Amtsblatt 1900/15 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. April 1900

5090. Steyr, am 6. April 1900. Z. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Documente, welche die Hebammen bei den Taufen vorzulegen haben. Nachdem die hochw. Pfarrgeistlichkeit als Matriken¬= ührer verpflichtet ist, die Daten über das Alter der Elterr und der Verehelichung derselben jedesmal einzutragen, sind die Hebammen zu erinnern, dass sie bei jeder Geburt von den Eltern nachfolgende Documente abzufordern und dem Seelsorger bei der Taufe vorzulegen haben: 1. Den Taufschein des Vaters und der Mutter bei verehelichten Eltern. 2. Den Trauungsschein derselben. Die Gemeinde=Vorstehungen werden daher beauftragt, den Hebammen diese ihre Verpflichtung neuerlich zur strengsten Darnachachtung in Erinnerung zu bringen. Selbstverständlich entfällt die Beibringung des Tauf¬ scheines des Vaters und des Trauscheines bei ledigen Müttern, wobei nur deren Taufschein vorzuweisen ist Berade bei diesen ledigen Müttern kam es wiederholt vor, dass selbe den Taufschein nicht zu haben vorgaben, ja sogar falsche Angaben machten. In solchen Fällen ist die Hebamme strenge verpflichtet, hievon der betreffenden Gemeinde=Vorstehungsofort die Anzeige zu erstatten damit die Identität der Person ehethunlichst festgestellt werden kann. Im Nothfalle, wenn der Taufschein nicht beigebracht werden kann, genügt ein anderes Document (Arbeitsbuch Reisepass 2c.), aus welchem das Alter der betreffenden Mutter ersichtlich ist. Steyr, 31. März 1900. Z. 4621. An sämmtliche Herren Gemeindeärzte und die Schulleitungen. Anzeigepflicht der Aerzte betreffend Infections¬ Krankheiten. Nit h. ä. Erlass vom 18. October 1899, Z. 13.506, Amtsblatt Nr. 42, wurde den Herren Gemeinde=Aerzten und Schulleitungen ein Erlass der k. k. Statthalterei in Linz vom 8. October 1899, Z. 17.986, mitgetheilt, welcher die Verpflichtung der Gemeindeärzte zur Anzeige von In¬ ectionskrankheiten an die Schulleitungen betraf, Durch eine Eingabe des Vorstandes der oberösterr Aerztekammer ist die k. k. Statthalterei zur Kenntnis davon gekommen, dass der Inhalt jenes Erlasses von mehreren Seiten so aufgefasst werde, als wären die Gemeindeärzte verpflichtet, bei Erkrankungen von Schulkindern an In¬ ectionskrankheiten mittelst persönlicher Nachschau und Durch¬ suchung der Wohnungen zu erheben, ob auch andere die Schule besuchenden Geschwister und Hausgenossen vorhanden eien, und die betreffende Schulleitung hievon sowie vom Erlöschen der Krankheit und Infectionsgefahr zu ver tändigen Es ist selbstverständlich, dass diese Constatierungen, soweit sie vom Gemeindearzte als behandelndem Arzte nicht ohnedies behufs Abwendung der Ansteckungsgefahr im betreffenden Hause gemacht werden, nicht von ihm, sondern von einem anderweitigen Gemeindeorgane und zwar in einer dem Anlosse entsprechenden, schonenden Weise durchzuführen ind, und dass die diesbezüglichen Mittheilungen an die Schulleitung auch von diesem Organe gegebenen Falles ind insbesondere, wo es sich um die Wiederaufnahme des Schulbesuches handelt, nach Bestätigung seitens des Gemeinde¬ arztes gemacht werden können. Hievon setze ich die Schulleitungen und die Herren Bemeindeärzte zufolge Auftrages der k. k. Statthalterei vom 12. d. M., Z. 2766/V, zur künftigen Darnachachtung in Kenntnis Z. 5087. Steyr, am 8. April 1900. Gemeinde - Vorstehungen und k. k. An alle Gendarmerieposten -Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 5767/II. Kundmachung etreffend veterinärpolizeiliche Verfügungen gegen die Ein¬ uhr von Schweinen aus den Ländern der ungarischen Krone nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern Im Nachhange zur Kundmachung vom 17. März 1900, Z. 8600, (intimiert mit der Kundmachung der k. k. ober¬ sterreichischen Statthalterei vom 26. März 1900, Z. 5222, fand das k. k. Ministerium des Innern zufolge des Erlasses vom 27. März 1900, Z. 9801, zu verfügen, wie folgt Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest ir das diesseitige Gebiet ist die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Kis=Kun=Felegyhaza einschließlich der Stadtgemeinde Kis=Kun=Felegyhaza (Comitat Pest=Pilis¬ Solt=Kiskun), Csongrad (Comitat Csongrad), aus der kön. Freistadt Kecskemet in Ungarn, ferner aus den croatisch¬ slavonischen Bezirken Petrinja, Sissek (Comitat Zagreb) Novagradiska (Comitat Pozega), Jlok, Sid, Bukovar Comitat Sriem), sowie aus der kön. Freistadk Sissek Comitat Zagreb) nach den im Reichsrathe vertretenen König¬ reichen und Ländern verboten. Dagegen werden die gegen die Einfuhr von Schweinen aus den ungarischen Stuhlgerichtsbezirken Kis=Marton, Nagy=Marton (Comitat Sopron), Nagy=Kikinda, Perjamos, Török=Becse, Zsombolya, sowie aus der Stadtgemeinde Nagy=Kikinda (Comitat Torontal), dann aus dem croatischen Bezirke Pregrada (Comitat Varasdin) erlassenen Verbote hiemit aufgehoben. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft Uebertretungen dieser Vorschriften werden nachden Bestimmungen der §§ 44 und 45 des allgemeinen Thier¬ euchengesetzes bestraft und finden auf verbotwidrig einge¬ brachte Transporte die Bestimmungen des § 46 dieses Besetzes Anwendung. Linz, den 2. April 1900. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 3. April 1900. Z. 4825. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Spitalsläufer und Unterstützungsschwindler. Laut des an die k. k. Landesregierung in Troppau erstatteten Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft in

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