Amtsblatt 1900/31 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 2. August 1900

Amts-Blatt der K. K. Bezirkshauptmannschaft Sleyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. 1900. Steyr, am 2. August. Nr. 31. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 11.270/VI. St. Steyr, 1. August 1900. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Kundmachung Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetzblätter Stück an die Gemeinde=Vorstehungen der k. k. Bezirks¬ L, LI, LII und LIII an die Gemeinden zur Hinausgabe. hauptmannschaft Steyr. Ueber allfällige Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. Das Gesetz vom 12. Juli 1896 (R.=G.=Bl. Nr. 120), betreffend die Besteuerung der Gebäude nach dem Zinsertrage auf Grund der Bekenntnisse für zwei Jahre, bestimmt im wesentlichen Nachstehendes: Steyr, 25. Juli 1900. Z. 10.211. Vom Steuerjahre 1897 angefangen hat die Bemessung § 1. der Zinssteuer und der fünfpercentigen Steuer vom Reinertrage zeitlich steuerfreier Gebäude in jenen Orten, in denen nach den An sämmtliche Gemeinde -Vorstehungen. bestehenden Vorschriften sämmtliche Gebäude der Zinssteuer unterliegen, in Zeiträumen von zwei zu zwei Jahren stattzufinden. Recruten=Repartition. Steuerbemessung für 2. Als Grundlage (Maßstab) der die zweijährige Periode, beziehungsweise für jedes der beiden Laut des Erlasses der k. Statthalterei vom k. o. ö. Jahre (Steuerjahre) hat der Durchschnitt aus den bedungenen 21. Juli 1900, Z. 13.324/IV, beträgt das Recruten=Con¬ Mietzinsen, beziehungsweise parificierten Mietzinswerten der tingent des Heeres, nach Abzug der unmittelbar für das Heer der Steuerperiode vorangehenden zwei Jahre (Zinsjahre) zu zelten. Zu diesem Behufe sind die Zinsertragsbekenntnisse, assentierten, 161 Mann, so dass die Losnummer 427 der beziehungsweise die von den Gemeindevorständen aufzunehmenden ersten Altersclasse die vorläufige Abschlussnummer des Heeres tabellarischen Protokolle über die Mietzinsangaben der Haus¬ bildet, das heißt, alle in der ersten Altersclasse Assentierten, besitzer für diese zwei Jahre nur einmal, und zwar in dem der welche die Losnummern von 1 bis einschießlich 427 haben, Steuerperiode unmittelbar vorangehenden Jahre, in dem vor¬ geschriebenen Termine einzubringen. gelangen als Recruten in das Heer. Das Recruten=Con¬ § 3. Die Zinsertragsangaben sind für beide Zinsjahre zu tingent der Landwehr beträgt 28 Mann, die vorläufige machen. Es ist jedoch gestattet, in dem Falle, als im zweiten Abschlussnummer der Landwehr ist 496 der ersten Alters¬ Zinsjahre gegenüber dem ersten eine Veränderung im Zinsertrage classe, so dass die in der ersten Altersclasse Assentierten, nicht eingetreten ist, dem für ein Zinsjahr verfassten Bekennt¬ welche die Losnummern von 428 bis einschließlich 496 haben, nisse die vom Hausbesitzer oder dessen Bevollmächtigten zu unterfertigende Clausel beizufügen, dass diese Fassion bei als Recruten in die Landwehr gelangen. Alle in der ersten ungeänderten Mietverhältnissen für beide Zinsjahre zu gelten Altersclasse Assentierten, die eine höhere Losnummer als habe. Dagegen sind auch in diesem Falle die Aenderungen, 496 haben, ferner alle in der zweiten und dritten Alters¬ welche sich etwa in der Person der Mieter ergeben haben, in classe Assentierten gelangen als Ueberzählige in die Ersatz¬ den betreffenden Colonnen des Bekenntnisses ersichtlich zu machen. reserve. Die Eintheilung dieser Ersatzreservisten in das Auch ist in den Bekenntnissen nebst den Vor= und Zunamen der Mieter deren Beschäftigung (Charakter) anzugeben. Heer oder in die Landwehr wird erst bei der