Amtsblatt 1900/26 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 28. Juni 1900

Gewinner das ihm eingeräumte Wahlrecht ausgeübt wird, so ist für die in Bargeld reluierten Gewinste die im § 8, lit. b, des Gesetzes von 31. März 1890 R.=G=Bl. Nr. 53, normierte 20 %ige Gebür zu entrichten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses des k. k. Finanzministeriums vom 12. Mai 1900, Z. 14.836, zur Darnachachtung in die Kenntnis gesetzt. Z. 8569. Steyr, 21. Juni 1900. An die Gemeinde-Vorstehungen. Dask. k. Finanzministerium hat mit dem Erlasse vom 1. Mai 1900, Z. 11.104 eröffnet, dass Zuschriften von Handels= und Gewerbetreibenden an Gemeinde=Vor¬ tehungen, welche die Anknüpfung von geschäftlichen Bezie¬ hungen mit der Gemeinde bezwecken (z. B. Anfragen einer Firma, ob die Gemeinde geneigt ist, die elektrische Beleuch¬ tung einzuführen u. dgl.), nach Tarifpost 44 aa des Ge¬ bürengesetzes kein Gegenstand einer Abgabe sind Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz vom 26. Mai 1900, Z. 9322 II, in die Kenntnis gesetzt Z. 8754. Steyr, am 25. Juni 1900. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Hausierverbot. Laut der an das k. k. Ministerium des Innern ge¬ langten Mittheilungen des kgl. ungar. Handelsministeriums vom 17. März, 4. und 6. April d. J., Z. 18.145, 18.196 und 18.193, wurde die Ausübung des Hausierhandels aus den Gebieten der Stadt Zala=Egerszeg (Comitat Zala), dann der Stadt Djakovär und der Ortsgemeinde Nasico (Croatien=Slavonien), unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Para graph ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte, verboten. dievon werden die Gemeinde=Vorstehungen in die Kenntnis gesetzt. Z. 8865. Steyr, 26. Juni 1900. Ueber Ansuchen der Gemeinde=Vorstehung St. Ulrich wird folgendes verlautbart: Nr. 844. Kundmachung. Es ist zur hierämtlichen Kenntnis gelangt, dass im Ramingbache zu Ramingsteg, bei der sogenannten Hammer¬ müller=Wasserwehre, Leute im Freien gebadet und dass die¬ selben hiebei in gröblicher und öffentliches Aergernis ver¬ ursachender Weise die Sittlichkeit und Schamhaftigkeit ver¬ letzt haben. IIch finde mich daher bestimmt, im Grunde des § 25, Punkt 7, der Gemeinde=Ordnung das Baden im Raming. bache nächst dem Eisenbahn=Viaducte zu Ramingsteg, sowohl unterhalb als auch oberhalb der Hammermüller=Wasserwehre aus Rücksichten für die öffentliche Sittlichkeit zu verbieten. Dieses Verbot tritt mit dem Tage der Veröffentlichung desselben in Kraft und werden Uebertretungen desselben, oferne nicht eine Uebertretung desallgemeinen Strafgesetzes nitunterläuft, nach § 55 der Gemeinde=Ordnung mi einer Geldstrafe bis zu 20 Kronen, eventuell Arrest bis zu 48 Stunden geahndet. Der Gemeinde=Vorsteher Gunitzberger. Z. 8806. Steyr, 23. Juni 1900 Edict. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinden St. Marien, Piberbach, Sierning, Ternberg und Thanstetten mit 31. December 1900 bläuft wird gemäß §§ 9 und 10 des o.=ö. Jagdgesetzes vom 13. Juni 1895, L.=G. und V.=Bl. Nr. 8 ex 1896, behufs Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zweck werden gemäß § 10 des obcitierten Jagdgesetzes diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende sechsjährige Jagd¬ pachtperiode auf Grund der §§ 4 und 5 des citierten Jagd¬ gesetzes die Befugnis zur Eigenjagd in einer der obigen Gemeinden beanspruchen, aufgefordert diesen Anspruch binnen 6 Wochen vom 1. Juli 1900 angefangen hier¬ amts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grund¬ buchs= und Catastralmappenauszüge sowie der Parcellen¬ verzeichnisse, welche die von der k.k. Grundsteuer=Evidenthaltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grundparcellen zu enthalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird, dass dem diesfälligen Gesuche eine handliche und deutliche Ueber¬ sichtsskizze beizuschließen ist, in welchem der zugrunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grund¬ omplexe (am besten durch verschiedenen Farbenauftrag) als auch die in Betracht kommenden Parcellen und Ver¬ bindungswege, wo nöthig, mit den entsprechenden Parcellen¬ nummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären Eigenjagden, welche hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeinde¬ agdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. Z. 8821. Steyr, 27. Juni 1900 An sämmtliche Gemeinde-Vorktehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Abschaffung des Franz Römer. Franz Römer, Taglöhner in Pichlern Nr. 28 Gemeinde Sierning, 57 Jahre alt, zuständig nach Kornitz, Bez. Mähr.=Trübau, wurde mit dem h. ä. rechtskräftigen Erkenntnisse vom 5. Juni 1900, Z. 7229 und 7850 nach § 1 lit. d des Schubgesetzes vom 27. Juli 1871 R.=G. Bl. Nr. 88, aus dem politischen Bezirke Steyr für immer abgeschafft. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden mit dem Bemerken ver ständigt, dass demselben zur Ordnung seiner Familien Angelegenheiten eine achttägige Frist gewährt wurde.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2