Amtsblatt 1900/33 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 16. August 1900

Amts-Blatt der K. K. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. 1900. Nr. 33. Steyr, am 16. August. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Pränumerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten Inserate angenommen werden. mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 15. August 1900. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 30. Juli 1900, Z. 27.600, den Gemeinde¬ Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetzblätter Stück vorstehungen mit dem Beifügen mitgetheilt, dass diese L 54 und L 55 an die Gemeinden des Bezirkes zur Hinaus¬ Allerhöchste Genehmigung zugleich im amtlichen Theile der gabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu „Linzer Zeitung“ und durch das oberösterreichische Landes¬ berichten. gesetz= und Verordnungsblatt kundgemacht wird. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen im Grunde des Statthalterei=Erlasses vom 11. August 1900, Z. 14.172, zur Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Z 1163/B.=Sch.=R. Steyr, 16. August 1900. An sämmtliche Ortsschulräthe und Schulleitungen. Im Nachhange zu dem landesschulräthlichen Erlasse vom 27. Februar d. Intimation vom h. a. Z. 375, J., 11.472/IV St. Z. Steyr, 1. August 1900. 3. April 1900, Z. im Amtsblatt Nr. 14, wird mit¬ 281, getheilt, dass das k. k. Finanzministerium mit dem Erlasse An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. vom 12. Juli 1900, 28620, die Anschauung gebilligt Z. hat, dass die Diensttabellen, welche kraft der hierämtlichen Kundmachung. Anordnung auszufüllen und den stempelpflichtigen Gesuchen von Lehrpersonen um die Verleihung von Lehrstellen anzu¬ Es wird hiemit bekanntgegeben, dass mit Erlass des schließen sind, anlässlich dieser Verwendung dem Beilagen¬ k. k. Finanz=Ministeriums vom18. Juni 1900, Z. 33.406, stempel nicht unterliegen. in Ausführung der Artikel 4bis 9 des Gesetzes vom Hievon werden die Ortsschulräthe und Schulleitungen 25. October 1896, R.=G.=Bl. Nr. 220, für das Jahr 1900 zur eigenen Kenntnis und entsprechenden Verständigung der der Nachlass an der Grundsteuer mit 15 Procent, Lehrpersonen in Kenntnis gesetzt. an der Gebäudesteuer, mit Ausnahme der 5 %igen Steuer vom Ertrage steuerfreier Gebäude, mit 12½ Procent festgesetzt wurde. Der Nachlass wird bloß von der Staatssteuer und nicht auch von den Zuschlägen der autonomen Körperschaften Steyr, 16. August 1900. Z. 11.101. berechnet werden. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Nach erfolgter individueller Auftheilung der Nachlässe auf die einzelnen Steuerträger wird der für das Jahr 1900 Seine k. u. k. Apostolische Majestät haben mit Aller¬ entfallende Nachlassbetrag in den Steuerdocumenten der höchster Entschließung vom 26. Juli l. J. die Beschlüsse des Partei (Steuerbüchel, Anlageschein, Zahlungsauftrag) nach¬ Landtages des Erzherzogthumes Oesterreich ob der Enns träglich ersichtlich gemacht werden. vom 4. April, 1. und 2. Mai l. J., mit welchen für das Der Zeitpunkt, mit welchem die Eintragung der Nach¬ Jahr 1900 zugunsten des Landesanlehens=, Landesschul¬ lässe in die Steuerdocumente der Parteien erfolgen kann, und Landesfondes eine Landesumlage von zusammen 44 wird mittels besonderer Kundmachung zur allgemeinen Kennt¬ und zwar für den Landesanlehensfond mit 7½ %, für den nis gebracht werden. Landesschulfond mit 230 und für den Landesfond mit 3½% auf die directen Steuern mit Ausschluss der Per¬ sonaleinkommensteuer festgesetzt wird, allergnädigst zu ge¬ nehmigen geruht.

