Amtsblatt 1900/32 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 9. August 1900

2 Steyr, 2. August 1900. Z. 10.531. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Der Bund österreichischer Industrieller hat darauf auf¬ merksam gemacht, dass, trotzdem die „Erste österreichisch¬ L. Strakosch und ingarische Wäschereimaschinen=Fabrik I. Boner Nachf. in Wien auf dem Gebiete der Wäscherei¬ einrichtungen ungemein leistungsfähig ist und sowohl für die Militär= als auch die Civilverwaltung, sowie auch für Landesanstalten und große Communen Wäschereianlagen zur einzelne Landesver¬ vollen Zufriedenheit eingerichtet hat, waltungen und communale Anstalten ihre Bestellungen an ausländische Firmen vergeben. des Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums Innern vom 8. Juni 1900, Z. 17.684, werden die Ge¬ in meinde=Vorstehungen im Auftrage der k. k. Statthaltere Linz vom 10. Juli 1900, Z. 10.673, eingeladen, bei Deckung eines etwaigen Bedarfes unter sonst gleichen Ver zältnissen hinsichtlich des Preises und der Güte der Waren grundsätzlich Erzeugnisse der heimischen Industrie zu be¬ vorzugen. Steyr, 15. Juli 1900. Z. 9775. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Laut Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 12. Juli 1900, Z. 2023/Präs., hat das k. u. k. Corps¬ Commando Nr. 14 unterm 4. d. M. das Ersuchen gestellt, von den im Bezirke Steyr ansässigen, nicht mehr land¬ sturmpflichtigen Civilärzten eine Erklärung einzuholen, ob und unter welchen Bedingungen sie in Militär=Sanitäts¬ Instalten des Corps=Bereiches oder außerhalb des letzteren im Mobilisierungsfalle während des Jahres 1901 ärztlichen Dienst übernehmen würden. In diesen Erklärungen wären die aus dem ange¬ chlossenen Muster ersichtlichen Fragen zu beantworten und wird zu Punkt 4 bemerkt, dass zunächst nur Linz, Steyr und Wels als Stationen für solche Dienstleistungen in lussicht genommen sind. Das Corps=Commando ist ermächtigt, den graduierten Aerzten bis zu 8, den diplomierten bis zu 5 fl. Diäten, ferner Vergütung der Reise vom Domicile in den Anstellungs¬ ort und zurück (nach den für Geschäftsreisen der Personen der X. Rangsclasse im Frieden geltenden Bestimmungen) ind freie Wohnung nach dem bei vorübergehender Ein¬ quartierung einem k. u. k. Oberarzt gebürenden Ausmaße zu gewähren. Im Falle des Ablebens solcher Aerzte während der übernommenen Dienstleistung erhalten ihre Witwen und Waisen eine Gnadengabe. Für hervorragende Dienstleistung wird eine entsprechende Anerkennung erwirkt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit der Einladung in die Kenntnis gesetzt, jenen Herren Aerzten, welche dort ansässig und nicht mehr landsturmpflichtig sind, von diesem Erlasse nachweislich die Mittheilung zu machen und dieselben einzuladen, ihre eventuelle Erklärung mit Be¬ nutzung des nachstehend abgedruckten Formulares bis läng¬ stens 20. August l. J. direct anher einzusenden Erklärung: 1. Titel (Grad), Vor= und Zuname. 2. Geburtsjahr. 3. Wohnort (nebst Bezirk, Land). 4. Ort der Dienstleistung. 5. Ob mit den in der Zuschrift bekanntgegebenen Bedingungen einverstanden, bezw. unter welchen Bedingungen ich der Unterfertigte bereit erklärt. Datum Unterschrift. Z. 10.535. Steyr, 7. August 1900. An alle Gemeinde -Vorstehungen, k. k. Gen¬ darmerieposten-Commanden und Genossenschafts¬ Vorstehungen. Ueberschreitung der Gewerbebefugnisse. Der Verband deutscher Kaufleute in Böhmen mit den Sitze in Teplitz hat darüber Klage geführt, dass zahlreiche Productionsgewerbetreibende ihre Gewerbebefugnisse dadurch überschreiten, dass sie mit Waren Handel treiben, welche mit ihrem Gewerbebefugnisse in keinem Zusammenhange stehen. Insbesondere haben die Beschwerdeführer darauf hin¬ gewiesen, dass Glaser mit Porzellanwaren, Lampen, Bambus¬ möbeln, Holzwaren (Servierbrettern, Goldleisten, Rahmen) Terracotta= und Majolikawaren, die Tischler mit Spiegeln Bildern, japanischen Artikeln, Drechsler= und Galanterie waren, Eisenmöbeln, Gypsfiguren 2c., die Klempner mit Lampen, Kücheneinrichtungen von Holz und Porzellan Spielzeugen, Kochgeschirren u. dgl., die Schuhmacher mit Lacken, Oehlen, Schnürbändern, Bein= und Hornwaren u. s. w. Handel treiben, wobei es in den meisten Fällen zweifellos sei, dass diese Waren in keiner der genannten Bewerbekategorien erzeugt werden und mit dem Inhalte der betreffenden Gewerbeberechtigungen auch bei weitestgehender Berücksichtigung der Bestimmungen des § 37 der Gewerbe¬ ordnung in keinen Zusammenhang gebracht werden können Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 25. Juni 1900 Z. 18.440, werden die Gemeinde=Vorstehungen, Genossenschafts=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden angewiesen, auf die Abstellung dieser thatsächlich vorkommenden Ueberschreitunger der Gewerbsbefugnisse zu dringen und Dawiderhandelnde zur Anzeige zu bringen Z. 10.764. Steyr, 7. August 1900 An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen Sammlung. Das k. k. Ministerium des Innern hat dem Asyl¬ vereine der Wiener Universität die angesuchte Bewilligung zur Einhebung der Mitgliederbeiträge und Vornahme einer Sammlung milder Gaben in Oberösterreich für die Zwecke des Vereines bei bekannten Wohlthätern mit Ausschluss der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden in der Zeit vom 6. August bis 6. October 1900 ertheilt zufolge Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen Erlass des k. k. Statthalterei=Präsidiums vom 6. August 1900, Z. 2251 Präs., mit dem Beifügen in die Kenntnis,

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