2 zu veranschlagen und sodann die Hälfte dieses Betrages der Bemessung für jedes der beiden Jahre der Steuerperiode zu¬ grunde zu legen. 5. Veränderungen im Zinsertrage (Erhöhungen oder Ermäßigungen), welche sich im Lause der zweijährigen Steuer¬ periode ergeben, üben auf die Vorschreibung für diese Periode einen Einfluss aus sondern werden erst für die nächste Steuer periode in Berücksichtigung gezogen. Hinsichtlich der Behandlung der Leerstehungen bleiben die bestehenden Vorschriften in Kraft. 6. Hinsichtlich jener Gebäude, welche gemäß § 1, lit. b, des Gesetzes vom 9. Februar 1882, R.=G.=Bl. Nr. 17, nur in dem Falle der Zinssteuer unterliegen, wenn sie ganz oder theilweise durch Vermietung benützt werden und bei welchem eine solche Benützung in der Regel nur eine vorübergehende ist, finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. Sollte jedoch ein olches Gebäude dauernd im Wege der Vermietung benützt werden, so ist über Begehren des Hausbesitzers dieses Gesetz au dasselbe in Anwendung zu bringen. damit das Geschäft der Hauszinssteuerbemessung recht zeitig durchgeführt werden kann, wird zur Einbringung der Bekenntnisse, sowie zu den mündlich zu machenden Angaben über den Zinsertrag von Häusern und sonstigen Gebäuden für die Veranlagungsperiode 1901—1902, beziehungsweise für das Verwaltungsjahr 1901, der Termin bis 20. September 1900 estgesetzt, was die Gemeindevorstehungen den Hausbesitzern ogleich bekannt zu geben haben Zur Vollführung dieser Anordnung findet die k. k. Bezirks hauptmannschaft mit Bezug auf das obenangesetzte Gesetz vom 2. Juli 1896 (R.=G.=Bl. Nr. 120), auf das kaiserliche Patent vom 23. Februar 1820 und vom 10. October 1849 (R.=G.=Bl. ddo. 1849, Nr. 412), auf die Vollzugsvorschrift ddo. 9. August 1850, (R.=G.=Bl. ddo. 1850, Nr. 333) und auf die im Landesgesetz¬ olatte ddo. 1850, sub Nr. 465, enthaltene Zusammenstellung der Hauszinssteuervorschriften ddo. 27. September 1850, Zl. 19.870 und auf das Gesetz vom 9. Februar 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 17) Nachstehendes zu bemerken Die Besitzer von Wohn= und allen sonstigen Gebäuden 1. die sich in den nach § 1, lit. a, des Gesetzes vom 9. Februar 1882 ganz hauszinssteuerpflichtigen Orten befinden, haben ausnahmslos schriftliche Zinsertragsbekenntnisse einzubringen, in welchen die Zinsangaben von den Mietparteien eigenhändig unterschrieben ein mussen. 2. Die Besitzer von Gebäuden, welche in die VIII. oder eine höhere Classe des Hausclassensteuertarifes eingereiht sind, haben gleichfalls schriftliche Bekenntnisse einzubringen, in welcher die Zinsangaben von den Mietparteien eigenhändig unter¬ chrieben sein müssen 3. Die Besitzer von Gebäuden, welche in eine niedriger Classe als die VIII. Tarifclasse eingereiht sind, sowie die Besitzer von vermieteten anderweitigen Baulichkeiten, die keiner Haus¬ classensteuer unterliegen, können, wenn sie die Einbringung eines chriftlichen Bekenntnisses nicht vorziehen, ihre Angaben mündlich vorbringen. Der Zinsertrag für die vermieteten Gebäudebestandtheile muss in Kronenwährung angesetzt werden, wie er für die Jahre 1899 und 1900, beziehungsweise für das Jahr 1900, bezogen wurde. Sollten auf Grund einer Mietordnung eigene Auszieh¬ termine bestehen und somit die Zinsjahre mit den Solarjahrer nicht zusammenfallen, so ist der in den betreffenden Vermietungs¬ serioden erzielte Zinsertrag in Anschlag zu bringen. Als Zins nüssen nicht nur die baren Geldleistungen, sondern auch alle wegen der Miete allenfalls bedungenen anderen Leistungen in Ansatz kommen. In diesen Fällen wird auf den § 28 der be zeichneten Zusammenstellung der Hauszinssteuervorschriften ddo 27. September 1850 besonders hingewiesen. 5. Ist der Mietzins nicht nur für die Benützung der Hausbestandtheile, sondern auch für den Genuss eines Gartens oder eines anderen Grundstückes oder von Einrichtungsstücken jedungen, so kann für solche Nebengenüsse ein dem Werte der¬ elben angemessener Betrag, welcher jedoch in der Regel ein Drittheil des Mietzinses nicht zu überschreiten hat, in Abzug ebracht werden. Der gemachte Abzug ist sowohl in den chriftlichen, als mündlichen Zinsertragbekenntnissen er¬ sichtlich zu machen. 