2 Steyr, 10. August 1900. Z. 10.782. An alle Gemeinde -Vorstehungen betreffs rechtzeitiger Einbringung von Waffenübungs=Ent¬ hebungs=Ansuchen. Das k. k. Landwehr=Ergänzungsbezirks=Commando Nr. 2 Z. 1660 /C vom 25. Juli l. J. mit, in Linz theilt unter dass sich besonders im heurigen Jahre im hiesigen Ergän¬ zungsbezirks=Commando=Bereiche die Fälle gemehrt haben dass Waffenübungs=Enthebungs=(Verlegungs=)Gesuche derart verspätet einlangten, dass eine Erledigung hierauf nicht mehr zeitgerecht erfolgen konnte, und somit die Bittsteller von dem Bescheide, der ja auch mitunter auf Enthebung, beziehungs¬ weise Verschiebung der Waffenübung lautete, erst nach dem Einrücken zu derselben in Kenntnis gesetzt wurden Es werden in der Folge im Sinne des § 38:5 der Wehr=Vorschriften, II. Theil, solche Gesuche, auf welche eine Erledigung von Seite des k. k. Landwehr=Ergänzungsbezirks¬ Commandos oder auch höheren Orts nicht mehr zeitgerecht das ist bis kurz vor Beginn der betreffenden Waffenübung bis zu welchem Zeitpunkte Bittsteller unbedingt in Kenntnis von der auf sein Gesuch erfolgten Erledigung gelangt sein muss, erfolgen kann, nicht mehr weiter geleitet werden in geradezu auffallender Weise werden massenhaft Gesuche von der aus der Reserve des Heeres in die k. k. Landwehr übersetzten Mannschaft eingebracht, infolgedessen die Anschauung begründet erscheint, dass diese Leute noch nicht zum Bewusstsein gekommen sind, dass sie auch in der Landwehr zur Ableistung einer ihnen gesetzlich obliegenden Waffenübung, und zwar in der Regel im ersten Dienstjahre, verpflichtet sind Es ist selbstredend, dass bei Enthebungsgesuchen über¬ haupt nebst den Privatverhältnissen auch die dienstlichen Interessen des Bittstellers in Rechnung gezogen werden, und daher aus diesem letzteren Grunde oft ein abweislicher Be¬ scheid erfolgen muss es wäre denn, dass ganz besonders berücksichtigungswürdige Umstände eine Ausnahme erheischen würden. Nachdem jeder Einberufene schon bei Erhalt seiner Einberufungskarte wissen muss, ob gegen seine Einrückung ein Hindernis obwaltet, so kann gefordert werden, dass die bezüglichen Enthebungsgesuche sofort nach Erhalt der Ein¬ berufungskarte bei den Gemeindeämtern eingebracht werden Bleichzeitig mit der entsprechenden Verlautbarung dieses Erlasses sind auch die Grundbesitzer und landwirt¬ chaftlichen Arbeiter, welche von einer Einberufung getroffen werden können, darauf aufmerksam zu machen, dass in solchen Fällen für eine Verlegung der Waffenübung auf eine Frühjahrsperiode die größtmöglichste Berücksichtigung platzgreift, dagegen aber solche Gesuche schon vor Beginn einer Frühjahrs=Waffenübung, und zwar jährlich bis 10. März ieramts einlangen müssen. Steyr, 13. August 1900. Z. 10.989. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Drucksorten=Anforderung für die heurige Landsturm¬ Meldung. Die Gemeinde=Vorstehungen haben bis 25. d. M. die Anzahl der vorräthigen Kundmachungen für die Landsturm¬ Vorstellung, sowie der weißen und gelben Landsturm=Melde¬ blätter, dann die Anzahl der nebst diesen für heuer noch erforderlichen derlei Drucksorten einzugeben. Steyr, 11. August 1900 Z. 10.964. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden. Ausforschung des Gottlieb und Alois Höllrigl. Zufolge Schreibens der k. k. Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23. Juli 1900, Z. 13.898, hat die k.k. niederösterreichische Statthalterei mit dem Erlasse vom 8. Mai 1900, Z. 20.342, nach § 16 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 90, über Antrag des Gottlieb Höllrigl, Schuhmachers in Seisenegg, Gemeinde Viehdorf, als Vater und unter Zustimmung des k. k. Bezirksgerichtes Amstetten Pfleg¬ Z. Ve 222/900 als vom 22. Februar 1900 chaftsbehörde die Abgabe des Gottlieb und Alois Höllrigl 0¼ bezw. 8 2/3 Jahre alt, beide laut Heimatscheines, aus¬ gestellt von der Gemeinde Viehdorf ddo. 21. October 1898 Z. 730 und 731, nach Viehdorf, Bezirk Amstetten, zuständig in die niederösterreichische Landes=Besserungsanstalt in Eggen¬ burg verfügt. Da aber die Kinder mit ihrer Mutter Juliana Höll¬ rigl und deren Zuhälter Franz Plasy stets in Oberösterreich umherziehen, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Bendarmerieposten=Commanden beauftragt, die Kinder aus¬ zuforschen und die Ueberstellung derselben in die Besserungs¬ anstalt nach Eggenburg zu veranlassen. Ein positives Resultat ist anher bekanntzugeben. Steyr, 13. August 1900. Z. 10.970 An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden. Ausforschung. Landes=Regierung in k. k. Zufolge der Note der Laibach vom 24. Juli l. J., Z. 11.059, ist die Kaischlerir Häuslerin) Johanna Vidmar ogo Rebecec aus St. Gregor Nr. 164, Bezirk Krainburg, verschollen. Dieselbe begab sich nach Angabe ihres Ehegatten Michael Vidmar an dem genannten Tage nach Laibach, um Einkäufe zu besorgen, und ist seitdem nicht mehr zurück¬ gekehrt Von seiner in Karner Villach bei einem gewissen Smole ogo Cop bediensteten Schwester Johanna Vidmar rachte Michael Vidmar in Erfahrung, dass seine Ehegattin am 29. Juni bei derselben gewesen sei und aufgefordert mit ihr zur Ernte nach Kärnten zu gehen. habe, Auch ihren Nachbarn gegenüber soll sich die Abgängige geäußert haben, sie beabsichtige nach Kärnten zu gehen, um dort während der Ernte Arbeit zu nehmen Johanna Vidmar ist etwas schwachsinnig, 43 Jahre alt, von ziemlich großer, schlanker Statur, länglichem, mehr veißem Gesichte, hat graue Augen, dunkelbraunes Haar bensolche Augenbrauen, spitze Nase, breiten Mund und Zähne. gute Bekleidet war sie mit schwarzer, grau gestreifter Stoffjacke schwarzem, gelbgestreiftem Zeugkittel und seidenem Kopftuche.

