2 theiles des k. k. Bezirksgerichtes St. Peter i. d. Au vom 21. April 1900 Z. 51/00/7 womit gemäß § 5 des Ge¬ etzes vom 10. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 108, die Zulässig= keit der Stellung unter Polizeiaufsicht ausgesprochen wurde. unter Anweisung der Ortsgemeinden Reichraming und Losen¬ tein als Aufenthaltsrayon auf die Dauer von drei Jahren unter Polizeiaufsicht gestellt Demselben werden hiedurch in Anwendung des § 9 des Gesetzes vom 10. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 108, folgende Beschränkungen und Verpflich¬ tungen auferlegt: Darf derselbe den ihm zugewiesenen Aufenthalts¬ 1. rayon ohne Bewilligung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr nicht verlassen. 2. Derselbe ist verpflichtet, jeden Wechsel der Wohnung noch am selben Tage der Gemeinde=Vorstehung, sowohl des rüheren als des neuen Aufenthaltsortes, behufs sofortiger Anzeige an die k. k. Bezirkshauptmannschaft zu melden. 3. Derselbe ist verpflichtet sich am ersten Sonntage eines jeden Monates bei der Gemeinde=Vorstehung seines jeweiligen Aufenthaltsortes persönlich zu melden und über Unterhalt oder Erwerb auszuweisen. Es kann bei ihm zum Zwecke der polizeilichen Auf¬ 1. sicht jederzeit eine Haus= oder Personsdurchsuchung vorge¬ nommen werden. Die Polizeiaufsicht beginnt mit dem Entlassungstage aus der Haft, d. i. am 21. August 1900. Nachdem das Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen,so ist der Genannte, falls er während dieser Zeit ohne hier¬ ämtliche schriftliche Bewilligung außerhalb des ihm zuge wiesenen Aufenthaltsgebietes betreten werden sollte, sofort zu verhaften und dem der Oertlichkeit nach zuständigen k. k. Bezirksgerichte einzuliefern Steyr 19. Juni 1900. Z. 8292. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Tommanden. Warnung vor dem Unterstützungsschwindler Franz Soegel, gewesener Grundbesitzer und Lederer, im Jahre 1849 zu Soderschitz, Bezirk Gottschee, geboren und zuständig. Franz Soegel war seinerzeit Grundbesitzer und Lederer, ist von mittlerer Statur, hat ein rundes Gesicht, graue Augen, röthliche Haare und Augenbrauen, eine ebenmäßige Nase und einen ebensolchen Mund, und trägt einen röthlich¬ braunen, weißgesprenkelten Vollbart. Z. 8383/I St. Steyr, 11. Juni 1900. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden aufmerksam ge¬ nacht, dass Berufungen gegen die allgemeine Erwerbsteuer nach Tarif=Post 44g stempelpflichtig sind und dann, wenn der Steuerbetrag hundert Kronen nicht übersteigt, einem 30=Heller=Stempel, und wenn der Steuerbetrag 100 Kronen übersteigt, einem 72=Heller=Stempel unterliegen. Beilagen ind mit einem 30=Heller=Stempel zu versehen. Uebrigens Steuer wird auf den zweiten Anhang des von dem k. k. oberinspector Dr. Kastner herausgegebenen Buches „Rath¬ 3 geber zur allgemeinen Erwerbsteuer“, Seite 59 und ff., verwiesen Z. 8294. Steyr, 15. Juni 1900. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 10.150/II. Kundmachung betreffend veterinär=polizeiliche Verfügungen gegen die Ein uhr von Schweinen aus Ungarn nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen neuerlich erfolgter Einschleppung der Schweine¬ pest nach dem diesseitigen Gebiete fand das Ministerium des Innern zufolge des Erlasses vom 31. Mai 1900, Z. 19.148. die Einfuhr von Schweinen aus dem Stuhlgerichtsbezirke und der kön. Freistadt Szekes=Fejervar (Comitat Fejer) nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern zu verbieten. Ferner ist auf Grund der wegen des Bestandes der Schweinepest im ungarischen Grenz= Stuhlgerichtsbezirke Szenicz (Comitat Nyitra) von der k. k. Bezirkshauptmann¬ schaft Göding getroffenen und von der k. k. Statthalterei in Brünn bestätigten Verfügung die Einfuhr von Schweiner ius diesem Bezirke nach dem diesseitigen Gebiete verboten Dies wird im Nachhange zu den hierämtlichen Kund¬ machungen vom 30. Mai und 4. Juni d. J., Z. 9731—II und 10.013—II, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehende Verfügung tritt sofort in Kraft Uebertretungen derselben werden nach den §§ 44 und 45 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, bestraft und finden auf verbotwidrig ein¬ gebrachte Transporte die Bestimmungen des § 46 dieses Gesetzes Anwendung. Linz, am 9. Juni 1900. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. 8295. Steyr, 15. Juni 1900 An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung Nr. 10.014 II. Kundmachung betreffend die Gestattung der Einfuhr von lebenden Schweinen aus ganz Steiermark nach Oberösterreich Nachdem das Kronland Steiermark zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 30. Mai 1900, Z. 15.360 eit Ende April 1900 frei von Schweinepest ist, so finde die k. k. Statthalterei die mit der hierämtlichen Kundmachung vom 1. April 1899 Z. 5207—II, diesem Lande gegenüber bezüglich des Verkehres mit lebenden Schweinen getroffenen Verfügungen außer Wirksamkeit zu setzen und sohin die
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