Z. untergebracht werden könnten, in der k. u. k. Marine=Akademie Aufnahme finden, wenn sie den vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. Schließlich wird bekanntgegeben, dass das nächste Schuljahr in den Militär=Realschulen am 1. September in den Militär=Akademien aber am 21. September l. J. beginnen wird, und dass in den ersten Jahrgang der Militär¬ Oberrealschule wegen Mangel an Raum keine Bewerbei einberufen werden können, ferner dass in den zweiten und in den dritten Jahrgang der Militär=Oberrealschule eine regelmäßige Aufnahme nicht stattfindet, weil in diesen wei Jahrgängen nur jene Plätze besetzt werden, welche durch zufälligen Abgang frei werden. Zur Einbringung der unmittelbar bei der k. k. Statt¬ zalterei in Prag zu überreichenden, genau nach den vor¬ stehenden Andeutungen zu instruierenden Competenzgesuche wird die Frist bis zum 15. Mai 1900 festgesetzt. K. k. Statthalterei in Böhmen. Prag, am 31. März 1900. Steyr, am 1. Mai 1900. 3894/VIII St. Pekanntmachung. Die Amtsräume der k. k. Steuer=Behörde Steyr be¬ inden sich seit 24. April 1900 im Hause Nr. 26, erste Stiege, ersten Stock, Bahnhofstraße (Bahn=Directionsge¬ bäude). Steyr, am 26. April 1900. Z. 5967. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Commanden. Angeschwemmte Leiche. Am 19. April 1900 wurde am linken Donauufer in Hinterhaus, Gemeinde Hofamt Priel, der Leichnam eines dem Arbeiterstande angehörenden Mannes von der Donau ingeschwemmt aufgefunden. Derselbe ist 173 cm lang Kopfhaare, Bart, Augen und Alter sind unkennbar, das obere Kiefer zahnlos, im unteren Kiefer befinden sich nock 4 schwarze Zöhne. Die Leiche war mit schwarzer Wolljacke, nit schwarzen, beinernen Knöpfen versehen, weißem Leinen¬ hemde, weißer leinerner Unterhose, bläulichem Tricothemde, schwarzer Weste, schwarzbraungestreifter Stoffhofe, grauen Schafwollsocken und Stiefletten bekleidet Der Leichnam, welcher nach ärztlichem Gutachten ca 3 bis 4 Wochen im Wasser gelegen sein dürfte, wurde in die Todtenkammer nach Persenbeug überführt und am dor¬ tigen Ortsfriedhofe beerdigt. Spuren eines Verbrechens oder einer Gewaltthat waren nicht ersichtlich Erhebungen über die Identität dieser Leiche sindzu pflegen und über ein positives Resultat anher zu berichten. Z. 6102. Steyr, am 30. April 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 7313/II. Kundmachung betreffend veterinärpolizeiliche Verfügungen gegen die Einfuhr on Schweinen aus Croatien=Slavonien nach den im Reichs¬ rathe vertretenen Königreichen und Ländern Wegen neuerlich erfolgter Einschleppungen der Schweine¬ pest in das diesseitige Gebiet fand das Ministerium des Innern zufolge des Erlasses vom 20. April 1900, Z. 13.412, sie Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Koprivnica Comitat Bjelovar=Krizevci), Ludbrieg (Comitat Varazdin), Glina, Vrgin most (Comitat Zagreb), dann aus der kön Freistadt Koprivnica und der selbständigen Stadtgemeinde Petrinja (Comitat Zagreb) in Croatien=Slavonien nach der im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern zu verbieten. Dies wird im Nachhange zur hierortigen Kundmachung vom 20. April 1900, Z. 6952/II, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehende Verfügung tritt sofort in Kraft Uebertretungen derselben werden nach den §§ 44 und 45 des allgemeinen Thierseuchengesetzes bestraft und finden auf verbotswidrig eingebrachte Transporte die Bestimmungen des § 46 dieses Gesetzes Anwendung. Linz, den 26. April 1900. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 27. April 1900. Z. 5953. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Nr. 6952/II. Kundmachung womit der Verkehr mit Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern bis auf weiteres geregelt wird. Im Folgenden werden diejenigen Gemeinden in Ungart und Croatien=Slavonien angeführt, aus welchen in Gemä߬ heit des Artikels I, Absatz 1 und 2, der Ministerial=Ver¬ rdnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) vegen Bestandes von Thierseuchen die Einfuhr der besonders ingegebenen Thiergattungen verboten ist. Diese Kraft des Uebereinskommens selbst in Geltung stehenden Verbote erstrecken sich nach den erwähnten Bestimmungen auf die namentlich bezeichneten Gemeinden und auf deren Nachbargemeinden In diesem Sinne ist verboten: Aus Ungarn: I. a) wegen des Bestandes der Lungenseuche die Einfuhr von Rindern Comitat Nyitra. Stuhlgerichtsbezirk Nagy=Tapolcsany: der Gemeinde Nyitra=Nemeti (Nemesicz) lus b) wegen des Bestandes der Maul= und Klauen¬ euche die Einfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen Comitat Bacs=Bodrog. Stuhlgerichtsbezirk Kula: aus der Gemeinde Kula Comitat Fogaras. Stuhlgerichtsbezirk Sarkany: aus den Gemeinden Mundra, Sarkany wegen des Bestandes der c) Schweinepest die Einfuhr von Schweinen:
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