6. Bei theilweise vermieteten Gebäuden und in den Orten, welche deswegen, weil mehr als die Hälfte der Häuser und der Wohnbestandtheile vermietet ist, ganz der Hauszinssteuer unter¬ liegen, haben die Hausbesitzer auch die von ihnen selbst, oder sonst außer dem Wege der Vermietung benützten Bestandtheile in Anschlag zu bringen. In diesen Fällen wird der Zinsertrag durch Vergleich mit anderen ihnen ähnlichen vermieteten Gebäuden oder Wohnbestandtheilen bestimmt, und sie werden so in Anschlag gebracht, als wären sie wirklich vermietet. In gleicher Art sind auch Bestandtheile zu veranschlagen, welche von dem Hausbesitzer nach Privatverträgen oder Verfügungen unentgeltlich zur Benützung überlassen oder ganz außer dem Verhältnisse zu ihrem Werte vermietet sind. 7. Die Hausbesitzer sind auf die gesetzlichen Strafen auf¬ merksam zu machen, welche unrichtige Angaben oder Verheim¬ lichungen von Zinserträgnissen unfehlbar nach sich ziehen würden. 8. Auch die Besitzer von Neugebäuden, welche eine zeitliche Hauszinssteuerbefreiung genießen, sind unter den vorgeschriebenen Formen zur Fatierung der Mietzinse verpflichtet. 9. Den Gemeindevorstehungen liegtes mündlich ob, gemachte Angaben in ein eigenes, tabellarisches Protokoll mit iller Genauigkeit einzutragen, und insofern in den Bekenntnissen Unrichtigkeiten oder Mängel vorkommen, die ihnen bekannt sind, den Hausbesitzer auf dieselben aufmerksam zu machen und auf deren Verbesserung zu dringen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so sind die sich ergebenden Anstände in der An¬ merkung anzuführen.In das tabellarische Protokoll über mündliche Bekenntnisse sind am Schlusse auch die schriftlich eingebrachten Bekenntnisse einzuschalten. Diese tabellarischen Protokolle sind abgesondert nach Steuergemeinden zu ühren und es ist bei der Eintragung der mündlichen und chriftlichen Bekenntnisse in dieselben möglichst die Reihenfolge nach dem Vorjahre beizubehalten Sollten mit dem Schlusse der zur Einbringung der Zins bekenntnisse vorgezeichneten Frist diese Bekenntnisse nicht für alle Gebäude eingelangt sein, so sind die betreffenden Haus¬ besitzer vorzuladen und zur Einbringung der mangelnden Bekenntnisse aufzufordern. Unterlassen sie, der Vorladung oder Aufforderung zu entsprechen, so ist das tabellarische Protokoll abzuschließen, und in der Anmerkung sind sodann diejenigen Gebäude oder Hausbestandtheile anzuführen, welche in das Zinsertragsbekenntnis hätten aufgenommen werden sollen 10. Die Protokolle sind steuergemeindeweise abzuschließen, sodann mit der ausdrücklichen Bestätigung vom Gemeinde Vorstande eigenhändig zu unterfertigen, dass dieselben die schriftlichen Bekenntnisse oder die Angaben sämmtlicher Besitzer der in der Gemeinde gelegenen und im Wege der Vermietung benützten Gebäude enthalten, und von der Gemeinde=Vorstehung nebst den Bekenntnissen längstens bis zum 26. September 1900 dem zuständigen k. k. Steueramte vorzulegen. diesen tabellarischen Protokollen ist zugleich steuergemeinde weise ein Verzeichnis über die von der Hausclassen= und Haus¬ inssteuer losgezählten Gebäude unter Angabe der Ursachen der Steuerfreiheit beizuschließen. 10.283. Steyr, 27. Juli 1900. Z. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden an der Enns. Widerruf. Der mit Amtsblatt Nr 27 Z. 9150, vom 2. Juli l. J. ausgeschriebene Bahnarbeiter Anton Gollner wurde im 21. d. M. in der Gemeinde Haus, Bezirk Gröbming, aufgefunden, und sind die Nachforschungen nach demselben einzustellen. Z. 10.302. Steyr, 31. Juli 1900. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Commanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger. Franz Kubin, geboren 1872 in Löschna Bezirk Wall.=Meseritsch und dahin zuständig, Victor Karl Kuchar
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