Contingents¬ neu 4. Für (durch Neu=, Um=, Zu= oder Aufbau) Abrechnung im September erfolgen, und werden hiebei die entstandene Objecte der Hauszinssteuer ist das Zinsertrags¬ ich etwa ergebenden Abgänge im Recruten=Contingent durch bekenntnis binnen 14 Tagen nach Eintritt der Vermietung oder Uebersetzung der in der Losreihe zunächst reihenden Ueber¬ Selbstbenützung, bei sonstiger Bestrafung wegen Zinsverheim¬ zähligen gedeckt werden. lichung, der Steuerbemessungs=Behörde I. Instanz zu überreichen. Von dem erwähnten Zeitpunkte bis zur nächsten zweijährigen Dies ist sofort durch Kundmachung an der Amtstafel Steuerperiode bildet der für diese Zeit (pro rata temporis) und auf sonst ortsübliche Weise zu verlautbaren. bedungene, beziehungsweise parificierte Mietzins die Grundlage der Bemessung. Für die folgende zweijährige Steuerperiode ist der in dem vorangehenden Zeitabschnitte bedungene, beziehungs¬ weise parificierte Mietzins auf einen Zeitraum von zwei Jahren

2 zu veranschlagen und sodann die Hälfte dieses Betrages der Bemessung für jedes der beiden Jahre der Steuerperiode zu¬ grunde zu legen. 5. Veränderungen im Zinsertrage (Erhöhungen oder Ermäßigungen), welche sich im Lause der zweijährigen Steuer¬ periode ergeben, üben auf die Vorschreibung für diese Periode einen Einfluss aus sondern werden erst für die nächste Steuer periode in Berücksichtigung gezogen. Hinsichtlich der Behandlung der Leerstehungen bleiben die bestehenden Vorschriften in Kraft. 6. Hinsichtlich jener Gebäude, welche gemäß § 1, lit. b, des Gesetzes vom 9. Februar 1882, R.=G.=Bl. Nr. 17, nur in dem Falle der Zinssteuer unterliegen, wenn sie ganz oder theilweise durch Vermietung benützt werden und bei welchem eine solche Benützung in der Regel nur eine vorübergehende ist, finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. Sollte jedoch ein olches Gebäude dauernd im Wege der Vermietung benützt werden, so ist über Begehren des Hausbesitzers dieses Gesetz au dasselbe in Anwendung zu bringen. damit das Geschäft der Hauszinssteuerbemessung recht zeitig durchgeführt werden kann, wird zur Einbringung der Bekenntnisse, sowie zu den mündlich zu machenden Angaben über den Zinsertrag von Häusern und sonstigen Gebäuden für die Veranlagungsperiode 1901—1902, beziehungsweise für das Verwaltungsjahr 1901, der Termin bis 20. September 1900 estgesetzt, was die Gemeindevorstehungen den Hausbesitzern ogleich bekannt zu geben haben Zur Vollführung dieser Anordnung findet die k. k. Bezirks hauptmannschaft mit Bezug auf das obenangesetzte Gesetz vom 2. Juli 1896 (R.=G.=Bl. Nr. 120), auf das kaiserliche Patent vom 23. Februar 1820 und vom 10. October 1849 (R.=G.=Bl. ddo. 1849, Nr. 412), auf die Vollzugsvorschrift ddo. 9. August 1850, (R.=G.=Bl. ddo. 1850, Nr. 333) und auf die im Landesgesetz¬ olatte ddo. 1850, sub Nr. 465, enthaltene Zusammenstellung der Hauszinssteuervorschriften ddo. 27. September 1850, Zl. 19.870 und auf das Gesetz vom 9. Februar 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 17) Nachstehendes zu bemerken Die Besitzer von Wohn= und allen sonstigen Gebäuden 1. die sich in den nach § 1, lit. a, des Gesetzes vom 9. Februar 1882 ganz hauszinssteuerpflichtigen Orten befinden, haben ausnahmslos schriftliche Zinsertragsbekenntnisse einzubringen, in welchen die Zinsangaben von den Mietparteien eigenhändig unterschrieben ein mussen. 