Amtsblatt 1900/29 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 19. Juli 1900

2 4. Es kann bei derselben zum Zwecke der polizeilichen Aufsicht jederzeit eine Haus= oder Personsdurchsuchung vor¬ genommen werden. Die Polizeiaufsicht endet nach Ablauf von zwei Jahren, d. i. 25. Juli 1902. Steyr, 18. Juli 1900. Z. 9160. An alle Gemeinde-Vorstehungen mit Ausnahme jener des Gerichtsbezirkes Weyer. Vormerk über die in den Wasenmeistereien zur Ver¬ tilgung und Verscharrung gelangten Thierkadaver Um die im § 13 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 R.=G.=Bl. Nr. 35, vorgeschriebene veterinär=polizeiliche Ueberwachung der Wasenmeistereien und Verscharrungsplätze zweckentsprechend durchführen zu können und um verlässlichere Daten über die vorkommenden Vieh¬ unfälle und deren Ursachen zur Zusammenstellung de Leterinär=Hauptberichtes zu gewinnen, fand die k. k. Statt salterei mit dem Erlasse vom 9. Juni 1900, Nr. 1292/II, inzuordnen, dass die Wasenmeister künftighin über die zur Verscharrung oder Vertilgung übernommenen Thiere, Ca¬ daver und Aeser nach dem zuliegenden Formulare genauen Vormerk führen. Zu diesem Behufe haben die Gemeinde¬ Vorstehungen den Wasenmeistern, deren (Wasenmeister=) Be¬ zirk sie zugetheilt sind, die nachfolgenden Formularien einzu¬ händigen. Die Wasenmeister haben diesenVormerk in allen Rubriken genau und gewissenhaft auszufüllen und dieselben am Schlusse eines jeden Jahres den betreffenden Gemeinde=Vorstehungen zu übergeben, welche dieselben den Nachweisungen zu dem Veterinär=Hauptberichte anzuschließen haben werden Die Gemeinde=Vorstehungen werden verhalten, bei allen sich ergebenden Gelegenheiten diese Evidenzführung der Viehunfälle zu controlieren und die Wasenmeister zegebenen Falles in der richtigen und zweckentsprechenden Durchführung dieser Anordnung zu unterweisen, beziehungs¬ weise wahrgenommene Unzukömmlichkeiten der vorgesetzten politischen Bezirksbehörde behufs deren Abstellung zur Anzeige zu bringen. Damit auch schon für das Jahr 1900 die Daten über die Viehunfälle gewonnen werden können, werden unter Einem die Gemeinde=Vorstehungen angewiesen, das Geeignete zu veranlassen, dass die Wasenmeister, die noch Daten über die seit dem1. Jänner d. J. vorgekommenen Viehunfälle eziehungsweise Verscharrungen und Vertilgungen von Thieren, Cadavern und Aesern, welche dieselben bereits in den ersten zwei Quartalausweisen pro 1900 geliefert haben, in diese Vormerke nachtragen, welche dann vom 1. Juli d. J an genau und gewissenhaft weiterzuführen sind. Der h. a. Erlass vom 14. Februar 1898, Z. 2766, Amtsblatt Nr. 8 ex 1898 betreffend die quartalweise Vorlage der Ausweise über die in den Gemeinden in Ab¬ gang gekommenen nutzbaren Hausthiere wird durch die neue Statthalterei=Verordnung nicht aufgehoben. Die Vor¬ merk=Formularien erhalten die Gemeinde=Vorstehungen nach¬ träglich. 3. 3 9577. Steyr 12. Juli 1900. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 12.188 II. Kundmachung betreffend veterinärpolizeiliche Verfügungen gegen die Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen neuerlich erfolgter Einschleppungen der Schweine¬ pest nach dem diesseitigen Gebiete fand das Ministerium des Innern zufolge des Erlasses vom 3. Juli 1900Z. 23.389 die Einfuhr von Schweinen aus dem Stuhlgerichtsbezirke Marczal (Comitat Somogy) in Ungarn, sowie aus den Be¬ irken Bjelovar (einschließlich der gleichnamigen Stadtge¬ neinde) und Garesnica (Comitat Bjelovar=Krizevci) in droatien=Slavonien nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern zu verbieten. Dies wird im Nachhange zu den hierortigen Kund¬ machungen vom 20. und 23. und 30. Juni d. J., Z. 10.991, 11.217 und 11.692, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehende Verfügung tritt sofort in Kraft Uebertretungen dieser Vorschrift werden nach den §§ 44 und 45 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R. G.=Bl. Nr. 35) bestraft und finden auf verbotwidrig eingebrachte Transporte die Bestimmunger des § 46 dieses Gesetzes Anwendung. Linz, am 7. Juli 1900. k. k. Statthalter: Der Puthon m. p. 9858 Steyr, 18. Juli 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden. Thierärztliche Untersuchung der Pferde vonherum¬ ziehenden Künstlern und Zigennern. Salver Da ein Pferd des herumziehenden Zigeuners Walther im politischen Bezirk Perg (Gemeinde Alteist) vertilgt am 25. Juni l. J. abermals wegen Rotzkrankheit werden musste und erhoben wurde, dass dieses Pferd bereits ängere Zeit rotzkrank war, und mit dieser Krankheit behaftet in mehrere politische Bezirke gelangt ist, findet die k. k. Statt¬ halterei die mit dem hierämtlichen Erlasse vom 9. Mai 1900, Z. 8300 getroffenen Verfügungen bezüglich der thierärztlichen Untersuchungen und veterinärpolizeilichen Ueberwachung der herumziehenden Künstler= und Zigeunerpferde bis Ende August l. J. auszudehnen Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden infolge Erlasses der k. k. Statt¬ salterei vom 7. Juli 1900 Z 11.976/II, unter Bezug¬ nahme auf den hierämtlichen Erlass vom 22. Mai d. J., Z. 7198, Amtsblatt Nr. 21, zur genauesten Darnachachtung in die Kenntnis.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2