3 Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gen¬ Z. 10.926. Steyr, 13. August 1900. darmerieposten=Commanden zufolge Statthalterei=Erlass vom 4. August 1900 Z. 14.011/II, mit dem Auftrage in Kennt¬ An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. nis gesetzt, Nachforschungen nach der Verschollenen zu pflegen, und ein allfälliges positives Ergebnis der Nachforschungen Gendarmerieposten -Tommanden anher bekanntzugeben. zur Kenntnisnahme. Steyr, 12. August 1900. Z. 10.868. Thierseuchen-Ausweis An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. in der Gendarmerieposten -Tommanden Berichtsperiode vom 26. Juli bis 2. August 1900. zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. 1. Rothlauf der Schweine. Nr. 14.171/II. Kundmachung Bestand der Seuche. betreffend veterinärpolizeiliche Verfügungen gegen die Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ortschaft den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern. Gmunden; Gemeinde Laakirchen, Ortschaften Oberweis, Wegen neuerlich erfolgter Einschleppung der Schweine¬ Stötten pest nach dem diesseitigen Gebiete fand das k. k. Mini¬ 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ort¬ sterium des Innern zufolge des Erlasses vom 31. Juli 1900, schaft Mandorf; Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Men¬ Z. 27.374, die Einfuhr von Schweinen aus den Gebieten zersdorf der kön. Freistadt und des Bezirkes Osieg (Esseg) (Comitat 3.Bezirk Perg: Gemeinde Au, Ortschaft Ober¬ Virovitica in Croatien=Slavonien) nach den im Reichsrathe wagram; Gemeinde und Ortschaft Perg; Gemeinde Ried, vertretenen Königreichen und Ländern zu verbieten. Ortschaft Oberzirking. Ferner ist auf Grund der wegen des Bestandes des Stäbchenrothlaufes in den ungarischen Stuhlgerichtsbezirken Lipto=Szent=Miklos (Comitat Lipto), Oe=Lublo (Comitat Erlöschen der Seuche. Szepes) und wegen des Bestandes des Schweinerothlaufes 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft und der Schweinepest im Stuhlgerichtsbezirke Felsö=Tarcza Neumarkt. (Comitat Saros) von den competentenk. k. Bezirkshaupt¬ 2. mannschaften getroffenen und von der k. k. Statthalterei Bezirk Gmunden: Gemeinde Altmünster, Ort¬ in Lemberg genehmigten Verfügungendie Einfuhr von schaft Traunleiten; Gemeinde Gmunden, Ortschaften Schweinen aus diesen Bezirken nach dem diesseitigen Gebiete Gmunden, Schlagen. verboten 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Dies wird im Nachhange zur hierortigen Kundmachung Walding;Gemeinde Wilhering, Ortschaft Dörnbach. vom 31. Juli 1900, Z. 13.963/II, zur allgemeinen Kenntnis 4. Bezirk Perg: Gemeinde Windegg, Ortschaft gebracht. Winden; Gemeinde Weinzierl, Ortschaft Aisthofen. Die vorstehende Verfügung tritt sofort in Kraft. Uebertretungen dieser Vorschrift werden nach den §§ 44 und 45 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 2. Rauschbrand. 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) bestraft und finden auf verbotwidrig eingebrachte Transporte die Bestimmungen Erlöschen der Seuche. des § 46 dieses Gesetzes Anwendung. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Molln, Ortschaft Linz, am 5. August 1900. Feuchtau. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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