2. Die Besitzer von Gebäuden, welche in die VIII. oder eine höhere Classe des Hausclassensteuertarifes eingereiht sind, haben gleichfalls schriftliche Bekenntnisse einzubringen, in welcher die Zinsangaben von den Mietparteien eigenhändig unter¬ chrieben sein müssen 3. Die Besitzer von Gebäuden, welche in eine niedriger Classe als die VIII. Tarifclasse eingereiht sind, sowie die Besitzer von vermieteten anderweitigen Baulichkeiten, die keiner Haus¬ classensteuer unterliegen, können, wenn sie die Einbringung eines chriftlichen Bekenntnisses nicht vorziehen, ihre Angaben mündlich vorbringen. Der Zinsertrag für die vermieteten Gebäudebestandtheile muss in Kronenwährung angesetzt werden, wie er für die Jahre 1899 und 1900, beziehungsweise für das Jahr 1900, bezogen wurde. Sollten auf Grund einer Mietordnung eigene Auszieh¬ termine bestehen und somit die Zinsjahre mit den Solarjahrer nicht zusammenfallen, so ist der in den betreffenden Vermietungs¬ serioden erzielte Zinsertrag in Anschlag zu bringen. Als Zins nüssen nicht nur die baren Geldleistungen, sondern auch alle wegen der Miete allenfalls bedungenen anderen Leistungen in Ansatz kommen. In diesen Fällen wird auf den § 28 der be zeichneten Zusammenstellung der Hauszinssteuervorschriften ddo 27. September 1850 besonders hingewiesen. 5. Ist der Mietzins nicht nur für die Benützung der Hausbestandtheile, sondern auch für den Genuss eines Gartens oder eines anderen Grundstückes oder von Einrichtungsstücken jedungen, so kann für solche Nebengenüsse ein dem Werte der¬ elben angemessener Betrag, welcher jedoch in der Regel ein Drittheil des Mietzinses nicht zu überschreiten hat, in Abzug ebracht werden. Der gemachte Abzug ist sowohl in den chriftlichen, als mündlichen Zinsertragbekenntnissen er¬ sichtlich zu machen. 6. Bei theilweise vermieteten Gebäuden und in den Orten, welche deswegen, weil mehr als die Hälfte der Häuser und der Wohnbestandtheile vermietet ist, ganz der Hauszinssteuer unter¬ liegen, haben die Hausbesitzer auch die von ihnen selbst, oder sonst außer dem Wege der Vermietung benützten Bestandtheile in Anschlag zu bringen. In diesen Fällen wird der Zinsertrag durch Vergleich mit anderen ihnen ähnlichen vermieteten Gebäuden oder Wohnbestandtheilen bestimmt, und sie werden so in Anschlag gebracht, als wären sie wirklich vermietet. In gleicher Art sind auch Bestandtheile zu veranschlagen, welche von dem Hausbesitzer nach Privatverträgen oder Verfügungen unentgeltlich zur Benützung überlassen oder ganz außer dem Verhältnisse zu ihrem Werte vermietet sind. 7. Die Hausbesitzer sind auf die gesetzlichen Strafen auf¬ merksam zu machen, welche unrichtige Angaben oder Verheim¬ lichungen von Zinserträgnissen unfehlbar nach sich ziehen würden. 8. Auch die Besitzer von Neugebäuden, welche eine zeitliche Hauszinssteuerbefreiung genießen, sind unter den vorgeschriebenen Formen zur Fatierung der Mietzinse verpflichtet. 9. Den Gemeindevorstehungen liegtes mündlich ob, gemachte Angaben in ein eigenes, tabellarisches Protokoll mit iller Genauigkeit einzutragen, und insofern in den Bekenntnissen Unrichtigkeiten oder Mängel vorkommen, die ihnen bekannt sind, den Hausbesitzer auf dieselben aufmerksam zu machen und auf deren Verbesserung zu dringen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so sind die sich ergebenden Anstände in der An¬ merkung anzuführen.In das tabellarische Protokoll über mündliche Bekenntnisse sind am Schlusse auch die schriftlich eingebrachten Bekenntnisse einzuschalten. Diese tabellarischen Protokolle sind abgesondert nach Steuergemeinden zu ühren und es ist bei der Eintragung der mündlichen und chriftlichen Bekenntnisse in dieselben möglichst die Reihenfolge nach dem Vorjahre beizubehalten Sollten mit dem Schlusse der zur Einbringung der Zins bekenntnisse vorgezeichneten Frist diese Bekenntnisse nicht für alle Gebäude