der verwahrlosten schulpflichtigen kinder, wird ein Zusammenwirken der gerichtspolitischen und der Schulbehörden zu dem Zwecke empfohlen, um verwahr¬

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