Amtsblatt 1900/33 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 16. August 1900

2 Steyr, 10. August 1900. Z. 10.782. An alle Gemeinde -Vorstehungen betreffs rechtzeitiger Einbringung von Waffenübungs=Ent¬ hebungs=Ansuchen. Das k. k. Landwehr=Ergänzungsbezirks=Commando Nr. 2 Z. 1660 /C vom 25. Juli l. J. mit, in Linz theilt unter dass sich besonders im heurigen Jahre im hiesigen Ergän¬ zungsbezirks=Commando=Bereiche die Fälle gemehrt haben dass Waffenübungs=Enthebungs=(Verlegungs=)Gesuche derart verspätet einlangten, dass eine Erledigung hierauf nicht mehr zeitgerecht erfolgen konnte, und somit die Bittsteller von dem Bescheide, der ja auch mitunter auf Enthebung, beziehungs¬ weise Verschiebung der Waffenübung lautete, erst nach dem Einrücken zu derselben in Kenntnis gesetzt wurden Es werden in der Folge im Sinne des § 38:5 der Wehr=Vorschriften, II. Theil, solche Gesuche, auf welche eine Erledigung von Seite des k. k. Landwehr=Ergänzungsbezirks¬ Commandos oder auch höheren Orts nicht mehr zeitgerecht das ist bis kurz vor Beginn der betreffenden Waffenübung bis zu welchem Zeitpunkte Bittsteller unbedingt in Kenntnis von der auf sein Gesuch erfolgten Erledigung gelangt sein muss, erfolgen kann, nicht mehr weiter geleitet werden in geradezu auffallender Weise werden massenhaft Gesuche von der aus der Reserve des Heeres in die k. k. Landwehr übersetzten Mannschaft eingebracht, infolgedessen die Anschauung begründet erscheint, dass diese Leute noch nicht zum Bewusstsein gekommen sind, dass sie auch in der Landwehr zur Ableistung einer ihnen gesetzlich obliegenden Waffenübung, und zwar in der Regel im ersten Dienstjahre, verpflichtet sind Es ist selbstredend, dass bei Enthebungsgesuchen über¬ haupt nebst den Privatverhältnissen auch die dienstlichen Interessen des Bittstellers in Rechnung gezogen werden, und daher aus diesem letzteren Grunde oft ein abweislicher Be¬ scheid erfolgen muss es wäre denn, dass ganz besonders berücksichtigungswürdige Umstände eine Ausnahme erheischen würden. Nachdem jeder Einberufene schon bei Erhalt seiner Einberufungskarte wissen muss, ob gegen seine Einrückung ein Hindernis obwaltet, so kann gefordert werden, dass die bezüglichen Enthebungsgesuche sofort nach Erhalt der Ein¬ berufungskarte bei den Gemeindeämtern eingebracht werden Bleichzeitig mit der entsprechenden Verlautbarung dieses Erlasses sind auch die Grundbesitzer und landwirt¬ chaftlichen Arbeiter, welche von einer Einberufung getroffen werden können, darauf aufmerksam zu machen, dass in solchen Fällen für eine Verlegung der Waffenübung auf eine Frühjahrsperiode die größtmöglichste Berücksichtigung platzgreift, dagegen aber solche Gesuche schon vor Beginn einer Frühjahrs=Waffenübung, und zwar jährlich bis 10. März ieramts einlangen müssen. Steyr, 13. August 1900. Z. 10.989. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Drucksorten=Anforderung für die heurige Landsturm¬ Meldung. Die Gemeinde=Vorstehungen haben bis 25. d. M. die Anzahl der vorräthigen Kundmachungen für die Landsturm¬ Vorstellung, sowie der weißen und gelben Landsturm=Melde¬ blätter, dann die Anzahl der nebst diesen für heuer noch erforderlichen derlei Drucksorten einzugeben. Steyr, 11. August 1900 Z. 10.964. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden. Ausforschung des Gottlieb und Alois Höllrigl. Zufolge Schreibens der k. k. Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23. Juli 1900, Z. 13.898, hat die k.k. niederösterreichische Statthalterei mit dem Erlasse vom 8. Mai 1900, Z. 20.342, nach § 16 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 90, über Antrag des Gottlieb Höllrigl, Schuhmachers in Seisenegg, Gemeinde Viehdorf, als Vater und unter Zustimmung des k. k. Bezirksgerichtes Amstetten Pfleg¬ Z. Ve 222/900 als vom 22. Februar 1900 chaftsbehörde die Abgabe des Gottlieb und Alois Höllrigl 0¼ bezw. 8 2/3 Jahre alt, beide laut Heimatscheines, aus¬ gestellt von der Gemeinde Viehdorf ddo. 21. October 1898 Z. 730 und 731, nach Viehdorf, Bezirk Amstetten, zuständig in die niederösterreichische Landes=Besserungsanstalt in Eggen¬ burg verfügt. Da aber die Kinder mit ihrer Mutter Juliana Höll¬ rigl und deren Zuhälter Franz Plasy stets in Oberösterreich umherziehen, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Bendarmerieposten=Commanden beauftragt, die Kinder aus¬ zuforschen und die Ueberstellung derselben in die Besserungs¬ anstalt nach Eggenburg zu veranlassen. Ein positives Resultat ist anher bekanntzugeben. Steyr, 13. August 1900. Z. 10.970 An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden. Ausforschung. Landes=Regierung in k. k. Zufolge der Note der Laibach vom 24. Juli l. J., Z. 11.059, ist die Kaischlerir Häuslerin) Johanna Vidmar ogo Rebecec aus St. Gregor Nr. 164, Bezirk Krainburg, verschollen. Dieselbe begab sich nach Angabe ihres Ehegatten Michael Vidmar an dem genannten Tage nach Laibach, um Einkäufe zu besorgen, und ist seitdem nicht mehr zurück¬ gekehrt Von seiner in Karner Villach bei einem gewissen Smole ogo Cop bediensteten Schwester Johanna Vidmar rachte Michael Vidmar in Erfahrung, dass seine Ehegattin am 29. Juni bei derselben gewesen sei und aufgefordert mit ihr zur Ernte nach Kärnten zu gehen. habe, Auch ihren Nachbarn gegenüber soll sich die Abgängige geäußert haben, sie beabsichtige nach Kärnten zu gehen, um dort während der Ernte Arbeit zu nehmen Johanna Vidmar ist etwas schwachsinnig, 43 Jahre alt, von ziemlich großer, schlanker Statur, länglichem, mehr veißem Gesichte, hat graue Augen, dunkelbraunes Haar bensolche Augenbrauen, spitze Nase, breiten Mund und Zähne. gute Bekleidet war sie mit schwarzer, grau gestreifter Stoffjacke schwarzem, gelbgestreiftem Zeugkittel und seidenem Kopftuche.

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