eingelangt sein, so sind die betreffenden Haus¬ besitzer vorzuladen und zur Einbringung der mangelnden Bekenntnisse aufzufordern. Unterlassen sie, der Vorladung oder Aufforderung zu entsprechen, so ist das tabellarische Protokoll abzuschließen, und in der Anmerkung sind sodann diejenigen Gebäude oder Hausbestandtheile anzuführen, welche in das Zinsertragsbekenntnis hätten aufgenommen werden sollen 10. Die Protokolle sind steuergemeindeweise abzuschließen, sodann mit der ausdrücklichen Bestätigung vom Gemeinde Vorstande eigenhändig zu unterfertigen, dass dieselben die schriftlichen Bekenntnisse oder die Angaben sämmtlicher Besitzer der in der Gemeinde gelegenen und im Wege der Vermietung benützten Gebäude enthalten, und von der Gemeinde=Vorstehung nebst den Bekenntnissen längstens bis zum 26. September 1900 dem zuständigen k. k. Steueramte vorzulegen. diesen tabellarischen Protokollen ist zugleich steuergemeinde weise ein Verzeichnis über die von der Hausclassen= und Haus¬ inssteuer losgezählten Gebäude unter Angabe der Ursachen der Steuerfreiheit beizuschließen. 10.283. Steyr, 27. Juli 1900. Z. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden an der Enns. Widerruf. Der mit Amtsblatt Nr 27 Z. 9150, vom 2. Juli l. J. ausgeschriebene Bahnarbeiter Anton Gollner wurde im 21. d. M. in der Gemeinde Haus, Bezirk Gröbming, aufgefunden, und sind die Nachforschungen nach demselben einzustellen. Z. 10.302. Steyr, 31. Juli 1900. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Commanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger. Franz Kubin, geboren 1872 in Löschna Bezirk Wall.=Meseritsch und dahin zuständig, Victor Karl Kuchar

3 geboren 1870 in Nemetitz und dahin zuständig, und Method — Aufenthalt). 8. Diensteseigenschaft (definitiv oder provi¬ Slama, geboren 1866 in Wall.=Meseritsch und dahin sorisch.) —9. Besitzt das Lehrbefähigungs= oder das Reife¬ zuständig. zeugnis. — — 10. Verheiratet, Zahl der Kinder. 11. Ledig. 12. Anmerkung Ueber ein positives Ergebnis ist bis 10. September J. zu berichten. Vorgenannte Daten sind von den betreffenden Lehr¬ personen selbst in das Verzeichnis einzutragen und dieses ist von der Schulleitung ohne Ueberschreitung des Termines hieher vorzulegen. Gleichzeitig sind auch die Militär= oder Ad Z. 1041/B.=Sch.=R. Steyr, 28. Juli 1900. Landwehr=Pässe anher einzusenden. An sämmtliche Schulleitungen. Z. 1064,B.=Sch.=R. Steyr, 28. Juli 1900. Mit Bezug auf den Erlass des k. k. Landesschulrathes vom 7. März 1883, Z. 380, werden die Schulleitungen An sämmtlicheSchulleitungen. angewiesen, alljährlich bis 20. Mai das Verzeichnis der dem Militär=(Landwehr=)Verbande angehörigen Lehrpersonen Zufolge Erlasses desk. k. Landesschulrathes vom einzusenden oder einen Fehlbericht zu erstatten. 16. Juli 1900, Z. 2369, wurde der k. k. Bezirksschulrath ermächtigt, jenen Lehrpersonen, welche Mitglieder des katho¬ Dieses Verzeichnishat folgende Rubriken zu enthalten: lischen Lehrervereines für Oberösterreich sind und der für 1. Laufende Zahl. Vor= und Zuname. — 3. Heimats¬ 2. den 25. und 26. September 1900 anberaumten General¬ gemeinde und Bezirk 4.Militär=(Landwehr=)Dienst¬ versammlung dieses Vereines beiwohnen, den erforderlichen verhältnis (Truppenkörper, Heeresanstalt, Ersatzreserve des Urlaub zu gewähren. — Ergänzungsbezirkes Nr.). 5. Charge 6. Assent= oder Eintheilungsjahr (nach derLosreihe oder als Einjährig¬ Der k. k. Statthaltereirath: Freiwilliger assentiert). 7. Anstellungsort (zeitweiliger Dr. Adolf Ritter v. Pitner. R Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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