2 Völkervereine gestattet, zur Beschaffung eines Nothstands¬ Reservefondes im Bereiche des Erzherzogthums Oesterreick ob der Enns Gründungskarten abzusetzen und hat sich dieser anher mit der Bitte gewendet, diese Action nack Thunlichkeit unterstützen zu wollen. Die Vereinsleitung hat demgemäß mit Zuschrift vom 7. April 1900, Z. 436, für jede einzelne der 33 poli¬ tischen Gemeinden des Bezirkes je eine populäre Erläute¬ rung, welcher je eine Gründungskarte zu 20 und 40 Heller, dann zu 1 und 2 Kronen beigegeben sind übermittelt, so dass jeder Gemeinde=Vorstand in der Lage ist, nicht nur die Sache nach dem Prospecte (Drucksorte) zu popularisieren, sondern den Ortsbewohnern die Karten auch zu zeigen. Indem ich jeder Gemeinde=Vorstehung sub Couvert diese Behelfe übermittle, füge ich die Bemerkung bei, dass diese Karten dann später die Gemeinden belasten würder und dass nicht angenommene Karten retourniert werden können. stehe ich Angesichts des eminent humanen Zweckes nicht an, den Herren Gemeinde=Vorstehern nahe zu legen, sich persönlich dadurch hervorzuthun, recht viele Karten anzubringen und sich hiebei die freundliche Mithilfe der Herren Pfarrer und Lehrer zu erbitten. Bei diesem Anlasse werden die Gemeinde=Vorstehungen übrigens auf die h. ä. Erlässe vom 10. April 1899, Z. 4851, A.=Bl. Nr. 15, und 11. Juli 1899, Z. 9254, A.=Bl. 28, mit der erneuerten Einladung hingewiesen, die Bestrebungen dieses Vereines zu unterstützen und demselben womöglich corporativ beizutreten. Steyr 23. Juli 1900. Z. 9851. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Das k. k. Ministerium des Innern hat zufolge Er¬ asses vom 20. Juni l. J., Z. 18.036, aus den in Gemä߬ heit des Ministerial=Erlasses vom 14. September 1888 Z. 14.015 (hierämtl. Intimation vom 21. September 1888, Z. 12.025/II), von den Landesstellen erstatteten Berichten über die Erfolge in der Bekämpfung des Zigeunerunwesens im Solarjahre 1899 entnommen, dass einzelne Gemeinden n welchen Zigeuner das Heimatrecht besitzen, die erfreuliche Initative ergriffen haben, der nomadisierenden Lebensweise dieser ihrer Gemeinde=Angehörigen durch ebenso humane als weckdienliche Maßnahmen entgegen zu wirken. Die in dieser Absicht unternommene Heranziehung von Zigeunern zu öffentlichen Arbeiten, insbesondere Straßen¬ bauten, die Anweisung fester Wohnungen, namentlich auch die Einwirkung auf einen geregelten Schulbesuch der Kinder war in einigen Gemeinden von erfreulichen Erfolgen be¬ gleitet und erscheint geeignet, als ein wirksames Correlat jener Maßnahmen zur Nachahmung empfohlen zu werden, welche zur Bekämpfung der Zigeunerplage staatlicherseits in Anwendung gebracht werden. in mehreren Fällen der erwähnten Art ist die Sess. haftmachung ganzer Familien erzielt worden, deren Ange¬ sörige sich einem festen Erwerbszweige zugewendet haben und der Gemeinde fortab keinerlei solche bedeutende Aus¬ lagen verursachen, welche sonst aus der häufigen zwangs¬ weisen Heimbeförderung, der Verpflegung in auswärtigen Krankenanstalten und anderen dergleichen Anlässen er¬ wachsen. T Diese Wahrnehmungen werden den Gemeinde=Vor¬ tehungen zu dem Zwecke bekanntgegeben, damit die erwähn¬ ten Gesichtspunkte bei der auf die Beseitigung der Zigeuner¬ plage gerichteten Action gebürende Beachtung finden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Statthalterei=Erlasses vom 3. Juli 1900, Z. 11.450/II, zur entsprechenden Benehmung in die Kenntnis gesetzt. Z. 10.186. Steyr 24. Juni 1900. An die Gemeinde-Vorstehungen. Radfahrer zu den Waffenübungen. Zufolge Zuschrift des Ergänzungsbezirks=Commandos Nr. 14 werden zu den Uebungen mit vereinigten Waffen Manövern) bei den Truppen soweit als thunlich Radfahrer eingetheilt Jene waffenübungspflichtige, des Radfahrens kundige Mannschaft des Infanterie=Regiments Nr. 14, welche eigene Fahrräder besitzt und für die Abnützung des Fahrrades einerlei Entschädigung beansprucht, kann die abzuleistende Waffenübung als Radfahrer mitmachen. Adjustierung: Im allgemeinen wie die übrigeMannschaft, jedoch ohne Gewehr und Patrontaschen, statt diesen Revolver und Cavallerie=Patrontaschen, ohne Tornister. Dies ist sofort entsprechend zu verlautbaren und sind eventuell sich Meldende ehestens anher bekanntzugeben. Z. 9854 Steyr, 20. Juli 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen, k. k. Gen¬ darmerieposten-Commanden und Genossenschafts¬ Vorstehungen. Es ist zur Kenntnis der k. k. Statthalterei gelangt dass mehrere Genossenschaften der Gastgewerbetreibenden m unterstehenden Verwaltungsgebiete beschlossen haben, mit Rücksicht auf die Einhebung der Landesauflage auf den Verbrauch von Bier mit 1 K 40 h per Hektoliter den Preis des Bieres im Ausschanke zu erhöhen und gegen alle wider iese Beschlüsse handelnden Genossenschaftsmitglieder mit Ordnungsstrafen vorzugehen. die Gemeinde=Vorstehungen werden aufgefordert, aller Genossenschaften von Gastgewerbetreibenden des unterstehenden Bezirkes sofort zu eröffnen, dass Schlussfassungen im vor¬ erwähnten Sinne, welche die Festsetzung der Detailpreise der von Genossenschaftsmitgliedern in den Verkehr gebrachten Waren, bezw. eine Erhöhung derselben zum Nachtheile des consumierenden Publicums bezwecken, nicht in den Wirkungs¬ kreis der Genossenschaft gehören, und das gemäß § 125 der Gewerbe=Ordnung Ordnungsstrafen bis zum Höchstbetrage von 20 K über Genossenschaftsmitglieder nur bei Verletzung von Genossenschafts=Vorschriften, gewiss jedoch nicht zur zwangsweisen Durchführung eines von der Genossenschaft in Ueberschreitung ihres Wirkungskreises gefassten Beschlusses verhängt werden dürfen. Hiezu kommt noch, dass gemäß § 4 des Gesetzes über das Coalitionsrecht Verabredungen von Gewerbsleuten zu dem Zwecke, um den Preis einer Ware zu erhöhen, keine
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